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Beratung und Finanzen

Steuerberater

Wie sich das Honorar nach Verordnung berechnet und was im Mandat zu regeln ist.

Steuerberater

Das Honorar eines Steuerberaters ist keine freie Preisverhandlung, es folgt der Steuerberatervergütungsverordnung. Die Verordnung arbeitet mit vier Gebührentabellen, deren Sätze in der seit 2025 geltenden Fassung stehen, und mit Rahmen in Zehnteln. Für laufende Buchführung sieht § 33 eine Monatsgebühr von 2/10 bis 12/10 nach Tabelle C vor. Bei 300.000 Euro Jahresumsatz beträgt die volle Gebühr 359 Euro, die Monatsgebühr liegt damit zwischen 71,80 und 430,80 Euro. Wo keine Tabelle greift, gilt die Zeitgebühr von 16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde, also 66 bis 164 Euro je Stunde. Auf alles kommen 19 Prozent Umsatzsteuer.

Zwischen unterem und oberem Rahmensatz liegt das Sechsfache, deshalb gehört der Zehntelsatz vor der Mandatserteilung auf den Tisch. Zum 1. Januar 2026 zählten die Kammern 105.953 Mitglieder, darunter 89.549 Steuerberaterinnen und Steuerberater, verteilt auf 53.932 Praxen, davon 36.167 Einzelpraxen. Die Auswahl ist also groß, die Kapazität in der Jahresabschlusszeit nicht.

Worauf Sie bei der Auswahl achten sollten

Zehntelsatz vereinbaren

Die Verordnung gibt nur den Rahmen vor, die Einordnung trifft die Kanzlei nach Umfang und Schwierigkeit. Lassen Sie sich für jede Leistung sagen, mit welchem Zehntelsatz gerechnet wird. Bei der Buchführung eines Betriebs mit 300.000 Euro Jahresumsatz sind 7/10 rund 251 Euro im Monat, 12/10 dagegen 430,80 Euro. Wer sortierte Belege digital liefert, hat ein Argument für den unteren Bereich.

Vergütungsvereinbarung prüfen

Abweichungen von der Verordnung sind zulässig, aber formgebunden. Nach § 4 der Vergütungsverordnung braucht eine solche Vereinbarung Textform, muss als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und von anderen Absprachen abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht stehen. Die Kanzlei muss zudem in Textform darauf hinweisen, dass eine höhere oder niedrigere Vergütung vereinbart werden kann. Fehlt diese Form, bleibt es bei den gesetzlichen Sätzen.

Pauschale und Umfang

Eine monatliche Pauschale ist bequem, sagt aber nichts darüber, was sie abdeckt. Klären Sie schriftlich, ob Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldungen, Jahresabschluss und die private Einkommensteuererklärung enthalten sind. Die Voranmeldung ist bei laufender Buchführung nach § 33 Absatz 8 bereits abgegolten, der Abschluss nach § 35 dagegen nicht. Lassen Sie ausdrücklich festhalten, was zusätzlich nach Zeitgebühr läuft.

Fristen im Blick behalten

Für beratene Betriebe endet die Abgabefrist nach § 149 Absatz 3 der Abgabenordnung am letzten Februartag des zweiten Folgejahres. Für den Besteuerungszeitraum 2024 galt wegen der Übergangsregelung in Art. 97 § 36 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung der 30. April 2026, ab 2025 gilt wieder die Regelfrist. Wer selbst abgibt, hat nur sieben Monate Zeit. Der Verspätungszuschlag beträgt 0,25 Prozent der um Vorauszahlungen und Abzugsbeträge verminderten Steuer je angefangenem Monat, mindestens 25 Euro im Monat.

Erstberatung kostet

Die Obergrenze von 190 Euro für ein erstes Beratungsgespräch gilt nach § 21 der Vergütungsverordnung ausdrücklich nur, wenn der Ratsuchende Verbraucher ist. Als Unternehmerin oder Unternehmer fallen Sie nicht darunter, für Sie gilt der Rahmen von 1/10 bis 10/10 nach Tabelle A. Vereinbaren Sie für das Kennenlernen entweder ein Zeitbudget oder eine feste Summe, sonst steht später eine Wertgebühr in der Rechnung.

Haftung und Versicherung

Jede Kanzlei muss berufshaftpflichtversichert sein. Die Mindestversicherungssumme beträgt nach § 52 der Durchführungsverordnung 250.000 Euro je Versicherungsfall, ein Selbstbehalt bis 1.500 Euro ist erlaubt, die Jahreshöchstleistung muss mindestens 1.000.000 Euro betragen. Für Berufsausübungsgesellschaften liegen die Mindestsummen je nach Haftungsform bei 500.000 oder 1.000.000 Euro. Bei größeren Gestaltungsfragen lohnt der Blick in die Police.

Preisrahmen

Was üblicherweise berechnet wird

Preisrahmen Steuerberater, Stand 2026
LeistungGebühr nach VerordnungRechenweg
Zeitgebühr16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde§ 13, entspricht 66 bis 164 Euro je Stunde
Laufende Buchführung, 300.000 Euro Jahresumsatz71,80 bis 430,80 Euro je Monat2/10 bis 12/10 aus 359 Euro nach Tabelle C
Lohnabrechnung6 bis 30 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum§ 34, Einrichtung des Lohnkontos einmalig 6 bis 19 Euro
Jahresabschluss, Gegenstandswert 300.000 Euro641 bis 2.564 Euro10/10 bis 40/10 aus 641 Euro nach Tabelle B
Einnahmen-Überschuss-Rechnung, 125.000 Euro211,50 bis 1.269 Euro5/10 bis 30/10 aus 423 Euro nach Tabelle B
Einkommensteuererklärung, Mindestwert 8.000 Euro51,40 bis 308,40 Euro1/10 bis 6/10 aus 514 Euro nach Tabelle A
Umsatzsteuererklärung für das Jahr51,40 bis 411,20 Euro1/10 bis 8/10 aus 514 Euro, Mindestwert 8.000 Euro
Erstes Beratungsgesprächhöchstens 190 Euro§ 21, gilt nur gegenüber Verbrauchern

Alle Werte stammen aus der Steuerberatervergütungsverordnung und ihren Tabellen in der seit 2025 geltenden Fassung; die Beispielbeträge sind aus dem jeweiligen Gegenstandswert gerechnet, hinzu kommen 19 Prozent Umsatzsteuer und Auslagen.

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Häufige Fragen

Was kostet ein Steuerberater im Monat?

Das hängt vom Gegenstandswert ab. Für die laufende Buchführung eines Betriebs mit 300.000 Euro Jahresumsatz reicht die Monatsgebühr nach § 33 der Vergütungsverordnung von 71,80 Euro bei 2/10 bis 430,80 Euro bei 12/10. Lohnabrechnungen kosten zusätzlich 6 bis 30 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum, dazu kommen 19 Prozent Umsatzsteuer.

Darf ein Steuerberater frei verhandeln?

Innerhalb der Rahmensätze ja, darunter oder darüber nur mit einer Vereinbarung in Textform nach § 4 der Vergütungsverordnung. Sie muss als Vergütungsvereinbarung bezeichnet, deutlich abgesetzt und darf nicht Teil der Vollmacht sein. Eine unangemessen hohe vereinbarte Vergütung kann im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden.

Bis wann muss die Steuererklärung 2025 abgegeben werden?

Für beratene Betriebe endet die Frist nach § 149 Absatz 3 der Abgabenordnung mit dem letzten Tag des Monats Februar 2027. Der 28. Februar 2027 ist ein Sonntag, deshalb ist der 1. März 2027 der letzte Tag. Ohne Beraterin oder Berater gilt die Sieben-Monats-Frist, also der 31. Juli 2026 für den Veranlagungszeitraum 2025.

Was passiert bei verspäteter Abgabe?

Das Finanzamt setzt nach § 152 der Abgabenordnung einen Verspätungszuschlag fest. Er beträgt bei Jahreserklärungen 0,25 Prozent der um Vorauszahlungen und Abzugsbeträge verminderten Steuer für jeden angefangenen Monat, mindestens jedoch 25 Euro je Monat. Bei einer Nachzahlung von 12.000 Euro sind das 30 Euro für jeden Monat Verspätung.

Welche Arbeiten darf nur ein Steuerberater übernehmen?

Nach § 33 des Steuerberatungsgesetzes gehören Beratung und Vertretung in Steuersachen, die Hilfe bei steuerlichen Aufzeichnungspflichten sowie die Aufstellung steuerlich bedeutsamer Abschlüsse zu den Aufgaben des Berufsstands. Buchen und Lohnabrechnung im engeren Sinn dürfen auch andere übernehmen, die steuerliche Beurteilung nicht.

Wie hoch ist die Berufshaftpflicht?

Mindestens 250.000 Euro je Versicherungsfall, mit einem zulässigen Selbstbehalt von 1.500 Euro und einer Jahreshöchstleistung von mindestens 1.000.000 Euro. Für Berufsausübungsgesellschaften gelten je nach Haftungsform 500.000 oder 1.000.000 Euro. Die Werte stehen in § 52 der Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz.

Quellen

  1. Steuerberatervergütungsverordnung, Anlage 1 Tabelle A
  2. § 13 StBVV, Zeitgebühr
  3. § 33 StBVV, Buchführung
  4. § 34 StBVV, Lohnbuchführung
  5. § 4 StBVV, Vergütungsvereinbarung
  6. § 149 Abgabenordnung, Abgabe der Steuererklärungen
  7. Art. 97 § 36 EGAO, Sonderregelungen zu den Erklärungsfristen
  8. § 52 DVStB, Mindestversicherungssumme
  9. Bundessteuerberaterkammer, Berufsstatistik 2025
  10. § 152 Abgabenordnung, Verspätungszuschlag
  11. § 33 Steuerberatungsgesetz, Inhalt der Tätigkeit