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Zeitarbeit und Vermittlung einkaufen: Erlaubnis, Fristen, Kosten und Haftung.

Wer Zeitarbeit einkauft, zahlt nie den nackten Stundenlohn. Seit dem 1. September 2026 liegt die Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung bei 15,33 Euro brutto je Stunde, ab dem 1. April 2027 bei 15,87 Euro. Zählt man die Lohnnebenkosten dazu, die das Statistische Bundesamt für 2025 mit 29 Euro je 100 Euro Bruttoverdienst ausweist, stehen 19,78 Euro Personalkosten in der Rechnung, bevor Urlaub, einsatzfreie Tage, Verwaltung und Wagnis überhaupt auftauchen. 2,1 Prozent aller Beschäftigten arbeiteten 2025 in Zeitarbeit.
Das größere Risiko steckt in Fristen und Erlaubnis. Dieselbe Person dürfen Sie höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate im Betrieb einsetzen, und frühere Einsätze zählen mit, solange die Pause drei Monate nicht überschreitet. Fehlt dem Verleiher die Erlaubnis, gilt nach § 10 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und der überlassenen Person als zustande gekommen. Die Erlaubnisurkunde gehört deshalb vor den ersten Einsatztag, nicht in die Ablage danach.
Worauf Sie bei der Auswahl achten sollten
Erlaubnis vor dem Einsatz
Jeder Verleiher braucht nach § 1 AÜG eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Sie ist nach § 2 Absatz 4 AÜG auf ein Jahr befristet; der Verlängerungsantrag muss spätestens drei Monate vor Ablauf gestellt werden. Unbefristet wird die Erlaubnis nach § 2 Absatz 5 AÜG frühestens, wenn der Verleiher drei aufeinanderfolgende Jahre erlaubt tätig war. Lassen Sie sich die Urkunde vorlegen und tragen Sie das Ablaufdatum in den eigenen Kalender ein. Läuft sie während des Einsatzes aus und wird nicht verlängert, tragen Sie das Risiko mit.
Achtzehn Monate je Person
§ 1 Absatz 1b AÜG erlaubt höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate derselben Person bei demselben Entleiher. Einsätze davor werden voll angerechnet, wenn dazwischen nicht mehr als drei Monate liegen, auch wenn der Verleiher gewechselt hat. Ein Tarifvertrag der Einsatzbranche kann längere Zeiten zulassen, bei nicht tarifgebundenen Entleihern sind über eine Betriebsvereinbarung bis zu 24 Monate möglich. Ohne solche Regelung endet der Einsatz am Stichtag.
Gleicher Lohn nach neun Monaten
Nach § 8 AÜG stehen der überlassenen Person die wesentlichen Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren eigenen Beschäftigten zu, das Entgelt eingeschlossen. Ein Tarifvertrag darf beim Entgelt längstens für die ersten neun Monate abweichen. Länger geht es nur mit einem Branchenzuschlagstarifvertrag, der spätestens nach 15 Monaten das Tarifentgelt der Einsatzbranche erreicht und stufenweise nach höchstens sechs Wochen Einarbeitung anhebt. Planen Sie diesen Preissprung ein, statt sich davon überraschen zu lassen.
Untergrenzen nachrechnen
Die Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung setzt 14,96 Euro ab 1. Juli 2026, 15,33 Euro ab 1. September 2026 und 15,87 Euro ab 1. April 2027; sie läuft mit Ablauf des 30. September 2027 aus. Darunter greift der gesetzliche Mindestlohn mit 13,90 Euro im Jahr 2026 und 14,60 Euro ab 2027. Ein Verrechnungssatz, der nach Abzug der Lohnnebenkosten unter diesen Werten landet, kalkuliert Urlaub und Ausfall nicht mit.
Vertrag in Textform
§ 12 AÜG verlangt den Überlassungsvertrag in Textform, und Sie als Entleiher müssen darin drei Dinge angeben: die besonderen Merkmale der vorgesehenen Tätigkeit, die dafür nötige berufliche Qualifikation und die wesentlichen Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren eigenen Beschäftigten einschließlich Entgelt. Der Vertrag muss die Überlassung ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen, und die eingesetzte Person ist vor Beginn unter Bezug auf diesen Vertrag zu benennen. Weicht die tatsächliche Durchführung ab, zählt die Durchführung.
Haftung für Sozialbeiträge
Nach § 28e Absatz 2 SGB IV haften Sie wie ein selbstschuldnerischer Bürge für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge auf die Entgelte der überlassenen Kräfte. Die Einzugsstelle darf erst auf Sie zugehen, wenn sie den Verleiher gemahnt hat und die Mahnfrist abgelaufen ist. Lassen Sie sich darum zu Beginn und danach halbjährlich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen.
Baustellen als Sonderfall
§ 1b AÜG verbietet die Überlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden. Zwischen Baubetrieben ist sie zulässig, wenn der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen erfasst wird. Daneben öffnet ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag der Branche den Weg. Prüfen Sie diesen Nachweis, bevor jemand die Baustelle betritt.
Preisrahmen
Was üblicherweise berechnet wird
| Position | Wert 2026 und 2027 | Hinweis |
|---|---|---|
| Lohnuntergrenze Zeitarbeit, je Stunde brutto | 15,33 Euro, ab 1. April 2027 15,87 Euro | Siebte Verordnung, ab 1. Juli 2026 zunächst 14,96 Euro |
| Gesetzlicher Mindestlohn, je Stunde brutto | 13,90 Euro, ab 1. Januar 2027 14,60 Euro | greift, wenn keine höhere Branchenregel gilt |
| Personalkosten je Einsatzstunde, gerechnet | 19,78 bis 20,47 Euro | Lohnuntergrenze plus 29 Euro Lohnnebenkosten je 100 Euro Bruttoverdienst |
| Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, erster Antrag | 218 bis 2.060 Euro | Ersterteilung in der Regel 377 Euro, Verlängerung in der Regel 2.060 Euro |
| Verlängerung mit Prüfung oder unbefristete Erlaubnis | 2.060 Euro | unbefristet frühestens nach drei aufeinanderfolgenden Jahren |
| Vergütung der Vermittlung durch Arbeitsuchende | höchstens 2.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer | § 296 SGB III, kein Vorschuss, nur bei Zustandekommen des Vertrags |
| Vermittlung mit Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein | 2.500 Euro, bei Langzeitarbeitslosen bis 3.000 Euro | 1.250 Euro nach sechs Wochen, Rest nach sechs Monaten Beschäftigung |
| Bußgeld bei Verstoß gegen Entgelt oder Untergrenze | bis 500.000 Euro | § 16 AÜG, Überlassung ohne Erlaubnis bis 30.000 Euro |
Die Werte stammen aus Verordnung, Gesetz und dem Gebührenblatt der Bundesagentur für Arbeit; der Verrechnungssatz eines Anbieters liegt darüber, weil Urlaub, Feiertage, einsatzfreie Zeiten, Verwaltung und Wagnis hinzukommen.
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Häufige Fragen
Wie lange darf eine Zeitarbeitskraft im selben Betrieb bleiben?
Höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate, so § 1 Absatz 1b AÜG. Frühere Einsätze derselben Person bei Ihnen zählen voll mit, wenn die Unterbrechung drei Monate nicht überschreitet. Ein Tarifvertrag der Einsatzbranche kann abweichende Zeiten festlegen, bei nicht tarifgebundenen Entleihern sind über eine Betriebsvereinbarung bis zu 24 Monate möglich.
Ab wann muss gleicher Lohn gezahlt werden?
Der Grundsatz gilt nach § 8 AÜG vom ersten Tag an. Ein Tarifvertrag darf beim Entgelt für die ersten neun Monate abweichen. Eine längere Abweichung setzt einen Branchenzuschlagstarifvertrag voraus, der spätestens nach 15 Monaten das Tarifentgelt der Einsatzbranche erreicht und die Anhebung nach höchstens sechs Wochen Einarbeitung beginnt.
Was kostet die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung?
Die Bundesagentur für Arbeit erhebt je nach Aufwand 218 bis 2.060 Euro. Für die Ersterteilung nennt sie in der Regel 377 Euro, für die Verlängerung in der Regel 2.060 Euro. Die 218 Euro sind die Untergrenze der Spanne, die Behörde ordnet diesen Betrag keinem einzelnen Vorgang zu. Für die Prüfung von Niederlassungen können weitere Gebühren anfallen.
Darf ich Zeitarbeitskräfte auf der Baustelle einsetzen?
Für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, untersagt § 1b AÜG die Überlassung in Betriebe des Baugewerbes. Zwischen Baubetrieben ist sie erlaubt, wenn der Verleiher seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen erfasst wird. Ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag kann weitere Fälle öffnen.
Was darf eine private Arbeitsvermittlung verlangen?
Von Arbeitsuchenden höchstens 2.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer, und erst, wenn der Arbeitsvertrag durch die Vermittlung zustande gekommen ist; Vorschüsse sind untersagt, § 296 SGB III. Mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zahlt die Arbeitsagentur 2.500 Euro, bei Langzeitarbeitslosen bis 3.000 Euro. Was ein Arbeitgeber für eine Vermittlung zahlt, ist davon nicht erfasst und frei verhandelbar.
Was passiert, wenn dem Anbieter die Erlaubnis fehlt?
Dann ist der Vertrag unwirksam, und nach § 10 AÜG gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und der überlassenen Person als zustande gekommen, mit Anspruch mindestens auf das mit dem Verleiher vereinbarte Entgelt. § 16 AÜG stellt die Überlassung ohne Erlaubnis zusätzlich mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro unter Druck.
Quellen
- § 1 AÜG, Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht
- § 2 AÜG, Erteilung und Befristung der Erlaubnis
- § 1b AÜG, Einschränkungen im Baugewerbe
- § 8 AÜG, Grundsatz der Gleichstellung
- § 10 AÜG, Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit
- § 12 AÜG, Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher
- § 16 AÜG, Ordnungswidrigkeiten
- Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
- § 28e SGB IV, Zahlungspflicht, Vorschuss
- § 296 SGB III, Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden
- § 45 SGB III, Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
- Bundesagentur für Arbeit, Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
- Statistisches Bundesamt, Zeitarbeit
- Statistisches Bundesamt, Lohnnebenkosten je 100 Euro Bruttoverdienst
- BMAS, Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro
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