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Recht und Pflichten

Gewerbeanmeldung: was sie kostet und wie sie abläuft

10 bis 60 Euro Gebühr, Anzeige gleichzeitig mit dem Start, Bescheinigung in drei Tagen: der Ablauf nach § 14 GewO und die Fristen danach.

16. September 20265 Minuten LesezeitRedaktionell geprüft
Gründerin am Schalter eines Gewerbeamts, auf dem Tresen liegen Ausweis und ausgefülltes Anmeldeformular

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Anzeigepflicht aus § 14 Absatz 1 GewO greift gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs und ebenso bei Verlegung, Namensänderung, Erweiterung des Gegenstands und Aufgabe.
  • Die Gebühr setzt jede Gemeinde selbst fest, üblich sind 10 bis 60 Euro; die elektronische Anzeige ist vielerorts günstiger, in Berlin 15 statt 26 Euro.
  • Nach der Anzeige laufen zwei Fristen: der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung binnen eines Monats nach § 138 Absatz 4 AO und die Meldung an die Berufsgenossenschaft binnen einer Woche nach § 192 Absatz 1 SGB VII.
  • Die Kammermitgliedschaft folgt automatisch, der Beitrag nicht: Bis 5.200 Euro Gewerbeertrag bleiben nicht eingetragene Einzelunternehmen nach § 3 Absatz 3 IHKG beitragsfrei.

Die Gewerbeanzeige selbst kostet je nach Gemeinde 10 bis 60 Euro: In Berlin sind es 26 Euro am Schalter und 15 Euro über das Netz, in München 50 bis 60 Euro je nach Rechtsform. Anzuzeigen ist nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs, und die Behörde bescheinigt den Empfang nach § 15 Absatz 1 innerhalb dreier Tage. Teuer wird nur, wer die Anzeige unterlässt: Das ist eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro.

Wer anzeigen muss und wer nicht

§ 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung verlangt die Anzeige von jedem, der den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt. Dieselbe Pflicht greift, wenn der Betrieb verlegt wird, der Gegenstand des Gewerbes wechselt oder auf geschäftsunübliche Waren ausgedehnt wird, der Name des Gewerbetreibenden sich ändert oder der Betrieb aufgegeben wird.

Ob Sie im Haupt- oder im Nebenberuf starten, spielt dabei keine Rolle, ebenso wenig die erwartete Größe. Entscheidend ist die selbständige, auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht. Auch ein Betrieb, der im ersten Jahr 4.000 Euro Umsatz macht, ist anzeigepflichtig.

Ausgenommen sind die Tätigkeiten, die § 6 Absatz 1 GewO aufzählt, darunter Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, dazu das Unterrichtswesen, die Errichtung von Apotheken und die Fischerei. Wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, meldet das nach § 138 Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung direkt beim Finanzamt, nicht beim Gewerbeamt.

Wie stark dieser Weg begangen wird, zeigt die amtliche Statistik: Für 2025 zählte das Statistische Bundesamt rund 762.400 Gewerbeanmeldungen, darunter 640.500 Neugründungen und damit 7,7 Prozent mehr als im Jahr davor. Dem standen 612.900 Abmeldungen gegenüber.

Was die Anzeige kostet

Die Gebühr legt jede Gemeinde in ihrer eigenen Satzung fest, eine bundesweit einheitliche Zahl gibt es nicht. Die IHK Rhein-Neckar nennt als üblichen Rahmen 10 bis 60 Euro.

Berlin staffelt nach Beteiligten: 26 Euro für eine natürliche Person oder für jeden Gesellschafter einer Personengesellschaft, 31 Euro für eine juristische Person mit einem Vertretungsberechtigten und 13 Euro für jede weitere vertretungsberechtigte Person. Wer die Anzeige elektronisch erstattet, zahlt dort 15 Euro. München verlangt 50 bis 60 Euro, gestaffelt nach Rechtsform. Ein Blick in die Satzung Ihrer Gemeinde ersetzt jede Schätzung.

Mitzubringen sind ein Ausweisdokument mit Lichtbild, bei eingetragenen Gesellschaften ein aktueller Registerauszug oder der notarielle Gesellschaftsvertrag, bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten die Erlaubnis und bei Vertretung eine Vollmacht. Eine Gesellschaft meldet je vertretungsberechtigter Person an, was die Gebühr entsprechend erhöht.

Die größeren Beträge liegen eine Ebene höher. Wer bewacht, braucht die Erlaubnis nach § 34a GewO, wer Immobilien vermittelt, die nach § 34c GewO. Diese Gebühren richten sich nach Landesrecht, liegen deutlich über der Anzeigegebühr und fallen vor der Gewerbeanzeige an.

Schritte, Fristen und Kosten rund um die Gewerbeanzeige
SchrittFristKosten und Fundstelle
Eintrag in die Handwerksrolle bei einem der 53 Gewerke der Anlage Avor BetriebsbeginnGebühr nach Satzung der Handwerkskammer, § 1 Abs. 1 HwO
Gewerbeanzeige beim Gewerbe- oder Ordnungsamtgleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs10 bis 60 Euro je Gemeinde, § 14 Abs. 1 GewO
Empfangsbescheinigung der Behörde, der Gewerbescheininnerhalb von drei Tagenohne weitere Gebühr, § 15 Abs. 1 GewO
Meldung an den Unfallversicherungsträgerbinnen einer Woche nach Beginnbeitragspflichtig ab Beschäftigung, § 192 Abs. 1 SGB VII
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an das Finanzamtbinnen eines Monats, elektronischohne Gebühr, § 138 Abs. 1b und Abs. 4 AO
Ummeldung bei Verlegung, Namensänderung oder Erweiterunggleichzeitig mit dem EreignisGebühr wie bei der Anmeldung, § 14 Abs. 1 GewO
Versäumte oder unrichtige AnzeigekeineGeldbuße bis 1.000 Euro, § 146 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 GewO

Gewerbeordnung, Abgabenordnung, Handwerksordnung, SGB VII sowie die Gebührenangaben der Länder Berlin und Bayern, Stand 2026

Der Ablauf in der richtigen Reihenfolge

Erster Schritt ist die Frage nach der Erlaubnis. Bewachung, Maklertätigkeit, Gaststätten, Personenbeförderung und Arbeitnehmerüberlassung setzen eine Zulassung voraus, die vor dem Start vorliegen muss. Ohne sie kann die Behörde den Betrieb nach § 15 Absatz 2 GewO verhindern.

Zweiter Schritt für Handwerksbetriebe: § 1 Absatz 1 der Handwerksordnung erlaubt den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nur Personen und Gesellschaften, die in der Handwerksrolle eingetragen sind. Anlage A zur Handwerksordnung führt 53 solcher Gewerke auf, vom Maurer bis zum Orgel- und Harmoniumbauer. Die Eintragung gehört vor die Gewerbeanzeige.

Dritter Schritt bei einer GmbH oder einer UG: erst Notartermin und Eintragung im Handelsregister, dann die Anzeige. Vierter Schritt ist die Gewerbeanzeige selbst, gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs. Die Behörde bescheinigt den Empfang nach § 15 Absatz 1 GewO innerhalb dreier Tage, diese Bescheinigung ist der Gewerbeschein.

Danach laufen zwei Fristen, die oft übersehen werden. Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ist nach § 138 Absatz 1b und Absatz 4 der Abgabenordnung elektronisch und binnen eines Monats zu übermitteln; daraus ergibt sich die Steuernummer. Und der Unfallversicherungsträger will nach § 192 Absatz 1 SGB VII binnen einer Woche Bescheid wissen, wobei diese Pflicht als erfüllt gilt, wenn die Gewerbeanzeige binnen einer Woche nach Beginn erstattet wurde.

Wer Ihre Daten danach bekommt

§ 14 Absatz 8 GewO verpflichtet die Behörde, Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig weiterzugeben, unter anderem an die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer, die für Immissionsschutz und Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, die Zollverwaltung und das Registergericht. Vom Finanzamt hören Sie über die Gemeinde, die nach § 138 Absatz 1 Satz 1 AO unverzüglich unterrichtet.

Aus der Meldung an die Kammer folgt die Pflichtmitgliedschaft, aber nicht zwingend ein Beitrag. § 3 Absatz 3 IHKG stellt nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften beitragsfrei, solange ihr Gewerbeertrag 5.200 Euro nicht übersteigt.

Für Gründerinnen und Gründer als natürliche Personen geht die Entlastung weiter: Im Jahr der Betriebseröffnung und im Folgejahr entfallen Grundbeitrag und Umlage, im dritten und vierten Jahr die Umlage, sofern Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigen. Voraussetzung ist, dass in den fünf Wirtschaftsjahren vor der Eröffnung keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt wurden und keine Beteiligung von mehr als einem Zehntel an einer Kapitalgesellschaft bestand.

Die Gewerbesteuer beginnt später als viele fürchten. § 11 GewStG kürzt den Gewerbeertrag bei natürlichen Personen und Personengesellschaften um einen Freibetrag von 24.500 Euro, die Steuermesszahl beträgt 3,5 Prozent. Eine GmbH hat diesen Freibetrag nicht und zahlt vom ersten Euro Gewerbeertrag an.

Die Fehler, die Geld kosten

Wer die Anzeige unterlässt, verspätet oder unvollständig erstattet, handelt ordnungswidrig. § 146 Absatz 2 Nummer 2 GewO nennt den Tatbestand, Absatz 3 die Folge: eine Geldbuße bis zu 1.000 Euro. Eine nachgeholte Anzeige ist in aller Regel der billigere Weg als Abwarten, weil die Gemeinde die Aufnahme des Betriebs ohnehin über Kunden, Werbung oder das Finanzamt erfährt.

Zweiter häufiger Fehler ist die vergessene Ummeldung. Verlegung, Namensänderung und Erweiterung des Gegenstands lösen dieselbe Anzeigepflicht aus wie der Start und kosten dieselbe Gebühr. Wer neben dem Fliesenlegen künftig auch Estrich verlegt, meldet um.

Dritter Fehler ist eine zu enge Tätigkeitsbeschreibung im Formular. Formulieren Sie den Gegenstand so, dass er die geplanten Leistungen der nächsten zwei Jahre deckt, aber keine erlaubnispflichtige Tätigkeit enthält, für die Sie noch keine Zulassung haben. Vierter Fehler ist die unterlassene Abmeldung bei Betriebsaufgabe: Steht die Aufgabe eindeutig fest und bleibt die Abmeldung über einen angemessenen Zeitraum aus, kann die Behörde sie nach § 14 Absatz 1 Satz 4 GewO von Amts wegen vornehmen, und der Gewerbebetrieb bleibt bis dahin in allen Registern.

Zwei Punkte klären Sie vor der ersten Rechnung, weil sie nicht auf dem Gewerbeschein stehen: ob Sie die Kleinunternehmerregelung anwenden, dazu die Umsatzgrenzen des § 19 UStG, und welche Angaben Ihre Webseite tragen muss, dazu die Pflichtangaben im Impressum.

Häufige Fragen

Muss ich das Gewerbe vor dem ersten Auftrag anmelden?

§ 14 Absatz 1 GewO verlangt die Anzeige gleichzeitig mit dem Anfang des Betriebs, also spätestens an dem Tag, an dem Sie die erste Leistung anbieten oder erbringen. Eine Vorlaufzeit von Wochen ist weder nötig noch vorgesehen. Mit der Abgabe der Anzeige ist die Pflicht aus § 14 Absatz 1 GewO erfüllt, die Tätigkeit darf direkt danach beginnen; für erlaubnispflichtige Gewerbe gilt das nicht.

Brauche ich als Freiberufler eine Gewerbeanmeldung?

Nein. § 6 Absatz 1 GewO nimmt eine Reihe von Berufen vom Anwendungsbereich aus, darunter Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit ist nach § 138 Absatz 1 Satz 3 AO dem Finanzamt mitzuteilen, und zwar nach Absatz 4 binnen eines Monats.

Wie schnell bekomme ich den Gewerbeschein?

Die Behörde bescheinigt den Empfang der Anzeige nach § 15 Absatz 1 GewO innerhalb dreier Tage. Bei einer elektronischen Anzeige liegt die Bescheinigung oft am selben Tag vor. Sie ist eine Empfangsbestätigung, keine Erlaubnis: Für erlaubnispflichtige Gewerbe ersetzt sie die Zulassung nicht.

Muss ich Kammerbeiträge zahlen, bevor ich Gewinn mache?

Nicht unbedingt. Nach § 3 Absatz 3 IHKG sind nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften beitragsfrei, solange der Gewerbeertrag 5.200 Euro nicht übersteigt. Gründerinnen und Gründer als natürliche Personen sind zusätzlich im Jahr der Eröffnung und im Folgejahr von Grundbeitrag und Umlage befreit, wenn Gewerbeertrag oder Gewinn 25.000 Euro nicht übersteigen.

Was kostet es, die Anmeldung zu vergessen?

Die unterlassene, verspätete oder unrichtige Anzeige ist nach § 146 Absatz 2 Nummer 2 GewO eine Ordnungswidrigkeit, die Absatz 3 mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro bedroht. Dazu kommen Rückfragen des Finanzamts und im Handwerk die Prüfung, ob der Betrieb überhaupt zulässig war.

Reicht die Gewerbeanzeige für die Berufsgenossenschaft?

Ja, wenn der Zeitpunkt stimmt. § 192 Absatz 1 SGB VII verlangt die Mitteilung binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens und erklärt die Pflicht für erfüllt, wenn innerhalb dieser Woche eine Anzeige nach § 14 GewO erstattet wurde. Wer später anmeldet, meldet sich zusätzlich selbst beim Unfallversicherungsträger.

Quellen

  1. § 14 Gewerbeordnung, Anzeigepflicht
  2. § 15 Gewerbeordnung, Empfangsbescheinigung
  3. § 146 Gewerbeordnung, Bußgeldvorschriften
  4. § 6 Gewerbeordnung, Anwendungsbereich
  5. § 138 Abgabenordnung, Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
  6. § 192 SGB VII, Mitteilungspflichten der Unternehmer
  7. § 3 IHKG, Beiträge und Befreiungen
  8. § 11 Gewerbesteuergesetz, Steuermesszahl und Freibetrag
  9. Anlage A zur Handwerksordnung, zulassungspflichtige Handwerke
  10. Statistisches Bundesamt, Gewerbemeldungen 2025
  11. Service Berlin, Gewerbe anmelden mit Gebührenübersicht
  12. Landeshauptstadt München, Gewerbe-Anmeldung
  13. IHK Rhein-Neckar, Wissenswertes zur Gewerbeanmeldung