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Recht und Pflichten

Mindestlohn 13,90 Euro, Minijob-Grenze 603 Euro

13,90 Euro je Stunde, 603 Euro im Minijob, 2027 dann 14,60 und 633 Euro: die Werte, die Formel dahinter und die Folgen für Verträge.

16. September 20265 Minuten LesezeitRedaktionell geprüft
Lohnabrechnung und Taschenrechner auf einem Schreibtisch in einem kleinen Betrieb, daneben ein Arbeitsvertrag

Das Wichtigste in Kürze

  • 13,90 Euro brutto je Zeitstunde gelten seit dem 1. Januar 2026, 14,60 Euro folgen zum 1. Januar 2027; festgelegt hat das die Fünfte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns vom 5. November 2025.
  • Die Minijob-Grenze liegt bei 603 Euro im Monat und steigt 2027 auf 633 Euro, weil § 8 SGB IV sie aus Mindestlohn mal 130 geteilt durch 3 ableitet.
  • Ein Minijob an der Grenze kostet den Betrieb 790,96 Euro im Monat, denn die Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale erreichen 31,17 Prozent des Verdienstes.
  • Verträge mit fester Stundenzahl gehören nachgerechnet: 45 Stunden im Monat überschreiten 2026 mit 625,50 Euro die Grenze und machen aus dem Minijob eine versicherungspflichtige Stelle.

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto je Zeitstunde und steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro. Die Minijob-Grenze folgt automatisch: Sie liegt 2026 bei 603 Euro im Monat und 2027 bei 633 Euro, weil § 8 SGB IV den Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch 3 teilt und auf volle Euro aufrundet.

Zwei Beträge, eine Verordnung

Die Höhe steht nicht im Mindestlohngesetz selbst. § 1 Absatz 2 nennt 12 Euro als Ausgangswert vom 1. Oktober 2022 und verweist für die Anpassung auf eine Rechtsverordnung. Maßgeblich ist derzeit die Fünfte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns vom 5. November 2025.

Deren § 1 setzt 13,90 Euro brutto je Zeitstunde ab dem 1. Januar 2026 und 14,60 Euro ab dem 1. Januar 2027. Gegenüber den 12,82 Euro des Jahres 2025 sind das in zwei Schritten 13,88 Prozent mehr.

Vorgeschlagen hat die Werte die Mindestlohnkommission, in der Arbeitgeber und Gewerkschaften mit je drei Stimmen vertreten sind, begleitet von zwei wissenschaftlichen Mitgliedern ohne Stimmrecht. Sie beschließt alle zwei Jahre und orientierte sich an der europäischen Referenzgröße von 60 Prozent des Medianlohns Vollzeitbeschäftigter.

Nach Angaben der Bundesregierung profitieren mehr als sechs Millionen Beschäftigte von der Anhebung. Für Betriebe im unteren Lohnsegment wandert damit die gesamte Lohnstruktur nach oben, weil der Abstand zwischen angelernten Kräften und Fachkräften sonst verschwindet.

Wie die Minijob-Grenze am Mindestlohn hängt

Seit Oktober 2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch. § 8 Absatz 1a SGB IV rechnet mit einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden: Mindestlohn mal 130, geteilt durch 3, aufgerundet auf volle Euro. Eine eigene Verordnung braucht es dafür nicht, die Grenze zieht jeder Erhöhung nach.

Für 2026 ergibt die Formel 13,90 Euro mal 130 gleich 1.807 Euro, geteilt durch 3 gleich 602,33 Euro, aufgerundet 603 Euro im Monat. Für 2027 führt dieselbe Rechnung über 14,60 Euro zu 632,67 Euro und damit zu 633 Euro.

Im Jahr sind das 7.236 Euro für 2026 und 7.596 Euro für 2027. Wer genau den Mindestlohn zahlt, kann 2026 rund 43 Stunden im Monat abrufen, denn 603 Euro geteilt durch 13,90 Euro ergibt 43,38 Stunden. Bei einem Stundenlohn von 18 Euro sind es nur noch 33 Stunden.

Maßgeblich ist das regelmäßige Entgelt, nicht der einzelne Monat. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und fest zugesagte Zuschläge gehören in die Jahresbetrachtung, sonst reißt die vermeintlich sichere Stelle die Grenze im Dezember.

Mindestlohn und Minijob-Grenze seit Oktober 2022
Ab wannMindestlohn je StundeMinijob-Grenze im MonatGrenze im Jahr
1. Oktober 202212,00 Euro520 Euro6.240 Euro
1. Januar 202412,41 Euro538 Euro6.456 Euro
1. Januar 202512,82 Euro556 Euro6.672 Euro
1. Januar 202613,90 Euro603 Euro7.236 Euro
1. Januar 202714,60 Euro633 Euro7.596 Euro

Mindestlohngesetz und die Anpassungsverordnungen, Monatsgrenze nach der Formel des § 8 SGB IV, Jahreswerte als Monatsgrenze mal 12

Was ein Minijob den Betrieb kostet

Für einen gewerblichen Minijob zahlt der Betrieb Pauschalbeiträge an die Minijob-Zentrale: 13 Prozent zur Krankenversicherung, 15 Prozent zur Rentenversicherung und 2 Prozent Pauschsteuer, sofern nicht individuell nach den Lohnsteuermerkmalen abgerechnet wird.

Dazu kommen die Umlagen. Die Umlage U1 für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beträgt 0,8 Prozent, die Umlage U2 für Mutterschaftsaufwendungen 0,22 Prozent, die Insolvenzgeldumlage 0,15 Prozent. Die Summe erreicht 31,17 Prozent.

Ein Minijob an der Grenze kostet damit 603 Euro Verdienst plus 187,96 Euro Abgaben, zusammen 790,96 Euro im Monat und 9.491,52 Euro im Jahr. Wer diese Summe mit einer Teilzeitstelle im Übergangsbereich vergleicht, sollte den Arbeitgeberanteil dort gegenrechnen statt nur den Bruttolohn.

Die Beschäftigten tragen 3,6 Prozent zur Rentenversicherung, bei 603 Euro also 21,71 Euro im Monat. Eine Befreiung auf Antrag ist möglich, kostet aber Rentenanwartschaften. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung entfallen die Sozialversicherungsbeiträge, es bleiben die drei Umlagen mit zusammen 1,17 Prozent.

Überschreiten, Übergangsbereich, kurzfristige Beschäftigung

Ein unvorhersehbares Überschreiten der Grenze ist zulässig, in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres und jeweils höchstens um den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze. 2026 darf der Verdienst in diesen zwei Monaten also bis 1.206 Euro reichen, das Jahresentgelt bis 8.442 Euro.

Unvorhersehbar meint die Vertretung bei Krankheit, nicht die eingeplante Schicht im Weihnachtsgeschäft. Absehbare Mehrarbeit lässt die Geringfügigkeit rückwirkend entfallen, und die Beiträge fordert die Einzugsstelle nach.

Oberhalb der Grenze beginnt der Übergangsbereich. § 20 Absatz 2 SGB IV zieht die Obergrenze bei 2.000 Euro im Monat, 2026 reicht er damit von 603,01 bis 2.000 Euro. Der Beitragsanteil der Beschäftigten beginnt am unteren Rand bei null und wächst bis 2.000 Euro auf den vollen Anteil, den Rest trägt bis dahin der Betrieb.

Daneben steht die kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV: höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, ohne Entgeltgrenze, aber nur wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Der Mindestlohn von 13,90 Euro gilt auch hier.

Was jetzt in den Verträgen zu ändern ist

Der Mindestlohn ist zwingend. § 3 des Mindestlohngesetzes erklärt Abreden, die ihn unterschreiten, für unwirksam; auf den entstandenen Anspruch kann nur durch gerichtlichen Vergleich verzichtet werden, und verwirken kann er nicht. Fällig ist er nach § 2 Absatz 1 spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat der Arbeitsleistung folgt.

Wer einen Minijob mit fester Stundenzahl vereinbart hat, rechnet nach: 45 Stunden im Monat ergeben bei 13,90 Euro 625,50 Euro und damit eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Bei 43 Stunden sind es 597,70 Euro, und auch 2027 bleiben 43 Stunden mit 627,80 Euro unter der dann geltenden Grenze von 633 Euro.

Die Stundenzahl gehört in den Arbeitsvertrag. Wird nur nach Bedarf abgerufen, ohne dass die wöchentliche Dauer festgelegt ist, gilt nach § 12 Absatz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden als vereinbart, das wären bei 13,90 Euro über 1.200 Euro im Monat.

Für die Aufzeichnung der Arbeitszeit im Minijob gilt die Frist von sieben Kalendertagen nach § 17 MiLoG, die Einzelheiten stehen im Beitrag zu den Arbeitszeitregeln im Kleinbetrieb. Bußgelder reichen nach § 21 MiLoG bis 30.000 Euro bei Dokumentationsmängeln und bis 500.000 Euro, wenn der Mindestlohn nicht gezahlt wird.

Wer vom Mindestlohn ausgenommen ist

§ 22 des Mindestlohngesetzes zählt die Ausnahmen abschließend auf. Auszubildende fallen nicht darunter, für sie gilt die Mindestausbildungsvergütung des Berufsbildungsgesetzes mit eigenen, nach Ausbildungsjahr gestaffelten Beträgen.

Ausgenommen sind außerdem Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Ein Ferienjob für eine siebzehnjährige Schülerin darf also unter 13,90 Euro liegen; sobald ein Berufsabschluss vorliegt, greift der Mindestlohn unabhängig vom Alter.

Bei Praktika entscheidet der Zweck. Pflichtpraktika im Rahmen einer Schul- oder Hochschulausbildung sind frei, ebenso Orientierungspraktika und ausbildungsbegleitende Praktika bis zu drei Monaten. Dauert ein freiwilliges Praktikum länger, ist es von Beginn an mit dem Mindestlohn zu vergüten.

Langzeitarbeitslose sind in den ersten sechs Monaten einer Beschäftigung ausgenommen. Wer Aufträge an Nachunternehmer vergibt, haftet nach § 13 MiLoG für deren Mindestlohn wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat; eine schriftliche Zusicherung des Nachunternehmers gehört deshalb in jede Beauftragung.

Häufige Fragen

Steigt die Minijob-Grenze automatisch mit dem Mindestlohn?

Ja. Seit Oktober 2022 ist sie in § 8 Absatz 1a SGB IV dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt: Stundenlohn mal 130, geteilt durch 3, aufgerundet. Aus 13,90 Euro werden so 603 Euro für 2026, aus 14,60 Euro 633 Euro für 2027.

Darf ein Minijob die Grenze in einzelnen Monaten überschreiten?

Ja, bei unvorhersehbarem Anlass in höchstens zwei Kalendermonaten eines Zeitjahres und jeweils höchstens um den Betrag der Grenze. 2026 sind in diesen Monaten bis zu 1.206 Euro möglich, im Jahr bis zu 8.442 Euro.

Wie viele Stunden darf ein Minijob 2026 umfassen?

Beim Mindestlohn von 13,90 Euro sind es rund 43 Stunden im Monat, gerechnet 603 Euro geteilt durch 13,90 Euro gleich 43,38 Stunden. Wer 18 Euro zahlt, kommt auf 33 Stunden; die Grenze begrenzt den Verdienst, nicht die Tätigkeit.

Gilt der Mindestlohn auch für Aushilfen und Ferienjobs?

Ja, kurzfristige Beschäftigung und Aushilfe ändern an der Lohnuntergrenze nichts. Ausgenommen sind nach § 22 MiLoG allein Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie die dort genannten Praktika.

Was kostet es, den Mindestlohn nicht zu zahlen?

Nach § 21 MiLoG bis zu 500.000 Euro Geldbuße. Ab einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro sollen Betriebe nach § 19 MiLoG zudem von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden, bis sie ihre Zuverlässigkeit nachgewiesen haben; dazu kommt die Nachzahlung der Beiträge zur Sozialversicherung.

Quellen

  1. § 1 MiLoV5, Fünfte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns
  2. § 8 SGB IV, Geringfügige Beschäftigung
  3. § 20 SGB IV, Übergangsbereich
  4. Minijob-Zentrale, Beiträge, Umlagen und Steuern im gewerblichen Minijob
  5. Bundesregierung, Mindestlohn zum 1. Januar gestiegen
  6. Mindestlohngesetz (MiLoG)