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Recht und Pflichten

Impressum: welche Angaben ein Gewerbebetrieb nennen muss

Acht Nummern in § 5 DDG, dazu § 18 MStV: was auf jede Betriebsseite gehört, was nur auf manche, und was seit Juli 2025 wegfällt.

16. September 20265 Minuten LesezeitRedaktionell geprüft
Schreibtisch mit Laptop, aufgeschlagenem Gesetzestext und Notizzettel zu Pflichtangaben einer Unternehmensseite

Das Wichtigste in Kürze

  • § 5 Absatz 1 DDG zählt acht Angabengruppen auf, jeden Betrieb treffen aber nur Nummer 1 und Nummer 2, also Name, Anschrift und Kontakt; Register, Kammer und Aufsichtsbehörde entfallen bei einem nicht eingetragenen Einzelunternehmen.
  • § 18 Absatz 1 MStV greift unabhängig vom Entgelt und verlangt Name und Anschrift auch dort, wo das DDG nicht passt; redaktionelle Angebote brauchen nach Absatz 2 zusätzlich einen benannten Verantwortlichen.
  • Der Hinweis auf die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung ist seit dem 20. Juli 2025 gegenstandslos und sollte aus dem Impressum verschwinden.
  • Wettbewerber können weiter abmahnen, nach § 13 Absatz 4 Nummer 1 UWG aber ohne Ersatz ihrer Abmahnkosten; die Unterlassungserklärung und die Vertragsstrafe bleiben das eigentliche Risiko.

Die Grundlage ist § 5 Absatz 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes. Er zählt acht Nummern auf, von denen nur zwei jeden Betrieb treffen: Name und Anschrift der Niederlassung nach Nummer 1 sowie Angaben für die schnelle elektronische Kontaktaufnahme samt E-Mail-Adresse nach Nummer 2. Die Nummern 3 bis 8 gelten, soweit sie zutreffen, also Aufsichtsbehörde, Registereintrag, Kammer und Berufsbezeichnung, Umsatzsteuer- oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, Abwicklung und audiovisuelle Mediendienste. Dazu tritt § 18 des Medienstaatsvertrags, der auch für Seiten ohne Geschäftszweck gilt. Fehlt eine Pflichtangabe, liegt nach § 33 Absatz 2 Nummer 1 DDG eine Ordnungswidrigkeit vor, der Rahmen reicht nach Absatz 6 Nummer 3 bis 50.000 Euro.

Zwei Gesetze, ein Impressum

Seit Mai 2024 heißt die zentrale Vorschrift § 5 Digitale-Dienste-Gesetz, kurz DDG. Sie hat den früheren § 5 Telemediengesetz wortgleich übernommen. Wer in seinem Impressum noch auf das TMG verweist, nennt eine Norm, die es nicht mehr gibt.

§ 5 DDG erfasst geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste. Das trifft auf jede Betriebsseite zu, auch auf eine reine Visitenkartenseite ohne Bestellfunktion, weil sie der Geschäftstätigkeit dient.

Daneben steht § 18 des Medienstaatsvertrags der Länder. Sein Absatz 1 verlangt Name und Anschrift von allen Anbietern von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, bei juristischen Personen zusätzlich Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten. Diese Vorschrift kennt keine Entgeltschwelle. Praktisch decken Sie beide Normen mit einem einzigen Textblock ab. § 5 Absatz 2 DDG stellt ausdrücklich klar, dass weitergehende Pflichten aus anderen Vorschriften unberührt bleiben.

Die acht Nummern im Einzelnen

Nummer 1 verlangt Namen und Anschrift der Niederlassung. Ein Postfach reicht nicht, weil die Anschrift eine Zustellung ermöglichen muss. Bei juristischen Personen kommen Rechtsform und Vertretungsberechtigter hinzu; Kapitalangaben sind nur nötig, wenn Sie freiwillig über das Kapital informieren, dann aber vollständig mit dem Betrag ausstehender Einlagen.

Nummer 2 betrifft den Kontakt, Nummer 3 die zuständige Aufsichtsbehörde, sofern die Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf. Das betrifft etwa Bewachungsunternehmen und Immobilienmakler. Nummer 4 fordert Registergericht und Registernummer, Nummer 5 bei reglementierten Berufen die Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung samt Verleihungsstaat und die berufsrechtlichen Regelungen mit Angabe, wie sie zugänglich sind.

Nummer 6 nennt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung, jeweils nur, wenn sie erteilt wurde. Nummer 7 gilt für AG, KGaA und GmbH in Abwicklung oder Liquidation, Nummer 8 für Anbieter audiovisueller Mediendienste.

Welche Zusatzangabe welcher Betrieb braucht
FallZusätzlich zu Name, Anschrift und E-Mail-AdresseFundstelle
Einzelunternehmen ohne RegistereintragVor- und Zuname, Umsatzsteuer- oder Wirtschafts-Identifikationsnummer falls erteilt§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 6 DDG
Eingetragener Kaufmann, OHG, KGRegistergericht und Registernummer§ 5 Abs. 1 Nr. 4 DDG
GmbH oder UG (haftungsbeschränkt)Rechtsform, Geschäftsführer, Registergericht und Registernummer§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 4 DDG
Gesellschaft in Abwicklung oder LiquidationHinweis auf die Abwicklung oder Liquidation§ 5 Abs. 1 Nr. 7 DDG
Reglementierter Beruf, etwa Anwalt oder SteuerberaterKammer, Berufsbezeichnung mit Verleihungsstaat, berufsrechtliche Regelungen§ 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG
Erlaubnispflichtiges Gewerbe, etwa Bewachung oder MaklertätigkeitZuständige Aufsichtsbehörde§ 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG
Magazin, Blog oder Ratgeberteil mit laufenden BeiträgenVerantwortlicher mit Name und Anschrift§ 18 Abs. 2 MStV
Mehr als zehn Beschäftigte am 31. Dezember des VorjahresAngabe zur Teilnahme an der Verbraucherschlichtung§ 36 Abs. 1 und 3 VSBG

Digitale-Dienste-Gesetz, Medienstaatsvertrag und Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, Stand September 2026

Kontakt: die E-Mail-Adresse allein genügt nicht

Nummer 2 verlangt Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post. Die E-Mail-Adresse ist also gesetzt, sie erschöpft die Pflicht aber nicht.

Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache C-298/07 entschieden, dass eine Telefonnummer nicht zwingend ist. Der Anbieter muss jedoch einen zweiten Kommunikationsweg eröffnen, über den Kunden schnell, direkt und wirksam Kontakt aufnehmen können. Ein elektronisches Anfrageformular reicht, wenn Anfragen darüber kurzfristig beantwortet werden.

Für kleine Betriebe ist die Telefonnummer trotzdem der einfachste Weg, und sie kostet nichts. Eine Faxnummer ersetzt heute keinen zweiten Kanal mehr, wenn niemand das Gerät abfragt. Vermeiden Sie Adressen als Bild oder mit Schreibweisen wie at statt @, denn eine Adresse, die sich nicht anklicken und nicht kopieren lässt, ermöglicht keine schnelle Kontaktaufnahme.

Wann ein Verantwortlicher dazukommt

Betreibt Ihr Betrieb einen Ratgeberteil, ein Magazin oder einen Blog mit regelmäßig aktualisierten Beiträgen, kann das Angebot journalistisch-redaktionell gestaltet sein. Dann verlangt § 18 Absatz 2 MStV zusätzlich einen Verantwortlichen mit Namen und Anschrift.

Diese Person muss ihren Wohnsitz im Inland haben, unbeschränkt geschäftsfähig und unbeschränkt strafrechtlich verfolgbar sein. Werden mehrere Verantwortliche benannt, muss erkennbar sein, wer für welchen Teil des Dienstes einsteht. Üblich ist die Formel, verantwortlich im Sinne des § 18 Absatz 2 MStV, gefolgt von Name und Anschrift.

Wo die Grenze verläuft, ist im Einzelfall strittig. Eine reine Leistungsübersicht mit Kontaktformular ist kein journalistisches Angebot. Eine Seite, die wöchentlich Beiträge zu Marktlage, Recht oder Technik veröffentlicht, nähert sich der Schwelle. Die Benennung kostet nichts und beseitigt den Streit, deshalb setzen viele Betriebe sie vorsorglich. § 18 Absatz 3 MStV verlangt außerdem einen Hinweis, wenn Beiträge in sozialen Netzwerken automatisiert über ein steuerndes Computerprogramm erstellt und versandt werden.

Was seit Juli 2025 nicht mehr hineingehört

Bis 2025 mussten Unternehmen, die online an Verbraucher verkaufen, auf die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinken. Diese Plattform wurde am 20. Juli 2025 abgeschaltet, die Verlinkungspflicht ist mit der zugrunde liegenden Verordnung entfallen.

Ein veralteter Link führt heute ins Leere und kann als irreführende Angabe gewertet werden. Löschen Sie den Absatz. Bestehen bleibt dagegen § 36 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes: Wer eine Website unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, muss leicht zugänglich, klar und verständlich darüber informieren, ob er an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt.

Von der Pflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist nach § 36 Absatz 3 VSBG, wer am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat. Die Schwelle zählt Köpfe, nicht Vollzeitstellen. Ab der elften beschäftigten Person gehört der Satz ins Impressum, üblicherweise mit dem Zusatz, dass keine Bereitschaft zur Teilnahme besteht.

Platzierung, Bußgeld und Abmahnung

§ 5 Absatz 1 DDG verlangt Angaben, die leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind. Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn Besucher die Seite über zwei aufeinanderfolgende Verweise erreichen; der Bundesgerichtshof hat das 2006 im Verfahren I ZR 228/03 für einen Verweis mit der Bezeichnung Kontakt bestätigt. Sicher ist ein Verweis mit dem Wort Impressum in Kopf oder Fuß jeder Unterseite.

Wird eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar gehalten, liegt nach § 33 Absatz 2 Nummer 1 DDG eine Ordnungswidrigkeit vor. Der Rahmen beträgt nach § 33 Absatz 6 Nummer 3 DDG bis zu 50.000 Euro. In der Praxis schreiten Behörden selten ein.

Die häufigere Folge ist die Abmahnung durch einen Wettbewerber. Seit der Änderung des Wettbewerbsrechts besteht bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten in digitalen Diensten nach § 13 Absatz 4 Nummer 1 UWG kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten. Die Aufforderung zur Unterlassung samt Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall bleibt jedoch wirksam, und genau daran wird es teuer.

Häufige Fragen

Braucht eine reine Visitenkartenseite ohne Shop ein Impressum?

Ja. § 5 Absatz 1 DDG stellt auf geschäftsmäßige Dienste ab, nicht auf einen Kaufvorgang. Selbst wenn man das verneinen wollte, greift § 18 Absatz 1 MStV, der Name und Anschrift für alle Telemedien außerhalb rein persönlicher oder familiärer Zwecke verlangt.

Gilt die Pflicht auch für das Profil in einem sozialen Netzwerk?

Ja, wenn das Profil geschäftlich genutzt wird. Nutzen Sie das vorgesehene Feld für Unternehmensangaben und setzen Sie zusätzlich einen klar bezeichneten Verweis auf das Impressum Ihrer Website, damit die Angaben über höchstens zwei Klicks erreichbar bleiben.

Muss ein Kleinunternehmer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben?

Nur wenn ihm eine erteilt wurde. § 5 Absatz 1 Nummer 6 DDG knüpft an das Vorhandensein der Nummer an, und das gilt für die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG ebenso wie für die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenordnung. Wer eine Wirtschafts-Identifikationsnummer zugeteilt bekommen hat, nennt sie also ebenfalls. Die Steuernummer des Finanzamts gehört nicht ins Impressum, da sie dort nicht verlangt wird und zusammen mit weiteren Daten Rückschlüsse zulässt.

Reicht ein Kontaktformular statt der E-Mail-Adresse?

Nein. Die Adresse für die elektronische Post ist in § 5 Absatz 1 Nummer 2 DDG ausdrücklich genannt und muss lesbar dort stehen. Das Formular kann daneben der zweite Kommunikationsweg sein, den der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-298/07 verlangt hat.

Was kostet ein fehlerhaftes Impressum?

Der Bußgeldrahmen aus § 33 Absatz 6 Nummer 3 DDG reicht bis 50.000 Euro. Häufiger ist die Abmahnung eines Wettbewerbers: Deren Kosten sind nach § 13 Absatz 4 Nummer 1 UWG nicht erstattungsfähig, die geforderte Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe wirkt aber fort.

Wie oft sollte das Impressum geprüft werden?

Mindestens einmal jährlich und immer nach einer Änderung von Anschrift, Geschäftsführung, Rechtsform oder Registernummer. Anlassbezogen prüfen sollten Sie auch nach Gesetzesänderungen, etwa der Umbenennung des TMG in das DDG im Mai 2024 oder dem Ende der Streitbeilegungsplattform im Juli 2025.

Quellen

  1. § 5 Digitale-Dienste-Gesetz, Allgemeine Informationspflichten
  2. § 33 Digitale-Dienste-Gesetz, Bußgeldvorschriften
  3. Medienstaatsvertrag, Textfassung der Landesmedienanstalten
  4. § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, Allgemeine Informationspflicht
  5. § 13 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Abmahnung
  6. IHK Regensburg: Pflichtangaben im Internet-Impressum
  7. IHK Düsseldorf: Impressum, Pflichtangaben und Streitbeilegung
  8. Verbraucherzentrale Bundesverband zum EuGH-Urteil C-298/07
  9. Verordnung (EU) 2024/3228 zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über Online-Streitbeilegung, EUR-Lex