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Ausstattung und Produkte

Büro einrichten: was die Arbeitsstättenverordnung fordert

8 bis 10 Quadratmeter je Arbeitsplatz, 1,50 Quadratmeter Bewegungsfläche, 500 Lux: die Maße für das Büro und woher sie stammen.

16. September 20265 Minuten LesezeitRedaktionell geprüft
Zwei Schreibtische mit höhenverstellbarem Gestell, separaten Bildschirmen und Tastaturen an einem Fenster

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Arbeitsstättenverordnung gibt Schutzziele vor, die Zahlen liefern die Technischen Regeln für Arbeitsstätten; wer sie einhält, darf nach § 3a Absatz 1 davon ausgehen, damit auch die Verordnung zu erfüllen.
  • Als Arbeitsraum dürfen nur Räume mit mindestens 8 Quadratmetern für den ersten und 6 Quadratmetern für jeden weiteren Arbeitsplatz genutzt werden, als Richtwert gelten 8 bis 10 Quadratmeter je Büroarbeitsplatz.
  • Für Schreiben, Lesen und Datenverarbeitung fordert die Regel zur Beleuchtung 500 Lux, für Ablegen und Kopieren 300 Lux.
  • Beschäftigten an Bildschirmgeräten ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten, einschließlich spezieller Sehhilfen, wenn normale Brillen nicht geeignet sind.

Die Verordnung selbst nennt kaum Maße, die Zahlen stehen in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten. Für einen Büroarbeitsplatz gelten dort 8 bis 10 Quadratmeter im Zellenbüro, eine Bewegungsfläche von mindestens 1,50 Quadratmetern und 500 Lux am Arbeitsplatz. Hinzu kommen die Anforderungen aus Nummer 6 des Anhangs an Bildschirm, Tastatur und Arbeitsumgebung sowie die dokumentierte Gefährdungsbeurteilung nach § 3. Wer die Regeln einhält, darf davon ausgehen, die Verordnung zu erfüllen; wer sie nicht anwendet, muss den gleichen Schutz auf anderem Weg erreichen.

Wie die Verordnung und die Regeln zusammenspielen

Die Arbeitsstättenverordnung formuliert Schutzziele, keine Zentimeterangaben. Im Anhang steht etwa, dass Arbeitsräume eine ausreichende Grundfläche und Höhe haben müssen. Was ausreichend heißt, füllen die Technischen Regeln für Arbeitsstätten aus, die der Ausschuss für Arbeitsstätten erarbeitet und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt macht.

Der Hebel steckt in § 3a Absatz 1 der Verordnung: Hält der Arbeitgeber die bekannt gemachten Regeln ein, ist davon auszugehen, dass die Anforderungen erfüllt sind. Wer sie nicht anwendet, muss durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz erreichen und das begründen können. Für die Beweislast bei einer Prüfung durch die Aufsicht ist das der entscheidende Unterschied.

Nummer 6 des Anhangs zur Bildschirmarbeit gilt nicht überall. Ausgenommen sind nach § 1 Absatz 5 vier Fälle: Bedienerplätze von Maschinen und Fahrerplätze von Fahrzeugen, tragbare Geräte ohne regelmäßige Nutzung an einem Arbeitsplatz, Arbeitsmittel mit kleiner Datenanzeige wie Registrierkassen und Schreibmaschinen mit Display. Für Telearbeitsplätze gelten nach § 1 Absatz 4 nur die erstmalige Beurteilung nach § 3, die Unterweisung nach § 6 und der Anhang Nummer 6, soweit der häusliche Arbeitsplatz vom betrieblichen abweicht.

Fläche, Höhe und Luft

Die Regel zu Raumabmessungen und Bewegungsflächen, Ausgabe September 2013 und zuletzt 2022 geändert, zieht die harte Untergrenze: Als Arbeitsräume dürfen nur Räume genutzt werden, deren Grundfläche mindestens 8 Quadratmeter für einen Arbeitsplatz und mindestens 6 Quadratmeter für jeden weiteren beträgt. Das ist die absolute Grenze, kein Planungswert.

Für die Planung nennt dieselbe Regel Richtwerte. Im Zellenbüro sind 8 bis 10 Quadratmeter je Arbeitsplatz einschließlich Möblierung und anteiliger Verkehrsflächen anzusetzen, im Großraumbüro wegen der größeren Wege und Störwirkungen 12 bis 15 Quadratmeter. Ein Mehrpersonenbüro umfasst dabei in der Regel bis zu 6 Arbeitsplätze, ein Gruppenbüro bis zu 25, und von einem Großraumbüro spricht die Regel ab 400 Quadratmetern Grundfläche.

Die Bewegungsfläche am Arbeitsplatz muss mindestens 1,50 Quadratmeter groß sein, Tiefe und Breite je mindestens 1,00 Meter. Stehen Arbeitsplätze unmittelbar nebeneinander, steigt die geforderte Breite auf 1,20 Meter. Bewegungsflächen dürfen sich weder überlagern noch mit Verkehrs- oder Fluchtwegen überschneiden.

Die lichte Höhe richtet sich nach der Grundfläche: 2,50 Meter bis 50 Quadratmeter, 2,75 Meter über 50, 3,00 Meter über 100 und 3,25 Meter über 2.000 Quadratmeter. Beim Luftraum sind 12 Kubikmeter je ständig anwesender Person bei sitzender Tätigkeit vorzusehen, 15 Kubikmeter bei überwiegend nichtsitzender Arbeit und 10 Kubikmeter für jede weitere Person, deren Aufenthalt im Raum über das Vorübergehende hinausgeht.

Mindestmaße und Richtwerte für Büroarbeitsplätze
AnforderungWertFundstelle
Grundfläche eines Arbeitsraumsmindestens 8 Quadratmeter für den ersten, 6 Quadratmeter je weiterem ArbeitsplatzTechnische Regel zu Raumabmessungen, Punkt 5
Richtwert je Büroarbeitsplatz8 bis 10 Quadratmeter im Zellenbüro, 12 bis 15 Quadratmeter im GroßraumbüroTechnische Regel zu Raumabmessungen, Punkt 5
Bewegungsfläche am Arbeitsplatzmindestens 1,50 Quadratmeter, Tiefe und Breite je 1,00 MeterTechnische Regel zu Raumabmessungen, Punkt 5.1
Lichte Höhe des Raums2,50 Meter bis 50 Quadratmeter, 2,75 Meter über 50, 3,00 Meter über 100 QuadratmeterTechnische Regel zu Raumabmessungen, Punkt 6
Luftraum je Person12 Kubikmeter bei sitzender Tätigkeit, 10 Kubikmeter je weiterer Person im RaumTechnische Regel zu Raumabmessungen, Punkt 7
Beleuchtungsstärke500 Lux für Schreiben, Lesen und Datenverarbeitung, 300 Lux für Ablegen und KopierenTechnische Regel zur Beleuchtung, Anhang 3
TageslichtTageslichtquotient über 2 Prozent oder Fensterfläche von mindestens einem Zehntel der GrundflächeTechnische Regel zur Beleuchtung, Punkt 5.1
Sichtverbindung nach außenein Zehntel der Grundfläche bis 600 Quadratmeter, Unterkante höchstens 0,95 Meter bei sitzender TätigkeitTechnische Regel zur Beleuchtung, Punkt 4.2

Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.2, Ausgabe September 2013 und zuletzt 2022 geändert, sowie ASR A3.4, Ausgabe Mai 2023, veröffentlicht von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Licht, Tageslicht und der Blick nach draußen

Die Regel zur Beleuchtung in der Fassung vom Mai 2023 nennt für Büros zwei Werte: 500 Lux für Schreiben, Lesen und Datenverarbeitung, 300 Lux für Ablegen und Kopieren, jeweils mit einem Farbwiedergabeindex von 80. Erst oberhalb von 500 Lux, etwa bei den 750 Lux fürs Handzeichnen, darf der Mehrwert auf die Teilfläche mit der Sehaufgabe beschränkt werden: Die mittlere Beleuchtungsstärke am Arbeitsplatz muss dann bei mindestens 500 Lux bleiben, und an keiner Stelle darf ein Einzelwert unter 300 Lux fallen. Im Umgebungsbereich eines mit 500 Lux beleuchteten Arbeitsplatzes sind mindestens 300 Lux nötig.

Tageslicht hat Vorrang vor reinem Kunstlicht. Als ausreichend gilt es, wenn am Arbeitsplatz ein Tageslichtquotient über 2 Prozent erreicht wird, bei Dachoberlichtern über 4 Prozent, oder wenn die lichtdurchlässige Fläche mindestens ein Zehntel der Raumgrundfläche ausmacht.

Eigenständig daneben steht die Sichtverbindung nach außen. Bis zu einer Raumgrundfläche von 600 Quadratmetern muss die dafür vorgesehene Fläche mindestens ein Zehntel der Grundfläche betragen, bei größeren Räumen wenigstens 60 Quadratmeter. Die Unterkante des Glases soll bei vorwiegend sitzender Tätigkeit höchstens 0,95 Meter über dem Boden liegen, die Oberkante mindestens 2,20 Meter. Als Sichtverbindung vorgesehene Fenster sollen mindestens 1,00 Meter breit sein.

Bildschirm, Tastatur und Arbeitsplatz

Nummer 6 des Anhangs beschreibt die Ausstattung. Zeichen und Grafiken müssen scharf, deutlich und ausreichend groß dargestellt werden, das Bild flimmerfrei und verzerrungsfrei sein, Helligkeit und Kontrast müssen sich einfach einstellen lassen. Die Oberflächen der Geräte sind reflexionsarm auszuführen, ortsgebundene Bildschirme müssen frei dreh- und neigbar sein.

Die Tastatur ist als eigene Einheit vom Bildschirm zu trennen, sie muss neigbar sein und eine ergonomische Bedienung erlauben. Damit ist die Frage geklärt, die in kleinen Betrieben am häufigsten auftaucht: Ein aufgeklappter tragbarer Rechner allein genügt für den dauerhaften Arbeitsplatz nicht. Tragbare Geräte ohne getrennte Eingabeeinheit dürfen nach Nummer 6.4 nur dort betrieben werden, wo sie kurzzeitig verwendet werden oder wo die Aufgabe mit keinem anderen Gerät zu erledigen ist; sonst gehören Zusatztastatur, Maus und ein separater Bildschirm dazu.

Reflexionen und Blendungen sind zu vermeiden, und der Arbeitsplatz braucht ausreichend Platz für einen Wechsel der Arbeitshaltung. Die Bildschirmarbeit selbst soll durch andere Tätigkeiten oder Erholungszeiten unterbrochen werden. Bei der Software verlangt der Anhang, dass sie an Kenntnisse und Aufgaben angepasst werden kann; eine Kontrolle der Leistung ohne Wissen der Beschäftigten ist ausgeschlossen.

Beurteilung, Vorsorge und was Verstöße kosten

Vor jeder Einrichtungsfrage steht die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der Verordnung. Sie ist fachkundig durchzuführen, muss physische und psychische Belastungen erfassen und bei Bildschirmarbeitsplätzen ausdrücklich die Belastung der Augen und die Gefährdung des Sehvermögens einbeziehen. Dokumentiert wird vor Aufnahme der Tätigkeit, mit Angabe der Gefährdungen und der Maßnahmen. Verfügt der Betrieb nicht selbst über die Kenntnisse, muss er sich beraten lassen.

Dazu kommt die Unterweisung nach § 6. Sie erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit, in verständlicher Sprache, und ist mindestens jährlich zu wiederholen, außerdem sofort bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsabläufe.

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge verlangt in Teil 4 ihres Anhangs für Tätigkeiten an Bildschirmgeräten eine Angebotsvorsorge mit einer angemessenen Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Ergibt sie den Bedarf, ist eine augenärztliche Untersuchung zu ermöglichen. Sind spezielle Sehhilfen für die Bildschirmarbeit notwendig und normale Brillen dafür ungeeignet, hat der Arbeitgeber sie im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.

Wer Arbeitsstätten nicht vorschriftsmäßig einrichtet oder die Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert, handelt nach § 9 der Verordnung ordnungswidrig. Der Rahmen steht in § 25 des Arbeitsschutzgesetzes: bis zu 5.000 Euro, bei Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung der Aufsicht bis zu 30.000 Euro. Wer vorsätzlich Leben oder Gesundheit gefährdet, macht sich nach § 26 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.

Häufige Fragen

Wie viel Quadratmeter stehen einem Büroarbeitsplatz zu?

Als absolute Grenze gelten 8 Quadratmeter Grundfläche für den ersten und 6 Quadratmeter für jeden weiteren Arbeitsplatz im Raum. Als Planungsrichtwert nennt die Technische Regel 8 bis 10 Quadratmeter je Arbeitsplatz im Zellenbüro und 12 bis 15 Quadratmeter im Großraumbüro.

Muss der Arbeitgeber eine Bildschirmbrille bezahlen?

Wenn die Angebotsvorsorge nach Teil 4 des Anhangs zur Verordnung über arbeitsmedizinische Vorsorge ergibt, dass spezielle Sehhilfen für die Bildschirmarbeit notwendig und normale Sehhilfen dafür nicht geeignet sind, sind sie im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.

Gelten die Regeln auch im Homeoffice?

Für Telearbeitsplätze, die der Arbeitgeber fest eingerichtet hat, gelten nach § 1 Absatz 4 der Verordnung die erstmalige Beurteilung nach § 3, die Unterweisung nach § 6 und der Anhang Nummer 6 zur Bildschirmarbeit, soweit der Arbeitsplatz vom betrieblichen abweicht. Gelegentliche mobile Arbeit fällt nicht darunter.

Reicht ein aufgeklappter tragbarer Rechner als Arbeitsplatz?

Für den dauerhaften Einsatz nicht. Der Anhang verlangt eine vom Bildschirm getrennte, neigbare Tastatur; Geräte ohne diese Trennung sind nur für kurzzeitige Verwendung oder für Aufgaben vorgesehen, die sich mit keinem anderen Gerät erledigen lassen. Für den festen Platz gehören Zusatztastatur, Maus und ein separater Bildschirm dazu.

Was kostet ein Verstoß gegen die Arbeitsstättenverordnung?

§ 9 der Verordnung verweist auf § 25 des Arbeitsschutzgesetzes. Der Rahmen liegt bei bis zu 5.000 Euro, bei Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung der Aufsichtsbehörde bei bis zu 30.000 Euro. Vorsätzliche Gefährdung von Leben oder Gesundheit ist nach § 26 strafbar.

Quellen

  1. Arbeitsstättenverordnung, Anhang Nummer 6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen
  2. Arbeitsstättenverordnung, § 3 Gefährdungsbeurteilung
  3. ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
  4. ASR A3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
  5. Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, Anhang Teil 4
  6. Arbeitsschutzgesetz, § 25 Bußgeldvorschriften