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Finanzen und Steuern

Kleinunternehmer: Diese Umsatzgrenzen gelten 2026

25.000 Euro Vorjahr, 100.000 Euro laufendes Jahr: was die beiden Grenzen des § 19 UStG auslösen und was im Gründungsjahr gilt.

16. September 20265 Minuten LesezeitRedaktionell geprüft
Schreibtisch mit Taschenrechner, Kontoauszügen und einer Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Befreiung greift, wenn der Gesamtumsatz des Vorjahres 25.000 Euro nicht überschritten hat und der des laufenden Jahres unter 100.000 Euro bleibt.
  • Gerechnet wird nach vereinnahmten Entgelten; Verkäufe von Anlagevermögen bleiben bei beiden Werten außen vor (§ 19 Absatz 2 UStG).
  • Im Gründungsjahr ist allein die Grenze von 25.000 Euro maßgebend, seit 2025 ohne Umrechnung auf das volle Kalenderjahr.
  • Wer auf die Befreiung verzichtet, bindet sich für mindestens 5 Kalenderjahre an die Regelbesteuerung (§ 19 Absatz 3 UStG).

Ihre Umsätze bleiben steuerfrei, solange der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr unter 100.000 Euro bleibt (§ 19 Absatz 1 UStG). Fällt die 100.000-Euro-Grenze mitten im Jahr, ist bereits der Umsatz, mit dem sie fällt, in voller Höhe regelbesteuert. Im Jahr der Gründung zählt allein die Grenze von 25.000 Euro, und zwar ohne Hochrechnung auf zwölf Monate.

Zwei Grenzen, zwei verschiedene Wirkungen

Seit der Neufassung des § 19 UStG zum 1. Januar 2025 arbeitet die Regelung mit zwei Werten, die unterschiedlich funktionieren. Die 25.000 Euro sind eine Rückschau: Sie entscheiden zu Jahresbeginn, ob Sie das neue Jahr überhaupt als Kleinunternehmer beginnen dürfen. Die 100.000 Euro sind eine Obergrenze für das laufende Jahr, die jederzeit reißen kann.

Der Unterschied ist praktisch bedeutsam. Lag Ihr Gesamtumsatz 2025 bei 27.400 Euro, sind Ihre Umsätze ab dem 1. Januar 2026 steuerpflichtig, selbst wenn Sie 2026 nur 9.000 Euro erwarten. Umgekehrt dürfen Sie mit 18.000 Euro Vorjahresumsatz im laufenden Jahr bis knapp unter 100.000 Euro wachsen, ohne die Befreiung zu verlieren.

Beide Werte beziehen sich auf den Gesamtumsatz des Unternehmens, nicht auf einzelne Betriebe oder Tätigkeiten. Wer neben dem Hauptgeschäft noch vermietet oder nebenbei berät, addiert diese Umsätze. Die Befreiung gilt für den Unternehmer, nicht je Geschäftszweig.

So wird der Gesamtumsatz berechnet

Maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach § 19 Absatz 2 UStG: die Summe der steuerbaren Umsätze, berechnet nach vereinnahmten Entgelten. Es zählt also der Zahlungseingang, nicht das Rechnungsdatum. Eine im Dezember gestellte Rechnung über 4.500 Euro, die erst im Februar bezahlt wird, gehört in das Folgejahr.

Abgezogen werden bestimmte steuerfreie Umsätze: die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe i, Nummer 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 UStG. Außer Ansatz bleiben außerdem Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Verkaufen Sie den alten Transporter für 12.000 Euro, drückt dieser Betrag Sie nicht über eine der beiden Grenzen.

Die Werte sind Bruttowerte in dem Sinne, dass keine Umsatzsteuer herauszurechnen ist, denn als Kleinunternehmer weisen Sie keine aus. Prüfen Sie den Stand deshalb monatlich am Bankkonto, nicht erst beim Jahresabschluss. Wer bei 92.000 Euro steht, sollte den nächsten Auftrag über 15.000 Euro anders kalkulieren.

Welche Grenze in welcher Lage zählt
AusgangslageMaßgebliche GrenzeFolge für die Umsatzsteuer
Vorjahr 18.000 Euro, laufendes Jahr bislang 60.000 Euro100.000 Euro im laufenden Jahrsteuerfrei, solange die 100.000 Euro nicht fallen
Vorjahr 27.400 Euro, laufendes Jahr erwartet 9.000 Euro25.000 Euro im Vorjahrab 1. Januar Regelbesteuerung, trotz kleinem laufendem Jahr
Vorjahr 20.000 Euro, laufendes Jahr 80.000 Euro, neuer Auftrag 40.000 Euro100.000 Euro im laufenden Jahrder Auftrag über 40.000 Euro ist voll steuerpflichtig
Gründung im Oktober, bis Jahresende 22.000 Euro25.000 Euro im Gründungsjahrsteuerfrei, keine Hochrechnung auf zwölf Monate
Gründung im Mai, im November 31.000 Euro erreicht25.000 Euro im Gründungsjahrab dem Umsatz, der die Grenze reißt, Regelbesteuerung
Umsätze in anderen EU-Staaten, EU-Jahresumsatz 90.000 Euro100.000 Euro EU-weit nach § 19a UStGBefreiung nur mit Kleinunternehmer-Identifikationsnummer

§ 19 und § 19a UStG sowie BMF-Schreiben vom 18. März 2025 zu Abschnitt 19.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Im Gründungsjahr gilt nur ein Wert

Nehmen Sie Ihre Tätigkeit mitten im Jahr auf, gibt es kein Vorjahr, an dem sich etwas messen ließe. Die Finanzverwaltung stellt deshalb allein auf den tatsächlichen Gesamtumsatz des laufenden Kalenderjahres ab, und maßgebend ist dabei die Grenze von 25.000 Euro, nicht die von 100.000 Euro. Das steht im BMF-Schreiben vom 18. März 2025 zu Abschnitt 19.1 Absatz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses.

Die frühere Hochrechnung auf einen fiktiven Jahresbetrag ist entfallen. Wer im Oktober startet und bis Silvester 22.000 Euro einnimmt, bleibt steuerfrei, obwohl drei Monate hochgerechnet weit über der Grenze lägen. Wer dagegen im Mai startet und im November die 25.000 Euro überschreitet, verliert die Befreiung mit genau diesem Umsatz.

Im zweiten Jahr kippt der Maßstab: Dann ist das Gründungsjahr das Vorjahr, und es gelten wieder beide Werte. Ein Gründungsjahr mit 24.000 Euro führt also in ein zweites Jahr mit einem Spielraum bis knapp unter 100.000 Euro.

Was passiert, wenn eine Grenze fällt

Das Überschreiten wirkt sofort und nicht erst zum nächsten Monatsersten. Das Beispiel aus dem BMF-Schreiben: Ein Unternehmer hatte im Vorjahr 20.000 Euro Gesamtumsatz und liegt im laufenden Jahr bei 80.000 Euro. Ein neuer Kunde bestellt für 40.000 Euro und zahlt sofort. Mit dieser Vereinnahmung fällt die Grenze von 100.000 Euro, und dieser Umsatz ist in voller Höhe steuerpflichtig, also auch der Teil unterhalb der Schwelle.

Aus dem Auftrag über 40.000 Euro werden dann 40.000 Euro netto zuzüglich 7.600 Euro Umsatzsteuer, oder bei fester Preisabrede 33.613 Euro netto und ein Verlust von rund 6.387 Euro. Wer die Schwelle nahen sieht, vereinbart die Preise deshalb ausdrücklich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

Ab diesem Zeitpunkt gelten die üblichen Pflichten: Steuerausweis in der Rechnung, Voranmeldungen, Jahreserklärung. Im Gegenzug steht Ihnen der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen zu, den Sie als Kleinunternehmer nicht hatten.

Rechnungen und Erklärungen als Kleinunternehmer

Ihre Rechnungen brauchen die Angaben aus § 34a UStDV: Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung sowie das Entgelt in einer Summe mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer. Eine fortlaufende Rechnungsnummer verlangt § 34a UStDV nicht, für die eigene Buchführung ist sie trotzdem sinnvoll.

Weisen Sie versehentlich 19 Prozent aus, schulden Sie diesen Betrag dem Finanzamt nach § 14c Absatz 1 UStG als unrichtigen Steuerausweis, obwohl Ihre Umsätze steuerfrei sind. Seit der Neuregelung greift dabei nicht mehr der unberechtigte Steuerausweis nach § 14c Absatz 2 UStG. Keine Steuer entsteht nur, wenn Sie eine tatsächlich erbrachte Leistung gegenüber einem Endverbraucher so abrechnen. Prüfen Sie Vorlagen und Formulare deshalb vor dem ersten Versand.

Seit 2025 entfallen für Kleinunternehmer die Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG, also Voranmeldungen und Jahreserklärung. Das Finanzamt kann eine Erklärung weiterhin anfordern. E-Rechnungen müssen Sie empfangen können, ausstellen müssen Sie sie nicht: § 34a Satz 4 UStDV erlaubt Kleinunternehmern die sonstige Rechnung. Die Staffel dazu steht im Beitrag zu den Fristen der E-Rechnung.

Verzicht und Geschäfte im EU-Ausland

Der Verzicht auf die Befreiung lohnt, wenn Sie hohe Vorsteuerbeträge haben oder fast nur an vorsteuerabzugsberechtigte Firmenkunden liefern. Erklären können Sie ihn bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres, für 2026 also bis Ende Februar 2028. Der Verzicht bindet mindestens 5 Kalenderjahre und wirkt vom Beginn des gewählten Zeitraums an.

Wer im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerfrei bleiben will, nutzt § 19a UStG. Voraussetzung ist ein Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet von höchstens 100.000 Euro im Vorjahr und im laufenden Jahr sowie eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, die das Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag erteilt.

Wer an diesem Meldeverfahren teilnimmt, gibt für jedes Kalendervierteljahr eine Umsatzmeldung ab, und zwar innerhalb eines Monats nach Quartalsende. Fällt die Grenze von 100.000 Euro, ist das binnen 15 Werktagen anzuzeigen; die Teilnahme endet mit dem Überschreiten.

Häufige Fragen

Zählt die Grenze von 25.000 Euro netto oder brutto?

Die Frage stellt sich nicht in der üblichen Form, weil Sie als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweisen. Maßgeblich ist der vereinnahmte Gesamtumsatz nach § 19 Absatz 2 UStG, also das, was tatsächlich auf dem Konto eingegangen ist. Eine Herausrechnung von 19 Prozent findet nicht statt.

Was gilt, wenn ich die 100.000 Euro im Dezember überschreite?

Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze fällt, ist in voller Höhe steuerpflichtig. Alle vorher vereinnahmten Entgelte des Jahres bleiben steuerfrei. Ab dem Folgejahr gilt die Regelbesteuerung ohnehin, weil dann auch die Vorjahresgrenze von 25.000 Euro überschritten ist.

Muss ich die Kleinunternehmerregelung beantragen?

Nein, die Steuerbefreiung nach § 19 Absatz 1 UStG greift von selbst, sobald die beiden Werte eingehalten sind. Beantragt wird nur das Gegenteil, nämlich der Verzicht nach § 19 Absatz 3 UStG. Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung geben Sie an, welchen Weg Sie wählen.

Kann ich nach dem Verzicht zurück in die Befreiung?

Ja, aber erst nach mindestens 5 Kalenderjahren Bindung. Der Widerruf wirkt vom Beginn eines darauffolgenden Kalenderjahres an (§ 19 Absatz 3 Satz 4 UStG). Voraussetzung ist, dass Sie die Grenzen von 25.000 und 100.000 Euro dann wieder einhalten.

Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen empfangen können?

Ja. Die Empfangspflicht gilt seit dem 1. Januar 2025 für alle inländischen Unternehmer, auch für Kleinunternehmer. Ein gewöhnliches E-Mail-Postfach genügt. Beim Ausstellen dürfen Sie dagegen dauerhaft bei der sonstigen Rechnung bleiben (§ 34a Satz 4 UStDV).

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz, § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
  2. Umsatzsteuergesetz, § 19a besonderes Meldeverfahren
  3. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, § 34a Rechnungen von Kleinunternehmern
  4. BMF-Schreiben vom 18. März 2025, Sonderregelung für Kleinunternehmer