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Firmenwagen leasen oder kaufen: was sich wann rechnet

Sechs Jahre Abschreibung, 30 Prozent degressiv oder 75 Prozent beim Elektroauto, dazu die 1-Prozent-Regel: die Rechnung mit Zahlen statt Bauchgefühl.

16. September 20266 Minuten LesezeitRedaktionell geprüft
Kleintransporter und Kombi mit Firmenbeschriftung auf einem Betriebshof, daneben eine Ladesäule

Das Wichtigste in Kürze

  • Für Anschaffungen nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 erlaubt § 7 Absatz 2 EStG die degressive Abschreibung mit höchstens dem Dreifachen des linearen Satzes und höchstens 30 Prozent.
  • Reine Elektrofahrzeuge dürfen nach § 7 Absatz 2a EStG im Anschaffungsjahr mit 75 Prozent abgeschrieben werden, danach mit 10, 5, 5, 3 und 2 Prozent; eine Sonderabschreibung daneben ist ausgeschlossen.
  • Die Privatnutzung kostet bei 47.600 Euro Bruttolistenpreis 5.712 Euro Gewinnzuschlag im Jahr, beim Elektroauto mit Viertelansatz nur 1.428 Euro.
  • Über fünf Jahre liegen Kauf und Leasing beim Betriebsausgabenabzug dicht beieinander; unterschiedlich sind Liquidität, Restwertrisiko und Bindung.

Beide Wege mindern den Gewinn, sie unterscheiden sich im Zeitpunkt. Ein gekaufter Pkw wird nach der AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums über sechs Jahre abgeschrieben; wer nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 anschafft, kann stattdessen degressiv mit bis zu 30 Prozent vom Restwert abschreiben, bei einem reinen Elektrofahrzeug sogar mit 75 Prozent im Jahr der Anschaffung. Leasingraten mindern den Gewinn gleichmäßig über die Laufzeit. Der größere Hebel liegt aber meist woanders: bei der Privatnutzung, die mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises im Monat zu Buche schlägt, beim Elektroauto bis 100.000 Euro Bruttolistenpreis nur mit 0,25 Prozent.

Erst die Zuordnung, dann die Rechnung

Vor jeder Abschreibung steht die Frage, wem das Fahrzeug steuerlich gehört. Liegt die betriebliche Nutzung über 50 Prozent, ist der Wagen notwendiges Betriebsvermögen. Zwischen 10 und 50 Prozent darf er als gewillkürtes Betriebsvermögen zugeordnet werden. Unter 10 Prozent gilt die Anschaffung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes nicht als für das Unternehmen ausgeführt, der Vorsteuerabzug entfällt.

An dieser Schwelle hängt mehr als die Abschreibung. Die pauschale Bewertung der Privatfahrten mit 1 Prozent des Listenpreises setzt nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG voraus, dass das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Darunter bleiben nur der Einzelnachweis und das Fahrtenbuch.

Beim Leasing ändert sich an dieser Logik wenig. Das Fahrzeug bleibt bei üblichen Verträgen im Eigentum des Leasinggebers, es taucht nicht in Ihrer Bilanz auf, und die Raten sind laufende Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 4 EStG. Die Privatnutzung wird trotzdem versteuert, nach derselben Vorschrift und mit demselben Bruttolistenpreis wie beim Kauf.

Das ist der erste Punkt, an dem viele Rechnungen kippen: Der Steuervorteil eines günstigen Leasingangebots verpufft, wenn der Listenpreis hoch ist, denn der zählt auch dann, wenn Sie ihn nie bezahlt haben.

Abschreibung beim Kauf: drei Wege bis Ende 2027

Der Normalfall ist die lineare Abschreibung nach § 7 Absatz 1 EStG. Die AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter setzt für Personenkraftwagen und Kombiwagen sechs Jahre an, für Lastkraftwagen, Sattelschlepper und Kipper neun Jahre. Bei 40.000 Euro Anschaffungskosten netto sind das rund 6.667 Euro im Jahr.

Der zweite Weg steht befristet offen. § 7 Absatz 2 EStG erlaubt für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden, die Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen: höchstens das Dreifache des linearen Satzes und höchstens 30 Prozent. Bei sechs Jahren Nutzungsdauer wäre das Dreifache 50 Prozent, es gilt also die Obergrenze von 30 Prozent.

Der dritte Weg gilt nur für reine Elektrofahrzeuge. § 7 Absatz 2a EStG lässt für Anschaffungen im selben Zeitfenster 75 Prozent im Jahr der Anschaffung zu, danach 10 Prozent, zweimal 5 Prozent, 3 Prozent und 2 Prozent. Wer diesen Weg wählt, darf keine Sonderabschreibung für dasselbe Fahrzeug beanspruchen.

Daneben steht § 7g EStG: Bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten lassen sich vorab abziehen, wenn der Gewinn 200.000 Euro nicht übersteigt, dazu eine Sonderabschreibung von bis zu 40 Prozent. Beides verlangt eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung, in der Praxis mindestens 90 Prozent, und damit ein Fahrtenbuch.

Fünf Jahre Firmenwagen: 40.000 Euro netto gegen 550 Euro Leasingrate
JahrKauf, linear über sechs JahreKauf, degressiv mit 30 ProzentLeasing, 550 Euro netto im Monat
16.667 Euro12.000 Euro6.600 Euro
26.667 Euro8.400 Euro6.600 Euro
36.667 Euro5.880 Euro6.600 Euro
46.667 Euro4.116 Euro6.600 Euro
56.667 Euro2.881 Euro6.600 Euro
Summe nach fünf Jahren33.335 Euro33.277 Euro33.000 Euro
Buchwert am Ende6.665 Euro6.723 Eurokein Buchwert, Rückgabe

Eigene Rechnung nach § 7 Absatz 1 und Absatz 2 EStG sowie der AfA-Tabelle AV des Bundesfinanzministeriums, Anschaffung im Januar, ohne Zinsen, Sonderzahlung und laufende Kosten

Die Beispielrechnung über fünf Jahre

Vergleichbar wird es erst mit festen Annahmen. Der Wagen kostet 40.000 Euro netto, alternativ liegt ein Leasingangebot über 550 Euro netto im Monat vor, also 6.600 Euro im Jahr. Beide Varianten starten im Januar, denn nach § 7 Absatz 1 Satz 4 EStG gilt die Abschreibung im Anschaffungsjahr sonst nur zeitanteilig ab dem Anschaffungsmonat. Zinsen, Sonderzahlung und Restwert bleiben zunächst außen vor, ebenso die laufenden Kosten für Versicherung, Reifen und Wartung, die in beiden Fällen anfallen.

Nach fünf Jahren haben Sie linear 33.335 Euro als Aufwand gebucht, degressiv 33.277 Euro und beim Leasing 33.000 Euro. Die Summen liegen weniger als 350 Euro auseinander. Der Unterschied steckt im ersten Jahr: 12.000 Euro degressiv gegen 6.667 Euro linear gegen 6.600 Euro Leasingrate.

Der Rest der Rechnung steht in der Bilanz. Beim Kauf bleibt nach fünf Jahren ein Buchwert von 6.665 Euro linear oder 6.723 Euro degressiv. Verkaufen Sie den Wagen für 14.000 Euro netto, erhöhen 7.335 Euro den Gewinn. Beim Leasing gibt es keinen Restwert und keinen Verkaufserlös, dafür auch kein Risiko, auf einem schwer verkäuflichen Fahrzeug sitzen zu bleiben.

Wer ein Elektrofahrzeug kauft, verschiebt die Rechnung deutlich: 30.000 Euro Abschreibung im ersten Jahr statt 6.667 Euro. Das nützt aber nur, wenn im selben Jahr ein Gewinn in dieser Höhe zu mindern ist.

Die Privatnutzung ist der größere Hebel

Ein Bruttolistenpreis von 47.600 Euro entspricht 40.000 Euro netto. Nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 EStG sind davon monatlich 1 Prozent anzusetzen, also 476 Euro oder 5.712 Euro im Jahr, die den Gewinn erhöhen.

Bei einem Fahrzeug ohne Kohlendioxidausstoß und mit einem Bruttolistenpreis bis 100.000 Euro ist der Listenpreis nur zu einem Viertel anzusetzen. Aus 47.600 Euro werden 11.900 Euro, aus 476 Euro im Monat werden 119 Euro und aus 5.712 Euro im Jahr werden 1.428 Euro. Extern aufladbare Hybride, die ab 2025 angeschafft werden, kommen auf die Hälfte, wenn sie höchstens 50 Gramm Kohlendioxid je Kilometer ausstoßen oder mindestens 80 Kilometer elektrisch fahren.

Dazu kommen die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG macht den Unterschied zwischen 0,03 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer und Monat und der Entfernungspauschale nicht abziehbar. Bei 20 Kilometern Entfernung ergeben sich 285,60 Euro im Monat, also 3.427,20 Euro im Jahr. Die Entfernungspauschale von 0,38 Euro bringt bei 220 Arbeitstagen 1.672 Euro. Die Differenz von 1.755,20 Euro mindert den Gewinn nicht.

Beim Elektroauto mit Viertelansatz sinkt dieser Wert auf 856,80 Euro im Jahr und bleibt damit unter der Pauschale, es bleibt nichts hinzuzurechnen. Wer wenig privat fährt, prüft das Fahrtenbuch: Es verlangt Datum, Ziel, Route und Kilometerstand für jede Fahrt, lückenlos und nachträglich nicht änderbar.

Was neben der Rate noch zählt

Bei der Gewerbesteuer werden Leasingraten teilweise wieder hinzugerechnet. § 8 Nummer 1 Buchstabe d GewStG zählt ein Fünftel der Raten für bewegliche Wirtschaftsgüter zur Summe, von der ein Viertel dem Gewinn zugerechnet wird, bei Elektrofahrzeugen nur die Hälfte davon. Weil für die Summe aller Hinzurechnungen ein Freibetrag von 200.000 Euro gilt, trifft das kleine Betriebe praktisch nie: Es wären Leasingraten von mehr als einer Million Euro im Jahr nötig.

Bei der Kfz-Steuer ist der Vorteil dagegen greifbar. § 3d des Kraftfahrzeugsteuergesetzes befreit reine Elektrofahrzeuge für zehn Jahre ab der erstmaligen Zulassung, sofern diese bis zum 31. Dezember 2030 erfolgt, längstens bis zum 31. Dezember 2035. Die Befreiung wandert bei einem Halterwechsel mit.

Umsatzsteuerlich zieht der Kauf die Vorsteuer in einem Betrag, das Leasing verteilt sie auf jede Rate. Für die private Nutzung fällt Umsatzsteuer an; die IHK Elbe-Weser nennt dafür einen pauschalen Abschlag von 20 Prozent auf den Wert nach der 1-Prozent-Regel, weil ein Teil der Kosten nicht mit Vorsteuer belastet ist. Lädt ein Mitarbeiter sein Fahrzeug im Betrieb, bleibt dieser Vorteil nach § 3 Nummer 46 EStG steuerfrei.

Am Ende entscheiden drei Punkte, die in keiner Steuertabelle stehen: Kilometerbegrenzung und Rückgabebewertung im Leasingvertrag, die Höhe der Sonderzahlung, die Liquidität bindet, und die Frage, ob Sie den Wagen nach vier Jahren wirklich abgeben wollen. Zur Abschreibung anderer Anschaffungen hilft der Beitrag zu Werkzeug und Maschinen.

Häufige Fragen

Ist Leasing steuerlich günstiger als der Kauf?

Über die Laufzeit kaum. In der Beispielrechnung stehen 33.000 Euro Leasingraten 33.335 Euro linearer Abschreibung gegenüber, ein Unterschied von 335 Euro in fünf Jahren. Verschieden sind der Zeitpunkt des Abzugs, die gebundene Liquidität und die Frage, wer das Restwertrisiko trägt.

Ab welcher betrieblichen Nutzung gilt die 1-Prozent-Regel?

Die pauschale Bewertung nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG setzt eine betriebliche Nutzung von mehr als 50 Prozent voraus. Zwischen 10 und 50 Prozent ist das Fahrzeug gewillkürtes Betriebsvermögen, der private Anteil wird dann nach den tatsächlichen Kosten bewertet. Unter 10 Prozent entfällt auch der Vorsteuerabzug.

Wie viel spart ein Elektroauto bei der Privatnutzung?

Bei 47.600 Euro Bruttolistenpreis sind 1 Prozent 476 Euro im Monat, beim Viertelansatz für Elektrofahrzeuge bis 100.000 Euro Bruttolistenpreis 119 Euro. Über ein Jahr stehen 5.712 Euro gegen 1.428 Euro, ein Unterschied von 4.284 Euro beim zu versteuernden Gewinn.

Gilt die degressive Abschreibung auch 2027 noch?

Ja. § 7 Absatz 2 EStG erfasst bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden. Maßgeblich ist die Anschaffung, nicht die Bestellung, also die Übergabe des Fahrzeugs.

Muss ich Leasingraten bei der Gewerbesteuer hinzurechnen?

Grundsätzlich ja, praktisch selten. Nach § 8 Nummer 1 Buchstabe d GewStG geht ein Fünftel der Raten in die Summe der Hinzurechnungen ein, davon wird ein Viertel angesetzt, bei Elektrofahrzeugen nur die Hälfte. Der Freibetrag von 200.000 Euro für die Gesamtsumme greift erst bei sehr großen Verträgen.

Was passiert beim Verkauf des abgeschriebenen Wagens?

Der Verkaufserlös ist Betriebseinnahme, der Buchwert wird gegengerechnet. Bei 6.665 Euro Buchwert und 14.000 Euro Erlös netto erhöhen 7.335 Euro den Gewinn. Wer degressiv oder mit 75 Prozent abgeschrieben hat, holt sich diesen Vorteil beim Verkauf teilweise wieder ein.

Quellen

  1. § 6 Einkommensteuergesetz, Bewertung und private Kraftfahrzeugnutzung
  2. § 7 Einkommensteuergesetz, Absetzung für Abnutzung
  3. § 7g Einkommensteuergesetz, Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen
  4. § 4 Einkommensteuergesetz, nicht abziehbare Betriebsausgaben
  5. § 9 Einkommensteuergesetz, Entfernungspauschale
  6. § 8 Gewerbesteuergesetz, Hinzurechnungen
  7. § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz, Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge
  8. § 15 Umsatzsteuergesetz, Vorsteuerabzug
  9. AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter, Bundesfinanzministerium
  10. IHK Elbe-Weser, Besteuerung von Firmenwagen