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Recht und Pflichten

Arbeitszeit: 8 Stunden, 30 Minuten Pause, 11 Stunden Ruhe

Acht Stunden werktäglich, 30 Minuten Pause, elf Stunden Ruhezeit: die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes mit Fundstelle und Bußgeldrahmen.

16. September 20266 Minuten LesezeitRedaktionell geprüft
Dienstplan an einer Pinnwand in einem Handwerksbetrieb, daneben eine Wanduhr und ausgedruckte Stundenzettel

Das Wichtigste in Kürze

  • Acht Stunden werktäglich sind die Regel, zehn die Ausnahme: § 3 ArbZG verlangt den Ausgleich auf acht Stunden im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen.
  • Die Ruhepause beträgt 30 Minuten ab mehr als sechs Stunden Arbeitszeit und 45 Minuten ab mehr als neun Stunden, nach Feierabend folgen elf Stunden Ruhezeit.
  • Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 ist die gesamte Arbeitszeit aufzuzeichnen, nicht bloß der Teil oberhalb von acht Stunden; eine Formvorschrift gibt es bisher nicht.
  • Verstöße kosten bis zu 30.000 Euro Geldbuße, im Minijob kommt die Aufzeichnungsfrist von sieben Kalendertagen aus § 17 MiLoG hinzu.

Das Arbeitszeitgesetz zieht drei harte Linien: acht Stunden werktäglich, mindestens 30 Minuten Pause bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit nach Feierabend. Zehn Stunden am Tag sind erlaubt, wenn der Betrieb den Überhang innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen wieder ausgleicht. Wer diese Grenzen überschreitet, riskiert nach § 22 Absatz 2 eine Geldbuße bis zu 30.000 Euro.

Acht Stunden am Werktag, zehn nur mit Ausgleich

§ 3 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes bindet die Höchstarbeitszeit an den Werktag, nicht an den Arbeitstag. Werktage sind Montag bis Samstag, also sechs Tage. Aus acht Stunden werktäglich folgt damit eine Wochengrenze von 48 Stunden, aus der zulässigen Verlängerung auf zehn Stunden eine absolute Spitze von 60 Stunden.

Die zehn Stunden sind kein Dauerzustand. § 3 Satz 2 erlaubt sie nur, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Zu jeder Woche mit langen Tagen gehört deshalb eine Woche mit kurzen in dieselbe Planung.

Arbeitszeit ist nach § 2 Absatz 1 die Spanne von Beginn bis Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Bereitschaftsdienst im Betrieb zählt in voller Länge mit, Rufbereitschaft zu Hause dagegen nur mit den tatsächlichen Einsätzen.

Ein Rechenbeispiel: Vier Tage mit je zehn Stunden und ein Tag mit acht Stunden ergeben 48 Stunden in einer Woche. Zulässig ist das, solange in den folgenden Wochen so viel unter acht Stunden gearbeitet wird, dass der Durchschnitt über sechs Monate bei acht Stunden landet. Ohne Arbeitszeitkonto lässt sich dieser Nachweis kaum führen.

Pausen und die elf Stunden danach

§ 4 staffelt die Ruhepausen nach der Dauer der Arbeitszeit: mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs bis zu neun Stunden, mindestens 45 Minuten bei mehr als neun Stunden. Aufteilen ist erlaubt, aber nur in Abschnitte von je mindestens 15 Minuten.

Zwei Punkte gehen in kleinen Betrieben regelmäßig unter. Erstens darf niemand länger als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepause arbeiten. Zweitens zählt die Pause nicht zur Arbeitszeit: Wer acht Stunden arbeitet und 30 Minuten Pause macht, ist achteinhalb Stunden im Betrieb.

Nach Arbeitsende verlangt § 5 Absatz 1 eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden. Wer um 20 Uhr Feierabend macht, darf frühestens um 7 Uhr wieder anfangen. Ein dienstlicher Anruf am Abend unterbricht die Ruhezeit, die elf Stunden beginnen dann neu.

§ 5 Absatz 2 lässt eine Verkürzung auf zehn Stunden zu, jedoch nur in aufgezählten Bereichen wie Krankenhäusern, Gaststätten, Verkehrsbetrieben und Landwirtschaft. Jede Verkürzung ist innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen durch eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden auszugleichen.

Die Grenzwerte des Arbeitszeitgesetzes und ihre Fundstelle
RegelWertFundstelle
Höchstarbeitszeit werktäglich8 Stunden, im Ausnahmefall 10 Stunden§ 3 ArbZG
Ausgleichszeitraum für die 10 Stunden6 Kalendermonate oder 24 Wochen§ 3 Satz 2 ArbZG
Ruhepause30 Minuten ab mehr als 6 Stunden, 45 Minuten ab mehr als 9 Stunden§ 4 ArbZG
Ruhezeit nach Arbeitsende11 Stunden, in Ausnahmebereichen 10 Stunden mit Ausgleich auf 12§ 5 ArbZG
Freie Sonntagemindestens 15 im Jahr, Ersatzruhetag binnen 2 Wochen§ 11 ArbZG
Aufzeichnung über 8 Stunden hinaus2 Jahre aufbewahren§ 16 Abs. 2 ArbZG
Aufzeichnung im Minijob und in den Zollbranchenbinnen 7 Kalendertagen, 2 Jahre aufbewahren§ 17 MiLoG
Geldbußebis 30.000 Euro, bis 5.000 Euro beim fehlenden Aushang§ 22 Abs. 2 ArbZG

Arbeitszeitgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz und Mindestlohngesetz in der Fassung vom September 2026

Sonntage, Feiertage und der Ersatzruhetag

§ 9 Absatz 1 verbietet Beschäftigung an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr. Das Verbot ist die Regel, die Ausnahmen zählt § 10 auf: Not- und Rettungsdienste, Gaststätten, Verkehr, Bewachung, Energieversorgung und Landwirtschaft gehören dazu. Einzelne weitere Tage kann die Aufsichtsbehörde nach § 13 Absatz 3 bewilligen, etwa bis zu fünf Sonn- und Feiertage im Jahr zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens.

Wer unter eine Ausnahme fällt, ist damit nicht frei. § 11 Absatz 1 verlangt, dass mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben. Bei 52 Sonntagen im Kalenderjahr bleiben also höchstens 37 Sonntage mit Arbeit, und auch die nur im Rahmen einer Ausnahme.

Für jeden Sonntag mit Arbeit ist ein Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen zu gewähren, für einen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, innerhalb von acht Wochen. Der Zeitraum schließt den Beschäftigungstag selbst ein, die Frist läuft also enger, als sie klingt.

Der Ersatzruhetag soll mit einer Ruhezeit nach § 5 verbunden werden. Praktisch heißt das: ein freier Tag, an den sich die elf Stunden Ruhezeit anschließen, damit der Ausgleich im Dienstplan tatsächlich ankommt.

Aufzeichnen: drei Pflichten nebeneinander

§ 16 Absatz 2 verlangt vom Wortlaut her nur die Aufzeichnung der Arbeitszeit, die über acht Stunden werktäglich hinausgeht, und die Aufbewahrung über mindestens zwei Jahre. Diese Vorschrift stammt aus dem Jahr 1994 und bildet den heutigen Stand nicht mehr ab.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 13. September 2022 entschieden, dass die gesamte Arbeitszeit zu erfassen ist. Grundlage ist § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes, ausgelegt im Licht des Urteils des Europäischen Gerichtshofs von 2019. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit gehören damit für jede beschäftigte Person in die Aufzeichnung, auch im Betrieb mit drei Personen.

Formvorgaben bestehen bisher nicht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hält die handschriftliche Aufzeichnung ausdrücklich für zulässig, und Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich, solange die Grenzen des Gesetzes eingehalten werden. Nach der Arbeitszeitbefragung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wurde 2023 bei 82 Prozent der Befragten die Arbeitszeit aufgezeichnet, 2021 waren es 79 Prozent.

Strenger ist § 17 des Mindestlohngesetzes. Für Minijobs und für die Branchen des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, darunter Bau, Gaststätten, Spedition, Gebäudereinigung und Bewachung, sind Beginn, Ende und Dauer spätestens am siebten Kalendertag nach dem Arbeitstag festzuhalten und zwei Jahre aufzubewahren. Die zugehörige Verordnung nimmt Beschäftigte mit einem verstetigten Monatsentgelt über 4.461 Euro brutto aus, bei nachweislicher Zahlung über die letzten vollen zwölf Monate bereits oberhalb von 2.974 Euro.

Wen das Gesetz ausnimmt, was für Jugendliche gilt

§ 18 nimmt vier Gruppen aus: leitende Angestellte im Sinne des § 5 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz und Chefärzte, Leiter öffentlicher Dienststellen, Beschäftigte in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen sowie den liturgischen Bereich der Kirchen. Der Kreis ist eng. Ein Meister mit Personalverantwortung ist noch kein leitender Angestellter.

Für Beschäftigte unter 18 Jahren gilt statt des Arbeitszeitgesetzes das Jugendarbeitsschutzgesetz, und das ist strenger. § 8 begrenzt auf acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich, § 15 auf fünf Tage in der Woche.

Die Pausen für Jugendliche stehen in § 11: 30 Minuten bei mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden, 60 Minuten bei mehr als sechs Stunden. Nach Arbeitsende verlangt § 13 eine ununterbrochene Freizeit von mindestens zwölf Stunden, also eine Stunde mehr als bei Erwachsenen.

§ 16 des Jugendarbeitsschutzgesetzes verbietet Samstagsarbeit im Grundsatz und lässt sie nur für aufgezählte Bereiche zu, etwa offene Verkaufsstellen, Bäckereien und Gaststätten. Wer Auszubildende beschäftigt, prüft diese Liste vor dem Dienstplan, nicht danach.

Was Verstöße kosten und was sich ändern soll

Die Aufsicht liegt nach § 17 bei den Behörden der Länder, je nach Land Gewerbeaufsicht, Amt für Arbeitsschutz oder Bezirksregierung. Geprüft wird anlassbezogen, häufig nach einer Anzeige oder im Zusammenhang mit einer Prüfung des Zolls nach dem Mindestlohngesetz.

§ 22 Absatz 2 setzt den Rahmen: bis zu 30.000 Euro Geldbuße für Verstöße gegen Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit, Sonntagsruhe und Aufzeichnungspflicht, bis zu 5.000 Euro für den fehlenden Aushang des Gesetzes nach § 16 Absatz 1. Wer vorsätzlich Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet oder beharrlich wiederholt verstößt, macht sich nach § 23 strafbar; der Rahmen reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe.

Der Aushang selbst kostet nichts: Ein Abdruck des Gesetzes und der einschlägigen Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb genügt, ebenso die Bereitstellung im Betriebsnetz.

Für die kommenden Jahre ist Bewegung angekündigt. Nach Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag darauf verständigt, die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit als elektronische Aufzeichnungspflicht im Arbeitszeitgesetz auszugestalten. Bis eine Änderung im Bundesgesetzblatt steht, gelten die acht Stunden aus § 3 unverändert. Wer ohnehin digital erfasst, hat den Umstieg bereits hinter sich.

Häufige Fragen

Darf ein Mitarbeiter freiwillig zwölf Stunden am Tag arbeiten?

Nein. § 3 ArbZG ist zwingend, die Einwilligung der beschäftigten Person allein ändert daran nichts. Über zehn Stunden hinaus geht es nach § 7 Absatz 1 nur durch Tarifvertrag oder eine darauf gestützte Betriebsvereinbarung und nur, wenn regelmäßig Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst anfällt. Auch dann begrenzt § 7 Absatz 8 die Arbeitszeit auf 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten.

Muss ein Betrieb mit drei Beschäftigten die Arbeitszeit erfassen?

Ja. Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 kennt keine Untergrenze nach Betriebsgröße. Die Erfassung kann handschriftlich erfolgen, verlangt aber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit.

Zählt die Ruhepause als Arbeitszeit?

Nein, § 2 Absatz 1 ArbZG nimmt die Ruhepausen ausdrücklich aus. Bei acht Stunden Arbeit und 30 Minuten Pause beträgt die Anwesenheit achteinhalb Stunden, bezahlt werden acht, sofern der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag nichts anderes vorsieht.

Wie lange sind die Aufzeichnungen aufzubewahren?

Zwei Jahre, sowohl nach § 16 Absatz 2 ArbZG als auch nach § 17 Absatz 1 MiLoG. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der jeweils erforderlichen Aufzeichnung, nicht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Gilt das Arbeitszeitgesetz auch im Homeoffice?

Ja. Nach Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unterliegt mobile Arbeit denselben Regeln wie Büroarbeit, einschließlich der elf Stunden Ruhezeit und der Aufzeichnungspflicht. Ein Vertrag über Vertrauensarbeitszeit hebt die Grenzen nicht auf.

Quellen

  1. Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
  2. § 16 ArbZG, Aushang und Arbeitszeitnachweise
  3. BMAS, Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung
  4. § 17 MiLoG, Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
  5. § 1 MiLoDokV, Einschränkung der Aufzeichnungspflicht
  6. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)