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Beratung und Finanzen

Versicherungsmakler

Was ein Maklermandat leistet, wie die Courtage entsteht und welche Nachweise zählen.

Versicherungsmakler

Ein Versicherungsmakler arbeitet im Auftrag des Betriebs, ein Vertreter im Auftrag eines Versicherers. Diese Trennung steht in § 59 VVG, die Erlaubnis erteilt die Industrie- und Handelskammer nach § 34d Absatz 1 GewO. Zum 1. Januar 2026 führte das Vermittlerregister 46.951 Makler mit eigener Erlaubnis, dazu 27.152 Versicherungsvertreter mit Erlaubnis und 98.307 gebundene Vertreter, die für ein Haus zeichnen. Beim ersten Geschäftskontakt sind Registernummer, Rolle und Art der Vergütung nach § 15 VersVermV offenzulegen.

Bezahlt wird der Makler in aller Regel über die Courtage, die der Versicherer in den Beitrag einkalkuliert. Der Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 GewO darf sich dagegen nur vom Auftraggeber vergüten lassen und keine Zuwendung eines Versicherers annehmen, davon standen 331 im Register. Für Fehler in der Beratung haftet der Vermittler nach § 63 VVG, und § 12 VersVermV verlangt dafür eine Berufshaftpflicht von mindestens 1.276.000 Euro je Versicherungsfall.

Worauf Sie bei der Auswahl achten sollten

Registernummer abfragen

Jede Erlaubnis steht mit einer Registernummer im Vermittlerregister der Kammern und lässt sich dort nachschlagen. Die Eintragung zeigt, welche Rolle vorliegt: § 34d Absatz 1 GewO für Makler und Vertreter mit eigener Erlaubnis, Absatz 7 für gebundene Vertreter, Absatz 2 für Versicherungsberater. Zum 1. Januar 2026 waren 178.791 Eintragungen aktiv, darunter 5.462 produktakzessorische Vertreter mit Erlaubnisbefreiung nach Absatz 6. Wer die Nummer in der Erstinformation nicht nennt, verstößt gegen § 15 VersVermV.

Rolle der Gegenseite klären

Der Vertreter wird vom Versicherer betraut, der Makler vom Kunden beauftragt. § 59 Absatz 3 VVG geht weiter: Wer beim Kunden den Anschein erweckt, als Makler zu arbeiten, wird auch so behandelt. Praktisch entscheidet das über den Umfang der Pflichten, denn der Makler schuldet Marktüberblick, der gebundene Vertreter das Programm seines Hauses. Fragen Sie im ersten Gespräch nach, für wie viele Versicherer gezeichnet wird.

Beratungsgrundlage schriftlich

§ 60 VVG verlangt vom Makler, eine hinreichende Zahl der am Markt angebotenen Verträge und Versicherer einzubeziehen. Wer mit einer beschränkten Auswahl arbeitet, muss darauf hinweisen und die berücksichtigten Versicherer benennen. Lassen Sie sich diese Liste aushändigen, bevor Sie über Beiträge sprechen. Ein Verzicht auf die Mitteilung ist nach § 60 Absatz 3 VVG nur durch gesonderte schriftliche Erklärung möglich.

Dokumentation nicht abbedingen

Nach § 61 VVG fragt der Vermittler nach Wünschen und Bedürfnissen, berät, begründet seinen Rat und hält das fest. Ein Verzicht braucht eine gesonderte schriftliche Erklärung, und es muss ausdrücklich auf die Nachteile hingewiesen werden. Diese Nachteile sind messbar, weil § 63 VVG den Schadensersatz an die Verletzung von § 60 oder § 61 knüpft. Ohne Beratungsprotokoll fehlt im Streitfall der Beweis, dass ein Risiko angesprochen wurde.

Summen gegen echte Werte

Nach § 75 VVG zahlt der Versicherer nur anteilig, wenn die Versicherungssumme erheblich unter dem Versicherungswert liegt. Beispiel: 200.000 Euro Summe, 300.000 Euro tatsächlicher Wert, 60.000 Euro Schaden, ersetzt werden 40.000 Euro. Die Differenz von 20.000 Euro trägt der Betrieb. Inhaltswerte, Maschinen, Waren und Vorräte gehören deshalb einmal im Jahr auf den Prüfstand, besonders nach Zukäufen.

Antragsfragen vollständig beantworten

§ 19 VVG verpflichtet zur Anzeige aller in Textform erfragten Gefahrumstände. Bei einer Verletzung kann der Versicherer nach § 21 VVG innerhalb eines Monats ab Kenntnis zurücktreten oder kündigen. Diese Rechte erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung erst nach zehn Jahren. Ein Vorschaden, der den Beitrag erhöht, ist billiger als ein Vertrag, der im Schadenfall nicht trägt.

Schwelle zum Großrisiko

Große Betriebe verlieren den halbzwingenden Schutz des VVG. Für Sach- und Haftpflichtverträge gilt ein Risiko nach § 210 Absatz 2 Nummer 3 VVG als Großrisiko, wenn der Betrieb mindestens zwei von drei Merkmalen überschreitet: 6.600.000 Euro Bilanzsumme, 13.600.000 Euro Nettoumsatzerlöse, im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer. Oberhalb dieser Grenze sind Abweichungen von den Schutzvorschriften wirksam, dafür lassen sich Bedingungen freier verhandeln. Prüfen Sie vor der Ausschreibung, auf welcher Seite der Grenze Ihr Betrieb steht.

Preisrahmen

Was üblicherweise berechnet wird

Preisrahmen Versicherungsmakler, Stand 2026
PunktWert 2026Grundlage
Berufshaftpflicht des Vermittlers1.276.000 Euro je Versicherungsfall, 1.919.000 Euro je Jahr§ 12 VersVermV, Nachweis gegenüber der Kammer
Weiterbildung des Vermittlers15 Stunden je Kalenderjahr§ 34d Absatz 9 GewO, Nachweise fünf Jahre nach § 7 Absatz 2 VersVermV
Vergütung des MaklersCourtage, vom Versicherer in den Beitrag einkalkuliertArt und Herkunft nach § 15 VersVermV offenzulegen
Vergütung des VersicherungsberatersHonorar ausschließlich vom Auftraggeber§ 34d Absatz 2 GewO, 331 Eintragungen am 1. Januar 2026
Makler im Vermittlerregister46.951 von 178.791 EintragungenRegisterstatistik der Kammern, Stand 1. Januar 2026
Schwelle zum Großrisiko6.600.000 Euro Bilanzsumme, 13.600.000 Euro Umsatz, 250 Beschäftigte§ 210 Absatz 2 Nummer 3 VVG, zwei von drei Merkmalen überschritten
Leistung bei UnterversicherungVersicherungssumme geteilt durch Versicherungswert, mal Schaden§ 75 VVG

Die Werte stammen aus Gewerbeordnung, VVG, VersVermV und der Registerstatistik der Kammern; Beiträge und Courtagesätze einzelner Verträge sind Verhandlungssache und stehen hier nicht.

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Häufige Fragen

Was kostet ein Versicherungsmakler den Betrieb?

Für die Vermittlung stellt der Makler üblicherweise keine eigene Rechnung, seine Courtage ist im Beitrag einkalkuliert. Welche Art der Vergütung er erhält und ob sie vom Kunden oder vom Versicherer kommt, muss er nach § 15 VersVermV beim ersten Geschäftskontakt offenlegen. Ohne Courtage arbeitet der Versicherungsberater: Er darf sich nach § 34d Absatz 2 GewO nur vom Auftraggeber vergüten lassen und keine Zuwendung eines Versicherers annehmen. Zum 1. Januar 2026 standen davon nur 331 im Register.

Wie erkenne ich, ob jemand wirklich Makler ist?

Über die Registernummer aus der Erstinformation lässt sich die Erlaubnisart im Vermittlerregister nachschlagen. Eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO haben Makler und Vertreter, Absatz 7 steht für gebundene Vertreter eines Hauses. Zum 1. Januar 2026 standen 46.951 Makler und 98.307 gebundene Vertreter im Register.

Haftet der Makler für eine falsche Empfehlung?

Ja, § 63 VVG verpflichtet den Vermittler zum Ersatz des Schadens, der aus der Verletzung der Pflichten nach § 60 oder § 61 VVG entsteht. Er kommt frei, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Deshalb schreibt § 12 VersVermV eine Berufshaftpflicht von 1.276.000 Euro je Fall und 1.919.000 Euro je Jahr vor.

Was passiert bei zu niedriger Versicherungssumme?

Liegt die Summe erheblich unter dem Wert, kürzt der Versicherer nach § 75 VVG im Verhältnis von Summe zu Wert. Bei 200.000 Euro Summe, 300.000 Euro Wert und 60.000 Euro Schaden bleiben 40.000 Euro Entschädigung. Eine jährliche Wertanpassung ist der einfachste Schutz dagegen.

Muss ich das Beratungsprotokoll unterschreiben?

Das Protokoll gehört zur Pflicht des Vermittlers nach § 61 VVG und dient vor allem Ihrem Beweisinteresse. Ein Verzicht auf Beratung und Dokumentation ist nur durch gesonderte schriftliche Erklärung wirksam, und der Vermittler muss dabei auf die Nachteile für spätere Ansprüche hinweisen. Prüfen Sie den Inhalt, bevor Sie unterschreiben, und verlangen Sie eine Kopie.

Wie oft muss sich ein Makler fortbilden?

§ 34d Absatz 9 GewO verlangt 15 Stunden Weiterbildung je Kalenderjahr, für den Gewerbetreibenden und für die unmittelbar mitwirkenden Beschäftigten. Die Nachweise sind nach § 7 Absatz 2 VersVermV fünf Jahre in den Geschäftsräumen aufzubewahren, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres der Maßnahme. Die Kammer kann eine Erklärung über die Erfüllung der Pflicht anfordern. Fragen Sie danach, wenn es um Spezialthemen wie Cyberdeckungen geht.

Quellen

  1. § 34d Gewerbeordnung, Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
  2. § 12 VersVermV, Umfang der Versicherung
  3. § 7 VersVermV, Weiterbildung
  4. § 15 VersVermV, Information des Versicherungsnehmers
  5. § 61 VVG, Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers
  6. § 75 VVG, Unterversicherung
  7. § 210 VVG, Großrisiken, laufende Versicherung
  8. Registrierungen im Versicherungsvermittlerregister, Stand 1. Januar 2026