Beratung und Finanzen
Rechtsanwalt für Unternehmen
Wie sich Anwaltskosten aus dem Gegenstandswert ergeben und was ins Mandat gehört.

Der Preis einer anwaltlichen Leistung hängt in Deutschland selten am Stundensatz, sondern am Gegenstandswert. Das Vergütungsverzeichnis des RVG legt Gebührensätze fest, die auf die Wertgebühr der Anlage 2 angewendet werden. Bei 10.000 Euro Gegenstandswert beträgt die einfache Gebühr 652 Euro. Außergerichtlich sieht Nummer 2300 dafür einen Rahmen von 0,5 bis 2,5 vor, mehr als 1,3 nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit, also regelmäßig 847,60 Euro zuzüglich Auslagenpauschale und 19 Prozent Umsatzsteuer.
Vor Gericht treffen in erster Instanz eine Verfahrensgebühr von 1,3 und eine Terminsgebühr von 1,2 zusammen, bei 10.000 Euro Streitwert sind das 1.630 Euro netto für den eigenen Anwalt, dazu 849 Euro Gerichtskosten, denn Nummer 1210 des Kostenverzeichnisses setzt den Gebührensatz 3,0 an, bei 283 Euro je Gebühr. Zum 1. Januar 2026 zählten die Rechtsanwaltskammern 167.547 zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, davon 47.436 mit mindestens einem Fachanwaltstitel.
Worauf Sie bei der Auswahl achten sollten
Gegenstandswert vorher benennen
Richten sich die Gebühren nach dem Wert, muss die Kanzlei vor Übernahme des Auftrags ausdrücklich darauf hinweisen, so § 49b Absatz 5 BRAO. Lassen Sie den angesetzten Wert schriftlich festhalten, denn er entscheidet über jede weitere Zahl. Die Gebühr steigt dabei langsamer als der Wert: Zwischen 25.000 und 50.000 Euro verdoppelt sich der Gegenstandswert, die einfache Gebühr klettert nur von 927 auf 1.357 Euro, also um rund 46 Prozent. Bei Dauerschuldverhältnissen und Kündigungen wird der Wert häufig aus Jahres- oder Monatsbeträgen abgeleitet.
Vergütungsvereinbarung im Detail
Eine Abrechnung nach Stunden oder Pauschale verlangt nach § 3a RVG Textform, eine Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung und eine deutliche Absetzung von anderen Abreden außer der Auftragserteilung. In der Vollmacht darf sie nicht stehen. Pflicht ist außerdem der Hinweis, dass Gegner und Staatskasse im Erstattungsfall nur die gesetzliche Vergütung tragen. Fehlt die Form, bleibt es bei den Gebühren des RVG.
Stundensatz gegen Wertgebühr rechnen
Beide Modelle können teuer sein, je nach Zuschnitt des Falls. Ein Vertragsentwurf mit 50.000 Euro Gegenstandswert kostet nach Nummer 2300 bei einem Satz von 1,3 schon 1.764,10 Euro, auch wenn drei Arbeitsstunden genügen. Umgekehrt ist ein Stundensatz bei einem langwierigen Streit über 5.000 Euro Wert schnell teurer als die Wertgebühr von 460,85 Euro. Lassen Sie sich beide Varianten für Ihren Fall durchrechnen, bevor Sie unterschreiben.
Erstberatung ist kein Festpreis
Die Obergrenzen des § 34 RVG von 190 Euro für ein erstes Beratungsgespräch und 250 Euro für Beratung oder Gutachten gelten allein gegenüber Verbrauchern. Ein Betrieb ist damit nicht geschützt, für ihn gilt allein die getroffene Vereinbarung. Klären Sie den Preis des Erstgesprächs deshalb am Telefon, zusammen mit der Frage, ob er bei Mandatserteilung angerechnet wird.
Erstattung realistisch einschätzen
Wer den Zivilprozess gewinnt, bekommt nach § 91 ZPO die Kosten erstattet, aber nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Anwalts. Die Differenz zu einem vereinbarten Stundenhonorar bleibt am eigenen Betrieb hängen. Vor dem Arbeitsgericht gilt in erster Instanz § 12a ArbGG: Dort gibt es keinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten, auch nach einem gewonnenen Kündigungsschutzverfahren nicht.
Fachanwaltstitel und Haftpflicht
Zum 1. Januar 2026 führten 47.436 Berufsangehörige einen Fachanwaltstitel, am häufigsten im Arbeitsrecht mit 11.253, gefolgt von Familienrecht mit 8.314 und Steuerrecht mit 4.584. Der Titel belegt nachgewiesene Fälle und laufende Fortbildung. Die Berufshaftpflicht beträgt nach § 51 BRAO mindestens 250.000 Euro je Versicherungsfall, die Jahresleistung darf auf das Vierfache begrenzt werden. Bei größeren Mandaten lohnt die Frage nach der tatsächlich vereinbarten Summe.
Vergleich senkt die Gerichtskosten
Endet ein Zivilverfahren durch gerichtlichen Vergleich, Anerkenntnisurteil oder eine Klagerücknahme vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, ermäßigt sich die Gerichtsgebühr nach Nummer 1211 des Kostenverzeichnisses von 3,0 auf 1,0. Bei 25.000 Euro Streitwert sind das 435,50 statt 1.306,50 Euro. Auf der Anwaltsseite entsteht dafür eine Einigungsgebühr. Rechnen Sie beide Seiten gegeneinander, bevor Sie einen Vergleich aus Kostengründen ablehnen.
Preisrahmen
Was üblicherweise berechnet wird
| Gegenstandswert | Außergerichtlich, Satz 1,3 | Erste Instanz, Anwalt 2,5 | Gerichtskosten, 3,0 |
|---|---|---|---|
| 2.000 Euro | 248,80 Euro | 460,00 Euro | 309,00 Euro |
| 3.000 Euro | 326,15 Euro | 608,75 Euro | 376,50 Euro |
| 5.000 Euro | 480,85 Euro | 906,25 Euro | 511,50 Euro |
| 10.000 Euro | 867,60 Euro | 1.650,00 Euro | 849,00 Euro |
| 25.000 Euro | 1.225,10 Euro | 2.337,50 Euro | 1.306,50 Euro |
| 50.000 Euro | 1.784,10 Euro | 3.412,50 Euro | 1.914,00 Euro |
Gerechnet mit der Gebührentabelle der Anlage 2 RVG und der Anlage 2 GKG in der seit 2025 geltenden Fassung; Anwaltsbeträge netto, mit 20 Euro Auslagenpauschale nach Nummer 7002, ohne die 19 Prozent Umsatzsteuer. Die Gerichtskosten stehen mit dem Satz 3,0 für die erste Instanz vor Amts- oder Landgericht (Nummer 1210 KV GKG); vor dem Oberlandesgericht gilt der Satz 4,0 nach Nummer 1212, eine Berufung wird also teurer.
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Häufige Fragen
Was kostet ein Anwalt bei 10.000 Euro Streitwert?
Außergerichtlich fällt bei einem Satz von 1,3 eine Geschäftsgebühr von 847,60 Euro an, dazu 20 Euro Auslagenpauschale, zusammen 867,60 Euro netto. Kommt es zum Prozess, entstehen für den eigenen Anwalt 1,3 Verfahrens- und 1,2 Terminsgebühr, also 1.630 Euro netto, dazu 849 Euro Gerichtskosten, weil Nummer 1210 des Kostenverzeichnisses den Gebührensatz 3,0 auf die Gebühr von 283 Euro ansetzt. Auf die Anwaltsvergütung kommen 19 Prozent Umsatzsteuer.
Gilt die Obergrenze von 190 Euro auch für meinen Betrieb?
Nein. Die Grenzen des § 34 RVG von 190 Euro für ein erstes Beratungsgespräch und 250 Euro für weitere Beratung greifen nur gegenüber Verbrauchern. Unternehmen vereinbaren den Preis der Erstberatung frei, deshalb gehört er vor das Gespräch.
Darf eine Kanzlei billiger abrechnen als das Gesetz vorsieht?
Nur eingeschränkt. § 49b Absatz 1 BRAO verbietet geringere Gebühren, soweit das RVG nichts anderes zulässt. In außergerichtlichen Angelegenheiten erlaubt § 4 RVG eine niedrigere Vergütung, die in angemessenem Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko stehen muss. Im gerichtlichen Verfahren bleibt es bei den gesetzlichen Sätzen.
Bekomme ich meine Anwaltskosten vom Gegner zurück?
Im Zivilprozess trägt die unterliegende Partei nach § 91 ZPO die notwendigen Kosten, erstattet werden aber nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen. Vor dem Arbeitsgericht entfällt diese Erstattung in erster Instanz nach § 12a ArbGG vollständig. Wer dort klagt oder verklagt wird, zahlt seinen Anwalt also auch bei einem Sieg selbst.
Wann ist ein Erfolgshonorar erlaubt?
§ 4a RVG lässt es zu, wenn sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2.000 Euro bezieht, bei einer außergerichtlichen Inkassodienstleistung oder wenn der Auftraggeber ohne die Vereinbarung von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Außerhalb dieser Fälle ist die Abrede unwirksam.
Wie hoch ist die Berufshaftpflicht einer Kanzlei?
§ 51 BRAO schreibt mindestens 250.000 Euro je Versicherungsfall vor, die Leistung für alle Fälle eines Jahres darf auf das Vierfache begrenzt werden. Ein Selbstbehalt bis zu 1 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig. Bei Mandaten mit höherem wirtschaftlichem Gewicht lohnt die Nachfrage nach der vereinbarten Summe.
Quellen
- Anlage 2 RVG, Gebührentabelle zu § 13 Absatz 1 Satz 3
- Anlage 1 RVG, Vergütungsverzeichnis mit Nummer 2300, 3100, 3104 und 7002
- § 34 RVG, Beratung, Gutachten und Mediation
- § 3a RVG, Vergütungsvereinbarung
- § 12a ArbGG, Kostentragungspflicht im Urteilsverfahren erster Instanz
- Anlage 2 GKG, Gebührentabelle zu § 34 Absatz 1 Satz 3
- § 51 BRAO, Berufshaftpflichtversicherung
- Mitglieder- und Fachanwaltsstatistik zum 1. Januar 2026, Bundesrechtsanwaltskammer
- Anlage 1 GKG, Kostenverzeichnis mit Nummer 1210 und 1211
- § 49b BRAO, Vergütung
- § 4 RVG, Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung
- § 4a RVG, Erfolgshonorar
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