Kostenvoranschlag oder Angebot: was wirklich bindet
Wann der Preis auf dem Papier hält, wie viel Aufschlag zulässig ist und ab wann Sie kündigen dürfen.

Das Wichtigste in Kürze
- Ein Angebot ist ein Vertragsantrag und bindet den Betrieb nach § 145 BGB an Preis und Leistung, sobald es bei Ihnen eingeht.
- Ein Kostenvoranschlag ohne Gewährübernahme darf überschritten werden; als unwesentlich gelten nach Kammerangabe Abweichungen von 10 bis 20 Prozent, im Ausnahmefall 25 Prozent.
- Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung ab, muss der Betrieb das unverzüglich anzeigen (§ 649 Abs. 2 BGB); danach dürfen Sie kündigen und zahlen nur die geleistete Arbeit samt Auslagen (§ 645 Abs. 1 BGB).
- Die Vorschrift steht seit dem 1. Januar 2018 in § 649 BGB, nicht mehr in § 650 BGB; viele Vertragsmuster zitieren noch die alte Nummer.
Ein Angebot bindet den Betrieb an den genannten Preis, ein Kostenvoranschlag ist eine Schätzung. Übernimmt der Betrieb keine Gewähr für die Richtigkeit, darf er den Anschlag überschreiten, solange die Abweichung unwesentlich bleibt. Die Industrie- und Handelskammer Köln nennt dafür 10 bis 20 Prozent, im Ausnahmefall 25 Prozent; das bayerische Verbraucherportal setzt die Grenze zur wesentlichen Überschreitung bei 15 bis 20 Prozent an. Wird es teurer, muss der Betrieb Sie unverzüglich warnen, und Sie dürfen den Vertrag aus diesem Grund kündigen.
Zwei Papiere, zwei Rechtsfolgen
Im Alltag werden beide Begriffe durcheinandergeworfen, rechtlich trennen sie sauber. Ein Angebot ist ein Antrag auf Abschluss eines Vertrags. Nach § 145 BGB ist der Betrieb daran gebunden, sobald das Papier bei Ihnen eingeht, sofern er die Gebundenheit nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Sagen Sie zu, steht der Preis. Verrechnet sich der Betrieb dabei um 800 Euro, trägt er diese 800 Euro selbst.
Ein Kostenvoranschlag ist eine fachliche Schätzung dessen, was die Arbeit voraussichtlich kostet. Das Gesetz nennt ihn Kostenanschlag und regelt ihn seit der Reform des Bauvertragsrechts zum 1. Januar 2018 in § 649 BGB. Davor stand die Vorschrift in § 650 BGB. Wer diese alte Nummer in einem Vertragsmuster findet, arbeitet mit einer Fassung, die seit mehr als acht Jahren überholt ist: § 650 BGB betrifft heute den Werklieferungsvertrag über bewegliche Sachen.
Der Unterschied hängt an einem Zusatz. Übernimmt der Betrieb die Gewähr für die Richtigkeit seiner Schätzung, wird daraus ein Festpreis, und die Sonderregel des § 649 BGB greift nicht mehr. Fehlt diese Zusage, bleibt der Betrag eine Prognose. Verlangen Sie deshalb, dass jedes Papier sich selbst benennt: entweder verbindliches Angebot oder Kostenvoranschlag ohne Gewähr.
Wann eine Überschreitung wesentlich wird
Eine feste Prozentgrenze steht in keinem Gesetz. Die Industrie- und Handelskammer Köln hält Abweichungen von 10 bis 20 Prozent für unwesentlich und nennt 25 Prozent als besonderen Ausnahmefall. Das Verbraucherinformationssystem des Freistaats Bayern beschreibt die Rechtsprechung enger: ab etwa 15 bis 20 Prozent Mehrkosten sei von einer wesentlichen Überschreitung auszugehen, ohne dass dies eine starre Grenze wäre. Je genauer der Betrieb vorher aufmessen konnte, desto weniger Spielraum bleibt ihm.
Ein Beispiel: Der Kostenvoranschlag für eine Badsanierung lautet auf 8.000 Euro netto. Die Schlussrechnung über 9.440 Euro liegt 1.440 Euro und damit 18 Prozent darüber, das ist im Grenzbereich. Eine Rechnung über 10.400 Euro bedeutet 30 Prozent Aufschlag und ist regelmäßig wesentlich.
Zeichnet sich das ab, greift § 649 Abs. 2 BGB: Der Betrieb muss die Überschreitung unverzüglich anzeigen, also ohne schuldhaftes Zögern, nicht erst mit der Schlussrechnung. Unterbleibt die Warnung, macht er sich schadensersatzpflichtig. Kündigen Sie wegen der Mehrkosten, erhält der Betrieb nach § 649 Abs. 1 in Verbindung mit § 645 Abs. 1 BGB nur den Teil der Vergütung, der auf die geleistete Arbeit entfällt, dazu die Auslagen, die in der Vergütung nicht enthalten waren. Den entgangenen Gewinn für den Rest bekommt er nicht.
| Punkt | Kostenvoranschlag ohne Gewähr | Verbindliches Angebot |
|---|---|---|
| Bindung an den Preis | keine, die Summe ist eine Prognose | ja, Bindung an den Antrag nach § 145 BGB |
| Zulässige Abweichung | unwesentlich, nach Kammerangabe 10 bis 20 Prozent, im Ausnahmefall 25 Prozent | 0 Prozent, Mehrkosten trägt der Betrieb |
| Pflicht bei Mehrkosten | unverzügliche Anzeige nach § 649 Abs. 2 BGB | Nachtrag nur mit Ihrer Zustimmung |
| Ihr Kündigungsrecht wegen des Preises | ja bei wesentlicher Überschreitung, Abrechnung nach § 645 Abs. 1 BGB | nein, der Preis steht fest |
| Vergütung für das Papier selbst | im Zweifel keine, § 632 Abs. 3 BGB | im Zweifel keine, Ausnahme bei Abrede vorab |
| Typische Formulierung | geschätzte Kosten, Abrechnung nach Aufwand | Festpreis oder Pauschale, gültig bis Kalendertag |
BGB §§ 145, 632, 645 und 649; Merkblatt Kostenvoranschlag der IHK Köln
Wie lange ein Angebot bindet
Ohne Datum ist die Bindung unscharf. § 147 Abs. 2 BGB sagt nur, dass ein Antrag unter Abwesenden bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden kann, in dem der Antragende die Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Was das in Tagen heißt, ist Auslegungssache und damit Streitstoff.
Öffentliche Auftraggeber lösen das über feste Fristen. Nach § 10 Abs. 4 VOB/A soll die Bindefrist so kurz wie möglich sein und länger als 30 Kalendertage nur in begründeten Fällen laufen; das Ende ist mit Kalendertag zu benennen. Für die Bearbeitung der Angebote sind nach § 10 Abs. 1 VOB/A selbst bei Dringlichkeit mindestens 10 Kalendertage vorzusehen. Diese Werte sind ein brauchbarer Maßstab auch für private Aufträge: Bitten Sie um ein Angebot mit dem Zusatz gültig bis zu einem konkreten Datum.
Zur Preisangabe: Richtet sich der Betrieb an Verbraucher, muss er nach § 3 Abs. 1 der Preisangabenverordnung den Gesamtpreis nennen, und Gesamtpreis heißt nach § 2 Nr. 3 der Verordnung einschließlich Umsatzsteuer. Unter Betrieben sind Nettopreise üblich; dann gehört der Steuersatz von 19 Prozent sichtbar auf das Papier, damit Sie zwei Angebote überhaupt vergleichen können.
Was ein Kostenvoranschlag kosten darf
§ 632 Abs. 3 BGB ist knapp: Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten. Im Zweifel heißt, dass der Betrieb eine Vergütung nur verlangen kann, wenn er sie vorher vereinbart hat, und im Streitfall muss er diese Abrede beweisen. Ein Hinweis erst auf der Rechnung reicht nicht.
Wirtschaftlich ist die Forderung dennoch nachvollziehbar. Aufmaß vor Ort, Anfahrt und Kalkulation binden Arbeitszeit, die keinem Auftrag zugeordnet ist. Was eine solche Stunde in den einzelnen Gewerken kostet, steht im Beitrag Handwerkerstunde 2026. Üblich ist die Abrede, dass die Kosten für die Ermittlung bei Auftragserteilung verrechnet werden.
Die Ausnahme, die das Merkblatt der IHK Köln nennt, ist enger, als Betriebe oft annehmen: Pläne, Zeichnungen und Berechnungen sind im Regelfall auch dann nicht zu bezahlen, wenn sie viel Arbeit machen. Vergütungspflichtig wird die Vorarbeit erst, wenn in ihr bereits die eigentliche kreative Leistung steckt, etwa in einem ausgearbeiteten Entwurf; dann durfte der Betrieb annehmen, dass beide Seiten eine bezahlte Ausarbeitung wollten. Ebenfalls aus dem Merkblatt: Eine Klausel in Geschäftsbedingungen, nach der Kostenvoranschläge stets zu vergüten sind, hat das Oberlandesgericht Köln 2011 für unwirksam gehalten. Für den normalen Fall gilt: Steht auf dem Papier kein Preis für das Papier, ist es kostenlos.
Nachträge während der Ausführung
Bei Bauverträgen im Sinne des § 650a BGB gibt es ein geregeltes Verfahren für Änderungen. Nach § 650b Abs. 1 BGB können Sie eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs verlangen; beide Seiten sollen sich über die Änderung und die Mehr- oder Mindervergütung einigen. Kommt binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens keine Einigung zustande, dürfen Sie die Änderung nach § 650b Abs. 2 BGB in Textform anordnen.
Streiten beide Seiten dann über die Höhe, darf der Betrieb nach § 650c Abs. 3 BGB in seinen Abschlagsrechnungen vorläufig 80 Prozent der Mehrvergütung ansetzen, die er in seinem Nachtragsangebot genannt hat. Was er dabei zu viel erhalten hat, muss er nach der Abnahme zurückzahlen, verzinst. Diese 80 Prozent sind ein Vorschuss, keine Anerkennung des Nachtrags.
Für die kleine Reparatur gilt dieses Verfahren nicht. Dort bleibt es beim einfachen Werkvertrag: Mehrleistungen brauchen eine Vereinbarung, sonst schuldet niemand mehr als besprochen. Lassen Sie sich jeden Nachtrag vor der Ausführung mit Menge, Einheitspreis und Terminfolge bestätigen, auch wenn es nur eine kurze Nachricht in Textform ist.
Was vor der Unterschrift ins Papier gehört
Die meisten Streitfälle entstehen nicht am Preis, sondern an einer Lücke im Leistungsverzeichnis. Prüfen Sie deshalb vor der Zusage diese acht Punkte:
- Bezeichnung des Papiers: verbindliches Angebot oder Kostenvoranschlag ohne Gewähr
- Bindefrist mit Kalendertag, als Maßstab die 30 Kalendertage aus § 10 Abs. 4 VOB/A
- Preisart: Einheitspreise nach Aufmaß oder Pauschale für einen klar beschriebenen Umfang
- Mengen mit Einheit, also Quadratmeter, Meter oder Stück, statt einer bloßen Endsumme
- Stundensatz und Anfahrtspauschale für Arbeiten, die im Aufmaß nicht erfasst sind
- Zahlungsplan mit Abschlägen und dem Zeitpunkt der Schlussrechnung
- Ausführungszeitraum mit Beginn und Fertigstellung
- Umsatzsteuer: Satz und Betrag getrennt ausgewiesen
Wie Sie die spätere Rechnung gegen dieses Papier halten, steht im Beitrag Handwerkerrechnung prüfen. Wie lange Sie nach der Abnahme Mängel geltend machen können, klärt der Beitrag Gewährleistung beim Handwerker. Heben Sie das Angebot bis zum Ablauf dieser Fristen auf: Es ist der Maßstab, an dem die Leistung gemessen wird.
Häufige Fragen
Ist ein Kostenvoranschlag bindend?
Ohne ausdrückliche Gewährübernahme ist er es nicht. § 649 Abs. 1 BGB setzt gerade voraus, dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit nicht übernommen hat. Steht dagegen Festpreis oder Pauschalpreis auf dem Papier, gilt diese Summe.
Um wie viel Prozent darf ein Kostenvoranschlag überschritten werden?
Das Gesetz nennt keine Zahl. Die IHK Köln hält 10 bis 20 Prozent für unwesentlich, in besonderen Ausnahmefällen 25 Prozent. Das bayerische Verbraucherportal verweist auf Rechtsprechung, die ab 15 bis 20 Prozent eine wesentliche Überschreitung annimmt. Entschieden wird im Einzelfall.
Steht der Kostenvoranschlag noch in § 650 BGB?
Nein. Seit dem 1. Januar 2018 regelt § 649 BGB den Kostenanschlag. § 650 BGB betrifft heute den Werklieferungsvertrag über herzustellende bewegliche Sachen. Vertragsmuster mit der alten Fundstelle sollten Sie austauschen.
Muss ich einen Kostenvoranschlag bezahlen?
Nach § 632 Abs. 3 BGB im Zweifel nicht. Der Betrieb kann nur abrechnen, was er vorher vereinbart hat, und muss die Abrede beweisen. Ein Vermerk erst auf der Rechnung genügt dafür nicht.
Was bekommt der Betrieb, wenn ich wegen der Mehrkosten kündige?
Nach § 649 Abs. 1 in Verbindung mit § 645 Abs. 1 BGB den Teil der Vergütung, der auf die bereits geleistete Arbeit entfällt, dazu die Auslagen, die darin nicht enthalten sind. Der Gewinn für den nicht ausgeführten Rest entfällt.
Wie lange bleibt ein Angebot gültig?
So lange, wie es das Papier selbst angibt. Fehlt die Angabe, hilft nur § 147 Abs. 2 BGB mit einem unbestimmten Zeitraum. Öffentliche Auftraggeber begrenzen die Bindefrist nach § 10 Abs. 4 VOB/A auf in der Regel 30 Kalendertage.