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KI-Kennzeichnung: was Betriebe seit August 2026 ausweisen müssen

Artikel 50 der KI-Verordnung gilt seit dem 2. August 2026. Vier Fälle, verteilt auf Anbieter und Betreiber: was Ihr Betrieb selbst offenlegen muss.

16. September 20265 Minuten LesezeitRedaktionell geprüft
Bildschirm mit einem Chatfenster, daneben ein Hinweisfeld zur künstlichen Erzeugung des Inhalts

Das Wichtigste in Kürze

  • Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 gilt seit dem 2. August 2026 und verlangt Kennzeichnung in vier Fällen, nicht pauschal für jeden KI-Inhalt.
  • Ihr Betrieb ist meist Betreiber, nicht Anbieter: Den Hinweis am Chatbot und die Markierung in Metadaten und Wasserzeichen schuldet der Anbieter des KI-Systems, die sichtbare Offenlegung beim Deepfake schulden Sie.
  • Produktfotos mit leichter KI-Retusche, Icons und Grafiken bleiben frei, ebenso KI-Texte, die ein Mensch prüft und für die eine Person die redaktionelle Verantwortung trägt.
  • Zuständig ist seit dem 29. Juli 2026 die Bundesnetzagentur nach dem KI-MIG, der Rahmen aus Artikel 99 reicht bis 15 Millionen Euro oder 3 Prozent Jahresumsatz.

Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der KI-Verordnung unmittelbar in jedem Betrieb. Eine Pflicht, jeden KI-Text zu markieren, steht dort nicht: Die Vorschrift trifft vier eng umrissene Fälle und verteilt sie auf zwei Rollen. Der Hinweis am Chatbot nach Absatz 1 und die maschinenlesbare Markierung nach Absatz 2 binden den Anbieter des KI-Systems. Ihren Betrieb trifft als Betreiber vor allem Absatz 4: Wer echt wirkende KI-Bilder, KI-Videos oder KI-Tonaufnahmen veröffentlicht, muss deren künstliche Herkunft offenlegen. Der Bußgeldrahmen aus Artikel 99 Absatz 4 reicht bis 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.

Was seit dem 2. August 2026 gilt

Die KI-Verordnung, amtlich Verordnung (EU) 2024/1689, ist im August 2024 in Kraft getreten und wird stufenweise wirksam. Die Transparenzregeln aus Artikel 50 sind seit dem 2. August 2026 anwendbar. Sie gelten unmittelbar, ohne dass ein deutsches Gesetz sie wiederholen müsste.

Der Digital-Omnibus, Verordnung (EU) 2026/1744, hat die Termine im Sommer 2026 an mehreren Stellen verschoben. Artikel 50 gehört nicht dazu. Verschoben wurden die Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III auf den 2. Dezember 2027 und für KI in regulierten Produkten nach Anhang I auf den 2. August 2028. Beides betrifft einen Malerbetrieb oder ein Steuerbüro praktisch nie.

Eine einzige Verschiebung greift innerhalb von Artikel 50: Anbieter generativer Systeme, die ihr Produkt vor dem 2. August 2026 auf den Markt gebracht haben, müssen die maschinenlesbare Markierung erst ab dem 2. Dezember 2026 liefern. Für die sichtbare Offenlegung durch den Verwender gibt es keine solche Schonfrist.

Anbieter oder Betreiber: Ihre Rolle entscheidet

Artikel 50 verteilt die Pflichten auf zwei Rollen. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und unter eigenem Namen anbietet. Betreiber ist, wer es im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit verwendet. Ein Betrieb, der ein fertiges Werkzeug abonniert, ist Betreiber.

Das ist mehr als eine Begriffsfrage. Die Pflicht aus Artikel 50 Absatz 2, Ausgaben maschinenlesbar zu markieren, trifft ausschließlich den Anbieter. Ihr Betrieb muss also keine Wasserzeichen in Bilddateien einbetten. Die Bundesnetzagentur empfiehlt Anbietern in ihrem Praxisleitfaden mindestens zwei Schichten maschinenlesbarer Markierung, also digital signierte Metadaten mit Zeitstempel plus ein nicht wahrnehmbares Wasserzeichen. Bis zum 2. Februar 2027 soll die Erkennung solcher Wasserzeichen anbieterübergreifend funktionieren.

Vorsicht bei einer Grenze: Anbieter ist nach Artikel 3 Nummer 3 schon, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Wer sich einen Bot bauen lässt und ihn unter der eigenen Marke betreibt, kann also in die Anbieterrolle rutschen. Artikel 25, der Betreiber ausdrücklich zu Anbietern erklärt, hilft hier nicht weiter: Er gilt nur für Hochrisiko-KI-Systeme. Wer ein fertiges Werkzeug schlicht benutzt, bleibt Betreiber nach Artikel 3 Nummer 4.

Artikel 50 der KI-Verordnung: welcher Fall wen trifft
FallWen es trifftWas zu tun istGilt seit
Direkter Kontakt mit Menschen, etwa Chatbot (Absatz 1)Anbieter des SystemsHinweis, dass ein KI-System antwortet, außer es ist offensichtlich2. August 2026
Synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textausgaben (Absatz 2)Anbieter des SystemsMarkierung in maschinenlesbarem Format, Metadaten plus Wasserzeichen2. August 2026, Altsysteme 2. Dezember 2026
Emotionserkennung, biometrische Kategorisierung (Absatz 3)BetreiberBetroffene Personen informieren, Datenschutzrecht einhalten2. August 2026
Deepfake in Bild, Ton oder Video (Absatz 4)Betreiber, also Ihr BetriebSichtbar offenlegen, dass der Inhalt künstlich ist2. August 2026
KI-Text über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse (Absatz 4)BetreiberOffenlegen, außer ein Mensch prüft und trägt die redaktionelle Verantwortung2. August 2026
Kunst, Satire, erkennbare Fiktion (Absatz 4)BetreiberHinweis so geben, dass die Darstellung nicht beeinträchtigt wird2. August 2026

Verordnung (EU) 2024/1689 Artikel 50 und 99, Verordnung (EU) 2026/1744, Praxisleitfaden der Bundesnetzagentur

Der Chatbot auf Ihrer Website

Artikel 50 Absatz 1 verpflichtet den Anbieter, ein KI-System, das für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt ist, so zu konzipieren, dass die Person informiert wird, mit einem KI-System zu interagieren. Die Ausnahme greift, wenn das aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen Person aufgrund der Umstände offensichtlich ist. Auf diese Ausnahme sollten Sie sich nicht verlassen, sobald der Bot einen Vornamen trägt und in ganzen Sätzen antwortet.

Sie schulden diesen Hinweis als Betreiber nicht selbst, sichtbar wird sein Fehlen aber auf Ihrer Seite. Prüfen Sie den Bot deshalb vor dem Einbau. Praktisch reicht ein kurzer Satz im ersten Fenster der Unterhaltung. Artikel 50 Absatz 5 setzt den Zeitpunkt fest: spätestens bei der ersten Interaktion, klar und eindeutig, und im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen. Ein Hinweis, der erst nach drei Klicks im Datenschutztext auftaucht, erfüllt das nicht.

Dasselbe gilt für Telefonassistenten, die Termine annehmen, und für automatische Antworten im Nachrichtenkanal. Wer im sozialen Netz mit einem Programm postet, das das Nutzerkonto steuert, braucht zusätzlich den Hinweis aus § 18 Absatz 3 des Medienstaatsvertrags.

Bilder, Videos und Tonaufnahmen

Artikel 50 Absatz 4 trifft Betreiber, die ein Bild, eine Tonaufnahme oder ein Video erzeugen oder verändern, das echten Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähnelt und fälschlich für echt gehalten werden könnte. Die Verordnung nennt das Deepfake. Sie müssen offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde.

Für einen Betrieb heißt das konkret: das Team-Foto mit erfundenen Gesichtern, die Referenzbaustelle, die es nie gab, die Stimme eines Menschen im Werbespot. Die Bundesnetzagentur empfiehlt das EU-Icon mit dem Kürzel AI und hält fest, dass es ohne Zutun des Betrachters sofort erkennbar sein muss. Bei Videos soll der Hinweis zu Beginn, nach Unterbrechungen und möglichst in Abständen erscheinen.

Bei Kunst, Satire oder erkennbarer Fiktion bleibt die Pflicht bestehen, sie wird aber so ausgeübt, dass die Darstellung nicht beeinträchtigt wird. Ein Abspann genügt dann statt einer Einblendung über dem Bild.

Wo keine Kennzeichnung verlangt wird

Der häufigste Irrtum lautet, jeder mit KI geschriebene Satz müsse markiert werden. Artikel 50 Absatz 4 erfasst Texte nur, wenn sie veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Eine Leistungsbeschreibung, ein Angebotstext, eine Stellenanzeige oder ein Ratgeber über Dachziegel fallen nicht darunter.

Selbst bei Texten zu öffentlichen Angelegenheiten entfällt die Offenlegung, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Wer seine Beiträge vor der Veröffentlichung liest, korrigiert und mit Namen verantwortet, ist raus.

Die Markierungspflicht aus Absatz 2 entfällt zudem, soweit ein System nur eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung ausführt oder die Eingabedaten und deren Semantik nicht wesentlich verändert. Die Industrie- und Handelskammer Köln zählt dazu Schärfen, Farbkorrektur und Belichtung, außerdem rein grafische Illustrationen wie Comics, Icons und abstrakte Grafiken. Ein aufgehelltes Foto Ihrer echten Werkstatt bleibt ein Foto Ihrer echten Werkstatt.

Wer prüft und was Verstöße kosten

Deutschland hat die Aufsicht im KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungs-Gesetz vom 22. Juli 2026 geregelt, das am 29. Juli 2026 in Kraft trat. Nach § 2 Absatz 1 KI-MIG ist die Bundesnetzagentur die zuständige Marktüberwachungsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für Finanzunternehmen übernimmt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Artikel 85 der Verordnung gibt jeder natürlichen und juristischen Person das Recht, bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde Beschwerde einzureichen, wenn sie Grund zu der Annahme eines Verstoßes hat.

Der Bußgeldrahmen steht in der Verordnung selbst. Artikel 99 Absatz 4 nennt für Verstöße gegen die Transparenzpflichten aus Artikel 50 bis zu 15 Millionen Euro oder bis zu 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des Vorjahres, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen samt Gründungen gilt nach Artikel 99 Absatz 6 der jeweils niedrigere der beiden Werte.

Daneben stehen nationale Ordnungswidrigkeiten: § 15 Absatz 3 KI-MIG setzt für die dort aufgezählten Pflichtverstöße eine Geldbuße bis 50.000 Euro. Realistisch ist für einen Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieb weniger das Bußgeld als der Wettbewerber, der eine fehlende Offenlegung abmahnt.

Häufige Fragen

Muss ich unter jeden Blogbeitrag schreiben, dass KI geholfen hat?

Nein. Artikel 50 Absatz 4 greift bei Texten nur, wenn sie die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren sollen, und auch dann nicht, wenn ein Mensch den Text prüft und eine Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Ein Ratgeber oder eine Leistungsseite Ihres Betriebs fällt nicht darunter.

Reicht ein Satz im Impressum als Kennzeichnung?

Nein. Artikel 50 Absatz 5 verlangt die Information spätestens bei der ersten Interaktion oder Aussetzung, klar und eindeutig. Der Hinweis gehört also an den Chatbot oder an das Bild, nicht auf eine Unterseite. Welche Angaben ins Impressum gehören, steht in § 5 DDG und im Beitrag zu den Impressumspflichten.

Gilt die Pflicht auch für KI-Bilder in sozialen Netzen?

Ja, der Veröffentlichungsort ändert nichts. Wer ein realistisch wirkendes KI-Bild postet, ist Betreiber im Sinne von Artikel 50 Absatz 4 und muss offenlegen. Bei automatisiert versendeten Beiträgen kommt der Hinweis nach § 18 Absatz 3 Medienstaatsvertrag hinzu.

Was ist mit KI-Bildern, die klar als Grafik erkennbar sind?

Comics, Icons, abstrakte Grafiken und Illustrationen ohne Bezug zu echten Personen oder Orten sind keine Deepfakes, weil niemand sie fälschlich für eine Aufnahme der Wirklichkeit hält. Die Industrie- und Handelskammer Köln nennt außerdem geringe Bearbeitungen wie Schärfe und Farbkorrektur als nicht kennzeichnungspflichtig.

Wer kontrolliert das in Deutschland?

Nach § 2 Absatz 1 des KI-MIG vom 22. Juli 2026 ist die Bundesnetzagentur die zuständige Marktüberwachungsbehörde, für Finanzunternehmen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Der Bußgeldrahmen aus Artikel 99 Absatz 4 reicht bis 15 Millionen Euro oder 3 Prozent Jahresumsatz, bei kleinen Unternehmen gilt der niedrigere Wert.

Muss ich mein KI-Werkzeug wechseln, wenn es keine Wasserzeichen setzt?

Die Markierungspflicht aus Artikel 50 Absatz 2 trifft den Anbieter, nicht Sie. Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, läuft die Frist bis zum 2. Dezember 2026. Fragen Sie beim Anbieter nach, ob Metadaten und Wasserzeichen gesetzt werden, und halten Sie die Antwort schriftlich fest.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz, EUR-Lex
  2. Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1689, EUR-Lex
  3. Bundesnetzagentur: Transparenzpflichten nach Artikel 50 KI-Verordnung
  4. Bundesnetzagentur: Praxisleitfaden zu den Transparenzpflichten
  5. KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz (KI-MIG)
  6. IHK Köln: Transparenzpflichten nach der KI-Verordnung
  7. IHK Lippe zu Detmold: Digital-Omnibus-Verordnung zur künstlichen Intelligenz