Buchhaltungssoftware auswählen: Kriterien und Kosten
Unveränderbarkeit, Datenexport, Serverstandort, E-Rechnung: die Kriterien, die zählen, und was Software neben dem Steuerberater kostet.

Das Wichtigste in Kürze
- Pflicht sind unveränderbare Buchungen (§ 146 Absatz 4 AO) und ein maschinell auswertbarer Export (§ 147 Absatz 6 AO), alles Weitere ist Komfort.
- Buchungsbelege und Rechnungen sind 8 Jahre aufzubewahren, Bücher und Jahresabschlüsse 10 Jahre (§ 147 Absatz 3 AO, § 14b Absatz 1 UStG).
- Server in der Europäischen Union sind ohne Antrag zulässig; für Drittstaaten braucht es eine Bewilligung, sonst drohen 2.500 bis 250.000 Euro Verzögerungsgeld.
- Zum Vergleich: Die laufende Buchführung beim Steuerberater kostet bei 300.000 Euro Gegenstandswert 71,80 bis 430,80 Euro im Monat.
Fünf Punkte entscheiden: unveränderbare Buchungen (§ 146 Absatz 4 AO), ein Export, den die Betriebsprüfung maschinell auswerten kann (§ 147 Absatz 6 AO), Empfang und Archivierung strukturierter Rechnungen, ein Serverstandort in der Europäischen Union und ein eigener Zugang für den Steuerberater. Kaufprogramme für die eigene Buchhaltung beziffert die IHK Darmstadt mit unter 200 Euro. Wer die laufende Buchführung ganz abgibt, zahlt bei einem Gegenstandswert von 300.000 Euro nach § 33 Absatz 1 StBVV zwischen 71,80 und 430,80 Euro im Monat.
Was das Steuerrecht der Software abverlangt
Wer seine Bücher elektronisch führt, unterliegt den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern in elektronischer Form. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28. November 2019 wurde am 11. März 2024 und zuletzt am 14. Juli 2025 geändert; die jüngste Änderung betrifft vor allem die elektronische Rechnung. Diese Regeln gelten unabhängig von der Betriebsgröße, auch für die Einnahmenüberschussrechnung eines Einzelunternehmers.
Die harte Grenze zieht § 146 Absatz 4 AO: Eine Buchung darf nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Ein Programm, das Belege stillschweigend überschreibt, scheidet damit aus. Verlangt wird außerdem, dass Buchungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden und Kasseneinnahmen täglich festgehalten sind (§ 146 Absatz 1 AO).
Die Aufbewahrung staffelt § 147 Absatz 3 AO: 10 Jahre für Bücher, Inventare und Jahresabschlüsse, 8 Jahre für Buchungsbelege, 6 Jahre für Handels- und Geschäftsbriefe. Für Rechnungen nennt § 14b Absatz 1 UStG ebenfalls 8 Jahre. Die Frist beginnt erst mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist (§ 147 Absatz 4 AO); ein Beleg aus dem März 2026 ist also bis Ende 2034 vorzuhalten. Die Daten müssen während dieser Zeit jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar bleiben (§ 147 Absatz 2 AO).
Der Datenzugriff der Betriebsprüfung
§ 147 Absatz 6 AO räumt der Finanzbehörde in der Außenprüfung drei Wege ein: Einsicht in die gespeicherten Daten samt Nutzung Ihres Systems, maschinelle Auswertung nach ihren Vorgaben und Übertragung der Daten in einem maschinell auswertbaren Format. Ihr Programm muss alle drei bedienen können, sonst wird aus einer Prüfung schnell eine Schätzung.
Liegen die Daten bei einem Dritten, etwa in einem Rechenzentrum, trifft diesen dieselbe Pflicht. Die Kosten dafür trägt nach § 147 Absatz 6 Satz 3 AO der Steuerpflichtige, also Ihr Betrieb. Klären Sie vor Vertragsschluss schriftlich, ob der Prüfungsexport im Preis enthalten ist oder gesondert berechnet wird, und in welchem Format er geliefert wird.
Beim Systemwechsel gibt es eine Erleichterung: Wurde noch nicht mit einer Prüfung begonnen, genügt es nach Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf die Umstellung folgt, die Daten auf einem maschinell lesbaren und auswertbaren Datenträger vorzuhalten. Fünf Jahre lang muss das alte System also auswertbar bleiben. Bei Mietmodellen ist das eine Vertragsfrage, keine technische.
| Leistung | Rechtsgrundlage | Rahmen |
|---|---|---|
| Buchführung samt Kontieren der Belege, je Monat | § 33 Absatz 1 StBVV, Tabelle C | 2/10 bis 12/10 von 359 Euro: 71,80 bis 430,80 Euro |
| Nur Kontieren der Belege, je Monat | § 33 Absatz 2 StBVV | 1/10 bis 6/10: 35,90 bis 215,40 Euro |
| Buchführung nach eigener Vorkontierung, je Monat | § 33 Absatz 3 StBVV | 1/10 bis 6/10: 35,90 bis 215,40 Euro |
| Überwachung der selbst geführten Bücher, je Monat | § 33 Absatz 5 StBVV | 1/10 bis 6/10: 35,90 bis 215,40 Euro |
| Einnahmenüberschussrechnung, einmal im Jahr | § 25 StBVV, Tabelle B | 5 bis 30 Zehntel von 641 Euro: 320,50 bis 1.923 Euro |
| Jahresabschluss mit Bilanz | § 35 Absatz 1 StBVV, Tabelle B | 10/10 bis 40/10, Wert aus Bilanzsumme und Jahresleistung |
| Kaufsoftware für die eigene Buchhaltung | Angabe der IHK Darmstadt | unter 200 Euro |
| Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung | § 18 Absatz 1 UStG | 0 Euro über die amtliche Schnittstelle |
Steuerberatervergütungsverordnung mit Tabelle B und Tabelle C in der Fassung BGBl. 2025 I Nr. 105, Umsatzsteuergesetz, Angabe der IHK Darmstadt
Wo die Daten liegen dürfen
Grundsätzlich sind Bücher im Geltungsbereich der Abgabenordnung zu führen (§ 146 Absatz 2 AO). Für elektronische Aufzeichnungen erlaubt § 146 Absatz 2a AO ohne Antrag die Führung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, solange der Datenzugriff in vollem Umfang möglich bleibt. Ein Serverstandort innerhalb der EU ist damit unproblematisch, sollte aber im Vertrag stehen.
Für Drittstaaten verlangt § 146 Absatz 2b AO eine Bewilligung des Finanzamts. Dafür teilen Sie den Standort des Systems oder Namen und Anschrift des beauftragten Dritten mit, müssen Ihren steuerlichen Pflichten nachgekommen sein und den Datenzugriff sicherstellen. Wer ohne Bewilligung verlagert oder den Zugriff verweigert, riskiert ein Verzögerungsgeld von 2.500 bis 250.000 Euro (§ 146 Absatz 2c AO).
Für Rechnungen gilt zusätzlich § 14b Absatz 2 UStG: Elektronisch dürfen sie im übrigen Gemeinschaftsgebiet liegen, wenn vollständiger Online-Zugriff samt Herunterladen gewährleistet ist, und der Aufbewahrungsort ist dem Finanzamt mitzuteilen. Wer Daten außer Haus gibt, braucht außerdem einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO, dazu mehr unter DSGVO-Pflichten für kleine Betriebe. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes nutzten 2025 bereits 54 Prozent der Unternehmen ab 10 Beschäftigten kostenpflichtige Cloud-Dienste, bei den kleinen Unternehmen mit 10 bis 49 Beschäftigten 51 Prozent.
Zehn Fragen vor der Unterschrift
Die folgenden Punkte gehören schriftlich ins Angebot, nicht in ein Verkaufsgespräch:
- In welchem Format lassen sich Buchungen, Stammdaten und Belege vollständig exportieren, und kostet der Export extra?
- Gibt es einen eigenen Zugang für den Steuerberater, und ist er im Preis enthalten?
- Werden strukturierte Rechnungen empfangen, ausgelesen und im Originalformat archiviert?
- Wie werden Buchungen festgeschrieben, und bleibt eine spätere Korrektur sichtbar?
- Liegen die Daten in der Europäischen Union, und steht der Standort im Vertrag?
- Liefert der Hersteller eine Vorlage für die Verfahrensdokumentation?
- Lässt sich das Kassensystem anbinden, ohne Belege zweimal zu erfassen?
- Was kostet ein zusätzlicher Benutzer, ein zweites Bankkonto, ein weiteres Archivjahr?
- Wie lang ist die Kündigungsfrist, und wie lange bleiben die Daten danach abrufbar?
- Gibt es eine Testphase mit echten Belegen statt einer Vorführung?
Punkt 3 ist der jüngste Stolperstein: Seit der Änderung vom 14. Juli 2025 muss bei einer elektronischen Rechnung der strukturierte Teil aufbewahrt werden, und er darf durch eine Formatumwandlung nicht verloren gehen (Randziffer 125 und 131). Ein Ausdruck oder eine Bilddatei genügt nicht. Den menschenlesbaren Teil einer hybriden Rechnung müssen Sie nur zusätzlich aufbewahren, wenn er abweichende steuerlich erhebliche Angaben enthält, etwa Buchungsvermerke. Welche Fristen für Empfang und Versand gelten, steht unter E-Rechnung.
Punkt 7 betrifft jeden Betrieb mit Bargeld: Für elektronische Kassen gelten die eigenen Vorgaben des § 146a AO, und eine saubere Anbindung spart das zweite Erfassen (siehe Pflichten für Kassensysteme).
Was Software kostet, was der Steuerberater kostet
Kaufprogramme für die eigene Buchhaltung beziffert die IHK Darmstadt mit unter 200 Euro. Mietmodelle rechnen dagegen nach Benutzern, Mandanten, Bankkonten und Belegmenge ab; der Grundpreis je Monat sagt daher wenig aus. Verlangen Sie eine Hochrechnung über 3 Jahre, einschließlich Archiv, Zusatzbenutzern und Preisanpassungen.
Die Gegenrechnung liefert die Steuerberatervergütungsverordnung, weil sie feste Rahmen kennt. Gegenstandswert ist bei der Buchführung der höhere Betrag aus Jahresumsatz oder Aufwand (§ 33 Absatz 6 StBVV). Bei 300.000 Euro beträgt die volle Gebühr nach Tabelle C 359 Euro. Für die Buchführung samt Kontieren der Belege sieht § 33 Absatz 1 StBVV 2/10 bis 12/10 vor, also 71,80 bis 430,80 Euro Monatsgebühr. Kontieren Sie selbst vor, sinkt der Rahmen nach § 33 Absatz 3 StBVV auf 1/10 bis 6/10, also 35,90 bis 215,40 Euro.
Zum Jahresende kommt die Abschlussarbeit dazu. Die Einnahmenüberschussrechnung kostet nach § 25 StBVV 5 bis 30 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B, bei 300.000 Euro sind das 320,50 bis 1.923 Euro. Ein Jahresabschluss mit Bilanz liegt nach § 35 Absatz 1 StBVV bei 10/10 bis 40/10; Gegenstandswert ist dort das Mittel aus berichtigter Bilanzsumme und betrieblicher Jahresleistung.
Die Übermittlung selbst kostet nichts. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist nach § 18 Absatz 1 UStG über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln, das Portal der Steuerverwaltung ist gebührenfrei. Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr; erst über 9.000 Euro Vorjahressteuer wird monatlich abgegeben, bis 2.000 Euro kann das Finanzamt ganz befreien (§ 18 Absatz 2 UStG). Rechnen Sie die eigene Zeit mit: 2 Stunden Belegarbeit je Woche sind rund 100 Stunden im Jahr, die an anderer Stelle im Betrieb fehlen.
Häufige Fragen
Ist Buchhaltungssoftware gesetzlich vorgeschrieben?
Nein. Vorgeschrieben ist das Ergebnis, nicht das Werkzeug. Wer elektronisch aufzeichnet, muss aber § 146 Absatz 4 AO einhalten: Der ursprüngliche Inhalt einer Buchung muss feststellbar bleiben. Eine frei überschreibbare Tabelle erfüllt das nicht.
Wie lange muss ich Daten nach einem Wechsel vorhalten?
Die Aufbewahrungsfristen von 8 und 10 Jahren laufen unverändert weiter. Für das Altsystem gilt nach § 147 Absatz 6 Satz 5 AO eine Erleichterung: Erst nach Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der Umstellung genügt ein maschinell lesbarer und auswertbarer Datenträger.
Muss die Software elektronische Rechnungen archivieren können?
Ja, und zwar den strukturierten Teil im Original. Nach der GoBD-Änderung vom 14. Juli 2025 genügt es, wenn dieser strukturierte Teil aufbewahrt wird, verloren gehen darf er durch eine Formatumwandlung aber nicht (Randziffer 125 und 131). Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen beträgt 8 Jahre (§ 14b Absatz 1 UStG).
Darf der Server im Ausland stehen?
Innerhalb der Europäischen Union ja, ohne Antrag (§ 146 Absatz 2a AO). Für Drittstaaten ist eine Bewilligung des Finanzamts nötig (§ 146 Absatz 2b AO). Ohne sie kann ein Verzögerungsgeld von 2.500 bis 250.000 Euro festgesetzt werden.
Lohnt sich die eigene Buchführung gegenüber dem Steuerberater?
Das hängt an der Belegmenge und an Ihrer Zeit. Die reine Vorkontierung senkt den Gebührenrahmen von 2/10 bis 12/10 auf 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr (§ 33 Absatz 1 und 3 StBVV). Bei 300.000 Euro Gegenstandswert sind das bis zu 215,40 Euro Ersparnis im Monat, denen Ihre eigene Arbeitszeit gegenübersteht.
Quellen
- Abgabenordnung, § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung
- Abgabenordnung, § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
- Umsatzsteuergesetz, § 14b Aufbewahrung von Rechnungen
- BMF-Schreiben vom 14. Juli 2025, zweite Änderung der GoBD
- Steuerberatervergütungsverordnung, § 33 Buchführung
- Steuerberatervergütungsverordnung, Anlage 3 Tabelle C
- Steuerberatervergütungsverordnung, Anlage 2 Tabelle B
- Statistisches Bundesamt, Cloud-Nutzung der Unternehmen 2025
- IHK Darmstadt, Informationen zur Existenzgründung