Werkzeug und Maschinen abschreiben: 800 Euro, Sammelposten, AfA
Sofortabzug bis 800 Euro netto, Sammelposten bis 1.000 Euro, darüber Abschreibung: welche Grenze gilt und was im ersten Jahr wirklich abziehbar ist.

Das Wichtigste in Kürze
- Die Grenzen von 250, 800 und 1.000 Euro gelten ohne abziehbare Vorsteuer (§ 9b Absatz 1 Einkommensteuergesetz). Kleinunternehmer ohne Vorsteuerabzug rechnen mit dem Bruttobetrag.
- Über 250 Euro verlangt das Gesetz ein laufend geführtes Verzeichnis mit Anschaffungstag und Anschaffungskosten, sofern die Buchführung diese Angaben nicht ohnehin enthält.
- Der Sammelposten gilt einheitlich für alle Anschaffungen eines Wirtschaftsjahres und läuft fünf Jahre, auch wenn ein Gerät vorher ausscheidet.
- Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden, sind bis zu 30 Prozent degressive Abschreibung möglich.
Kostet ein einzeln nutzbares Gerät höchstens 800 Euro netto, ziehen Sie den Betrag im Jahr der Anschaffung voll ab (§ 6 Absatz 2 Einkommensteuergesetz). Über 250 bis 1.000 Euro netto dürfen Sie stattdessen einen Sammelposten bilden, der über fünf Wirtschaftsjahre mit je einem Fünftel gewinnmindernd aufgelöst wird. Alles darüber verteilen Sie über die Nutzungsdauer, für Anschaffungen bis zum 31. Dezember 2027 wahlweise degressiv mit bis zu 30 Prozent vom jeweiligen Restwert.
Vier Wege, sortiert nach Anschaffungspreis
Ob eine Kreissäge, ein Vermessungsgerät oder eine Absauganlage: Der steuerliche Weg hängt am Nettopreis des einzelnen Geräts und an der Frage, ob es für sich allein nutzbar ist. Vier Stufen sind zu unterscheiden. Bis 250 Euro ist der Sofortabzug ohne Zusatzaufwand möglich. Bis 800 Euro greift die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter mit Aufzeichnungspflicht. Über 250 bis 1.000 Euro steht wahlweise der Sammelposten offen. Darüber bleibt die Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.
Maßgeblich ist immer der Betrag ohne die Vorsteuer, soweit diese bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann (§ 9b Absatz 1 Einkommensteuergesetz). Ein Winkelschleifer für 940 Euro brutto kostet bei 19 Prozent Umsatzsteuer netto 789,92 Euro und bleibt damit unter der 800-Euro-Grenze. Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt und keine Vorsteuer zieht, rechnet dagegen mit den vollen 940 Euro und liegt darüber.
Die zweite Hürde ist die selbständige Nutzungsfähigkeit. Ein Wirtschaftsgut ist nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz nicht selbständig nutzbar, wenn es seiner betrieblichen Zweckbestimmung nach nur zusammen mit anderen Anlagegütern genutzt werden kann und technisch auf sie abgestimmt ist. Ein Bohrfutter, ein Sägeblatt oder ein Spezialwerkzeug, das ausschließlich in eine bestimmte Maschine passt, fällt deshalb aus der Sofortabzugsregel heraus und wandert in die Bemessungsgrundlage der Maschine. Ein Akkuschrauber, ein Messgerät oder ein Werkstattwagen dagegen steht für sich.
Bis 800 Euro netto: Sofortabzug mit Verzeichnis
§ 6 Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz erlaubt den vollen Abzug der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage, wenn der Betrag je Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigt. Die Grenze gilt seit dem 1. Januar 2018 unverändert. Sie gilt je Gerät, nicht je Rechnung: Sechs Handmaschinen zu je 610 Euro netto auf einer Rechnung über 3.660 Euro sind sechs eigenständige Wirtschaftsgüter und damit in voller Höhe sofort abziehbar.
Ab dem ersten Euro über 250 verlangt § 6 Absatz 2 Satz 4 Einkommensteuergesetz eine Aufzeichnung: Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten müssen in einem besonderen, laufend geführten Verzeichnis stehen. Enthält die Buchführung diese Angaben bereits, etwa über ein eigenes Sachkonto für geringwertige Wirtschaftsgüter, erübrigt sich die zusätzliche Liste. Wer den Gewinn nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz als Einnahmenüberschuss ermittelt, führt ohnehin ein laufendes Verzeichnis des Anlagevermögens.
Der Sofortabzug ist ein Wahlrecht, keine Pflicht. In einem Jahr mit Verlust oder sehr niedrigem Gewinn kann es günstiger sein, ein Gerät für 780 Euro netto über die Nutzungsdauer zu verteilen, statt den Abzug in einem Jahr verpuffen zu lassen. Die Entscheidung fällt je Wirtschaftsgut und ist mit der Steuererklärung bindend.
| Weg | Grundlage | Abzug im ersten Jahr | Was danach bleibt |
|---|---|---|---|
| Lineare Abschreibung | § 7 Absatz 1 Einkommensteuergesetz | 1.500 Euro | je 1.500 Euro in sieben weiteren Jahren |
| Degressiv mit 30 Prozent | § 7 Absatz 2 Einkommensteuergesetz | 3.600 Euro | 2.520 Euro im zweiten, 1.764 Euro im dritten Jahr |
| Linear plus Sonderabschreibung 40 Prozent | § 7 Absatz 1 mit § 7g Absatz 5 Einkommensteuergesetz | 6.300 Euro | 5.700 Euro Restwert, verteilt auf die Restlaufzeit |
| Degressiv plus Sonderabschreibung 40 Prozent | § 7 Absatz 2 mit § 7g Absatz 5 Einkommensteuergesetz | 8.400 Euro | 3.600 Euro Restwert, davon 1.080 Euro im zweiten Jahr |
| Investitionsabzugsbetrag im Vorjahr, dann linear plus Sonderabschreibung | § 7g Absatz 1, 2 und 5 Einkommensteuergesetz | 6.000 Euro im Vorjahr, 3.150 Euro im Kaufjahr | 2.850 Euro Restwert |
| Degressiv, aber Lieferung erst im Oktober | § 7 Absatz 2 Satz 3 mit § 7 Absatz 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz | 900 Euro | 3.330 Euro im zweiten Jahr |
| Kauf ab dem 1. Januar 2028 | § 7 Absatz 2 Einkommensteuergesetz läuft aus | 1.500 Euro linear | degressive Wahl entfällt |
Eigene Rechnung nach §§ 7, 7a und 7g Einkommensteuergesetz, Nettokosten 12.000 Euro, acht Jahre Nutzungsdauer, Gewinn im Vorjahr unter 200.000 Euro
Der Sammelposten bindet Sie fünf Jahre
Für Anlagegüter über 250 bis 1.000 Euro netto erlaubt § 6 Absatz 2a Einkommensteuergesetz einen Sammelposten. Er wird im Jahr der Anschaffung gebildet und in diesem sowie den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufgelöst. Eine Ständerbohrmaschine für 900 Euro netto bringt so fünf Jahre lang je 180 Euro Abzug statt 900 Euro auf einen Schlag.
Drei Punkte machen den Sammelposten unbequem. Erstens ist das Wahlrecht nach Satz 5 einheitlich für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter auszuüben: Entweder alle Güter über 250 bis 1.000 Euro wandern hinein oder keines. Zweitens sinkt die Sofortabzugsgrenze für dieses Jahr auf 250 Euro, denn der Abzug nach § 6 Absatz 2a Satz 4 Einkommensteuergesetz gilt nur bis zu diesem Betrag. Drittens bleibt der Posten unberührt, wenn ein Gerät ausscheidet: Ein Werkzeug, das im zweiten Jahr gestohlen wird oder kaputtgeht, wird weiter über die vollen fünf Jahre abgeschrieben.
Rechnerisch lohnt der Sammelposten dort, wo viele Geräte knapp über 800 Euro netto liegen und sonst einzeln über mehrere Jahre abzuschreiben wären. Eine Werkstattausstattung aus acht Positionen zwischen 820 und 990 Euro netto ergibt einen Posten von rund 7.000 Euro und damit fünf Jahre lang je rund 1.400 Euro Abzug. Liegt der Schwerpunkt der Einkäufe dagegen zwischen 300 und 800 Euro, kostet der Sammelposten bares Geld, weil diese Geräte sonst sofort abziehbar wären.
Über 1.000 Euro: linear oder degressiv
Größere Maschinen werden nach § 7 Absatz 1 Einkommensteuergesetz gleichmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Im Jahr der Anschaffung mindert sich der Jahresbetrag nach Satz 4 um ein Zwölftel für jeden vollen Monat vor dem Anschaffungsmonat. Eine Maschine für 12.000 Euro netto mit acht Jahren Nutzungsdauer bringt linear 1.500 Euro im Jahr, bei Lieferung im Oktober im ersten Jahr nur 375 Euro.
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden, erlaubt § 7 Absatz 2 Einkommensteuergesetz die degressive Abschreibung vom jeweiligen Restwert. Der Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des linearen Satzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen. Bei acht Jahren Nutzungsdauer liegt der lineare Satz bei 12,5 Prozent, das Dreifache wären 37,5 Prozent, gedeckelt bleiben 30 Prozent. Für dieselbe Maschine sind das 3.600 Euro im ersten Jahr, 2.520 Euro im zweiten und 1.764 Euro im dritten. Die Monatsregel gilt auch hier: Bei Anschaffung im Oktober bleiben im ersten Jahr 900 Euro.
Der Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung ist nach § 7 Absatz 3 Einkommensteuergesetz zulässig und rechnet sich, sobald der Restwert geteilt durch die Restnutzungsdauer über dem degressiven Betrag liegt. Der umgekehrte Weg ist ausgeschlossen. Außerplanmäßige Abschreibungen wegen außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung sind neben der degressiven Methode nicht erlaubt, was bei Maschinen mit hohem Verschleißrisiko gegen sie spricht.
Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag
Kleine Betriebe haben einen zweiten Hebel. Nach § 7g Absatz 5 Einkommensteuergesetz sind im Jahr der Anschaffung und in den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen von bis zu 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten möglich, zusätzlich zur regulären Abschreibung und frei auf diese fünf Jahre verteilbar. Voraussetzung ist nach Absatz 6, dass der Gewinn im vorangegangenen Wirtschaftsjahr 200.000 Euro nicht überschreitet und das Gerät im Anschaffungsjahr und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Der Satz von 40 Prozent gilt für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2023.
Die Sonderabschreibung lässt sich mit der degressiven Methode verbinden. § 7g Absatz 5 Einkommensteuergesetz erlaubt sie ausdrücklich neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2, also auch neben der Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen. Die allgemeine Anordnung in § 7a Absatz 4 Einkommensteuergesetz, wonach bei Sonderabschreibungen linear nach § 7 Absatz 1 oder 4 abzuschreiben ist, tritt hinter diese besondere Regel zurück. Dass der Gesetzgeber eine Sperre setzt, wenn er sie will, zeigt § 7 Absatz 2a Satz 2 Einkommensteuergesetz: Bei Elektrofahrzeugen schließt er die Sonderabschreibung wörtlich aus. Für die Maschine über 12.000 Euro netto heißt das: 1.500 Euro linear plus 4.800 Euro Sonderabschreibung ergeben 6.300 Euro im ersten Jahr, 3.600 Euro degressiv plus 4.800 Euro Sonderabschreibung ergeben 8.400 Euro und lassen nur 3.600 Euro Restwert stehen.
Wer die Anschaffung plant, kann schon vorher abziehen. § 7g Absatz 1 Einkommensteuergesetz erlaubt einen Investitionsabzugsbetrag von bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Kosten, wenn der Gewinn des Abzugsjahres ohne diesen Abzug 200.000 Euro nicht überschreitet und die Beträge elektronisch übermittelt werden. Im Jahr der Anschaffung wird der Betrag hinzugerechnet und die Bemessungsgrundlage um bis zu 50 Prozent herabgesetzt. Wird bis zum Ende des dritten folgenden Wirtschaftsjahres nicht investiert, wird der Abzug rückgängig gemacht und der alte Bescheid geändert. Das Zusammenspiel mit den Grenzen bei Werkzeug und Maschinen und mit den übrigen Betriebsausgaben gehört vor der Bestellung auf den Tisch, nicht nach dem Jahresabschluss.
Häufige Fragen
Gilt die 800-Euro-Grenze netto oder brutto?
Netto, soweit Sie die Vorsteuer abziehen dürfen (§ 9b Absatz 1 Einkommensteuergesetz). Bei 19 Prozent Umsatzsteuer entspricht die Grenze einem Bruttopreis von 952 Euro. Kleinunternehmer ohne Vorsteuerabzug rechnen mit dem Bruttobetrag, bei ihnen ist bei 800 Euro Rechnungsbetrag Schluss.
Was passiert, wenn ein Gerät aus dem Sammelposten ausscheidet?
Nichts. Nach § 6 Absatz 2a Satz 3 Einkommensteuergesetz wird der Sammelposten nicht vermindert, wenn ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Ein im zweiten Jahr zerstörtes Werkzeug wird weiter mit einem Fünftel pro Jahr abgeschrieben, ein Verkaufserlös ist als Betriebseinnahme zu erfassen.
Kann ich degressive Abschreibung und Sonderabschreibung kombinieren?
Ja. § 7g Absatz 5 Einkommensteuergesetz lässt die Sonderabschreibung von bis zu 40 Prozent ausdrücklich neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 zu, also auch neben der degressiven Methode. Die allgemeine Vorschrift des § 7a Absatz 4 Einkommensteuergesetz, die bei Sonderabschreibungen lineare Abschreibung verlangt, tritt hinter die speziellere Regel zurück. Bei der Maschine für 12.000 Euro netto sind im ersten Jahr 3.600 Euro degressiv und 4.800 Euro Sonderabschreibung möglich, zusammen 8.400 Euro.
Ab welchem Monat läuft die Abschreibung?
Ab dem Monat der Anschaffung, also der Lieferung und Übergabe, nicht ab Rechnungsdatum oder Zahlung. Nach § 7 Absatz 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz entfällt für jeden vollen Monat davor ein Zwölftel. Bei Lieferung im September bleiben im ersten Jahr vier Zwölftel des Jahresbetrags.
Zählt eine Reparatur zu den Anschaffungskosten?
Eine Instandsetzung, die den vorhandenen Zustand erhält, ist im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe nach § 4 Absatz 4 Einkommensteuergesetz abziehbar. Wird die Maschine dagegen erweitert oder wesentlich verbessert, erhöhen die Kosten die Bemessungsgrundlage und laufen über die Restnutzungsdauer.
Quellen
- § 6 Einkommensteuergesetz, Bewertung und geringwertige Wirtschaftsgüter
- § 7 Einkommensteuergesetz, Absetzung für Abnutzung
- § 7a Einkommensteuergesetz, gemeinsame Vorschriften für Sonderabschreibungen
- § 7g Einkommensteuergesetz, Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen
- § 9b Einkommensteuergesetz, Behandlung der Vorsteuer
- § 4 Einkommensteuergesetz, Gewinnbegriff und Einnahmenüberschussrechnung