Gewährleistung beim Handwerker: BGB gegen VOB/B
Fünf Jahre oder vier: welche Verjährungsfrist gilt, wann sie startet und wie Sie sie mit einer Rüge offenhalten.

Das Wichtigste in Kürze
- Am Bauwerk gibt Ihnen § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB fünf Jahre ab Abnahme, bei Arbeiten an einer Sache ohne Bauwerksbezug sind es zwei Jahre.
- Die VOB/B kürzt auf vier Jahre; ihre Sonderstellung gilt nach § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB nur gegenüber Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern und nur bei Einbeziehung ohne inhaltliche Abweichungen.
- Gerechnet wird ab Abnahme. Nach § 12 Abs. 5 VOB/B gilt die Leistung schon 12 Werktage nach der schriftlichen Fertigstellungsmeldung als abgenommen, 6 Werktage nach Beginn der Benutzung.
- Eine schriftliche Rüge vor Fristablauf setzt nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B für den gerügten Mangel eine eigene Frist von 2 Jahren in Gang.
Mängelansprüche an einem Bauwerk verjähren nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme. Ist die VOB/B wirksam einbezogen, sind es nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B vier Jahre, für andere Werke und für vom Feuer berührte Teile von Feuerungsanlagen zwei Jahre, für feuerberührte und abgasdämmende Teile industrieller Feuerungsanlagen ein Jahr. Dieses eine Jahr Unterschied entscheidet oft darüber, ob ein Riss im fünften Jahr auf Kosten des Betriebs beseitigt wird oder auf Ihre.
Fünf Jahre am Bauwerk, zwei Jahre daneben
Was im Betrieb Gewährleistung heißt, nennt das Gesetz Verjährung der Mängelansprüche. § 634a Abs. 1 BGB staffelt drei Fristen: zwei Jahre bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, fünf Jahre bei einem Bauwerk und bei Planungs- oder Überwachungsleistungen dafür, im Übrigen die regelmäßige Frist von drei Jahren aus § 195 BGB.
Die Zuordnung entscheidet über drei Jahre Unterschied. Arbeiten an einem Bauwerk sind Leistungen, die fest mit dem Gebäude verbunden werden und für dessen Bestand oder bestimmungsgemäße Nutzung Gewicht haben: die neue Heizungsanlage im Keller, die Elektroinstallation unter Putz, das umgedeckte Dach. Die Instandsetzung einer transportablen Maschine in der Werkstatt fällt darunter nicht, hier bleiben es zwei Jahre.
§ 634a Abs. 2 BGB legt den Start fest: Die Verjährung beginnt mit der Abnahme. Eine Ausnahme regelt Absatz 3. Hat der Betrieb einen Mangel arglistig verschwiegen, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist, am Bauwerk aber nie weniger als die fünf Jahre. Diese drei Jahre beginnen nach § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie von dem Mangel erfahren haben. Arglist muss allerdings beweisen, wer sich darauf beruft.
Was die VOB/B ändert und wann sie überhaupt gilt
Die VOB/B ist kein Gesetz, sondern ein Klauselwerk des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen. Maßgeblich ist die Ausgabe 2016, bekanntgemacht im Bundesanzeiger am 19. Januar 2016 und am 1. April 2016; Teil B ist seither unverändert geblieben und auch in der Gesamtausgabe 2019 so übernommen worden. Ein Entwurf für eine überarbeitete Fassung liegt dem Ausschuss seit Ende 2020 vor, in Kraft ist er nicht.
§ 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B setzt die Fristen neu, wenn im Vertrag nichts anderes steht: 4 Jahre für Bauwerke, 2 Jahre für andere Werke und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen, 1 Jahr für feuerberührte und abgasdämmende Teile industrieller Feuerungsanlagen. Nummer 2 betrifft Teile maschineller und elektrotechnischer Anlagen, bei denen die Wartung Sicherheit und Funktion beeinflusst: Übertragen Sie die Wartung nicht dem ausführenden Betrieb, sinkt die Frist für diese Anlagenteile auf 2 Jahre.
Das gilt nur, wenn die VOB/B wirksam einbezogen ist. § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB stellt sie von der Inhaltskontrolle frei, wenn sie ohne inhaltliche Abweichungen als Ganzes verwendet wird, und das nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Als Inhaber eines Betriebs gehören Sie dazu. Streicht der Vertrag einzelne Klauseln heraus, entfällt die Privilegierung, und jede Regelung wird für sich am AGB-Recht gemessen. Auf die verkürzte Frist kann der Betrieb sich nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat; das sperrt § 639 BGB. Vereinbaren lässt sich ohnehin mehr: Nach § 9b VOB/A sollen abweichende Fristen nur bei entsprechender Eigenart der Leistung vorgesehen werden, verboten sind sie nicht.
| Leistung | Ohne VOB/B (BGB) | Mit VOB/B |
|---|---|---|
| Bauwerk, etwa Dach, Rohbau, Fassade | 5 Jahre ab Abnahme, § 634a Abs. 1 Nr. 2 | 4 Jahre ab Abnahme, § 13 Abs. 4 Nr. 1 |
| Fest eingebaute Heizungs- oder Elektroanlage | 5 Jahre als Teil des Bauwerks | 4 Jahre, ohne übertragene Wartung 2 Jahre, § 13 Abs. 4 Nr. 2 |
| Reparatur oder Wartung ohne Bauwerksbezug | 2 Jahre ab Abnahme, § 634a Abs. 1 Nr. 1 | 2 Jahre ab Abnahme |
| Vom Feuer berührte Teile von Feuerungsanlagen | 5 Jahre, wenn Teil des Bauwerks | 2 Jahre |
| Feuerberührte Teile industrieller Feuerungsanlagen | 5 Jahre, wenn Teil des Bauwerks | 1 Jahr |
| Arglistig verschwiegener Mangel | 3 Jahre ab Schluss des Kenntnisjahres, am Bauwerk nie unter 5 Jahren, § 634a Abs. 3 | gesetzliche Frist, die Verkürzung ist gesperrt, § 639 BGB |
| Nach beseitigtem Mangel | Neubeginn nur bei Anerkenntnis, § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB | 2 Jahre neu ab Abnahme der Nachbesserung, § 13 Abs. 5 Nr. 1 |
| Sicherheit für Mängelansprüche | gesetzlich nicht vorgesehen | Rückgabe nach 2 Jahren, § 17 Abs. 8 Nr. 2 |
BGB §§ 212 und 634a; VOB/B Ausgabe 2016, §§ 13 und 17
Der Fristbeginn hängt an der Abnahme
Ohne Abnahme läuft keine Frist, und mit einer unbedachten Abnahme verlieren Sie Rechte. § 640 Abs. 1 BGB verpflichtet Sie, ein vertragsmäßig hergestelltes Werk abzunehmen. Nach Absatz 2 gilt das Werk als abgenommen, wenn der Betrieb eine angemessene Frist setzt und Sie innerhalb dieser Frist die Abnahme weder erklären noch unter Angabe mindestens eines Mangels verweigern. Absatz 3 ist die Falle: Nehmen Sie ab, obwohl Sie einen Mangel kennen, behalten Sie Ihre Rechte nur, wenn Sie sich diese bei der Abnahme vorbehalten.
Im VOB/B-Vertrag sind die Fristen kürzer und zählen in Werktagen. Verlangt der Betrieb die Abnahme, haben Sie nach § 12 Abs. 1 VOB/B 12 Werktage Zeit, sie durchzuführen. Verlangt niemand eine Abnahme, gilt die Leistung nach § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B mit Ablauf von 12 Werktagen nach der schriftlichen Mitteilung über die Fertigstellung als abgenommen. Haben Sie das Werk schon in Benutzung genommen, sind es nach Nummer 2 nur 6 Werktage ab Nutzungsbeginn. Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen müssen spätestens zu diesen Zeitpunkten erklärt sein.
Verlangen Sie deshalb bei allem, was mehr als eine halbe Tagesleistung ist, die förmliche Abnahme nach § 12 Abs. 4 VOB/B. Der Befund wird gemeinsam schriftlich festgehalten, jede Seite erhält eine Ausfertigung, und das Datum in diesem Protokoll ist der Tag, ab dem Sie vier oder fünf Jahre zählen. Wegen wesentlicher Mängel dürfen Sie die Abnahme nach § 12 Abs. 3 VOB/B bis zu deren Beseitigung verweigern.
Rügen, bevor die Frist abläuft
Im VOB/B-Vertrag steckt ein Hebel, den viele Auftraggeber übersehen. Nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B muss der Betrieb alle während der Verjährungsfrist auftretenden Mängel beseitigen, wenn Sie es vor Ablauf der Frist schriftlich verlangen. Der Anspruch auf Beseitigung dieser gerügten Mängel verjährt dann erst in 2 Jahren, gerechnet ab Zugang des Verlangens, frühestens jedoch mit Ablauf der ursprünglichen Frist. Nach der Abnahme der Mängelbeseitigung beginnt für diese Leistung erneut eine Frist von 2 Jahren.
Rechenbeispiel: Abnahme am 15. März 2022, Frist 4 Jahre, Ablauf also am 15. März 2026. Rügen Sie einen Riss am 2. März 2026 schriftlich, läuft der Anspruch auf dessen Beseitigung bis zum 2. März 2028. Die Rüge muss den Mangel beschreiben und ihren Zugang nachweisbar machen, sonst nutzt sie nichts.
Im BGB gibt es diese Verlängerung durch Rüge nicht. Dort helfen zwei andere Vorschriften: § 203 BGB hemmt die Verjährung, solange über den Anspruch verhandelt wird, und lässt sie frühestens 3 Monate nach dem Ende der Verhandlungen eintreten. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB lässt die Frist neu beginnen, wenn der Betrieb den Anspruch anerkennt, etwa durch eine Abschlagszahlung oder eine Sicherheitsleistung. Beides ist Auslegungssache, die schriftliche Rüge mit Fristsetzung ist der sicherere Weg.
Welche Rechte Sie bei einem Mangel haben
§ 634 BGB gibt vier Wege vor. Erstens Nacherfüllung nach § 635 BGB, also Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung. Zweitens Selbstvornahme nach § 637 BGB: Läuft eine angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos ab, dürfen Sie den Mangel selbst beseitigen lassen und die erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen, nach § 637 Abs. 3 BGB sogar als Vorschuss. Drittens Rücktritt oder Minderung, viertens Schadensersatz.
Die VOB/B führt zum selben Ziel auf eigenen Wegen. Kommt der Betrieb der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer von Ihnen gesetzten angemessenen Frist nicht nach, dürfen Sie die Mängel nach § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B auf seine Kosten beseitigen lassen. Ist die Beseitigung unmöglich oder unzumutbar oder verweigert der Betrieb sie wegen unverhältnismäßigen Aufwands, können Sie nach § 13 Abs. 6 VOB/B die Vergütung mindern.
Beim Schadensersatz ist die VOB/B enger als das Gesetz. § 13 Abs. 7 VOB/B unterscheidet: Für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit haftet der Betrieb bei schuldhaft verursachten Mängeln, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für alle Schäden, sonst für den Schaden an der baulichen Anlage, wenn ein wesentlicher Mangel die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Darüber hinausgehende Schäden ersetzt er nur in den drei dort genannten Fällen, etwa bei einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik oder soweit eine Haftpflichtversicherung den Schaden deckt.
Sicherheitseinbehalt und Terminüberwachung
Eine Frist nützt wenig, wenn der Betrieb bei Ablauf zahlungsunfähig ist. Deshalb behalten Auftraggeber einen Teil der Schlussrechnung ein. Als Maßstab dient § 9c Abs. 2 VOB/A: Die Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten soll 5 Prozent der Auftragssumme nicht überschreiten, die Sicherheit für Mängelansprüche 3 Prozent der Abrechnungssumme. Unterschreitet die Auftragssumme 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer, verzichten öffentliche Auftraggeber nach § 9c Abs. 1 VOB/A auf die Vertragserfüllungssicherheit und in der Regel auch auf die für Mängelansprüche.
Wichtig ist die Laufzeit. Nach § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B ist eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Zeitpunkt vereinbart wurde. Der Einbehalt deckt also nur die ersten 2 Jahre einer 4-jährigen Frist. Wollen Sie länger abgesichert sein, muss das im Vertrag stehen. Der Betrieb darf die Art der Sicherheit nach § 17 Abs. 3 VOB/B selbst wählen und einen Bareinbehalt jederzeit durch eine Bürgschaft ablösen.
Praktisch heißt das: Tragen Sie drei Termine in den Kalender, sobald das Abnahmeprotokoll unterschrieben ist. Rückgabe der Sicherheit nach 2 Jahren, eine Begehung des Objekts etwa 3 Monate vor Fristablauf und das Fristende selbst. Legen Sie Abnahmeprotokoll, Schlussrechnung und das ursprüngliche Angebot zusammen ab; welche Angaben die Rechnung dazu tragen muss, steht im Beitrag Handwerkerrechnung prüfen.
Häufige Fragen
Wie lange hat ein Handwerker Gewährleistung?
Am Bauwerk 5 Jahre ab Abnahme nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, bei Arbeiten an einer Sache ohne Bauwerksbezug 2 Jahre. Ist die VOB/B einbezogen, sind es am Bauwerk 4 Jahre nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B.
Gilt die VOB/B automatisch?
Nein, sie muss vereinbart werden. Ihre Freistellung von der AGB-Inhaltskontrolle setzt nach § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB voraus, dass sie ohne inhaltliche Abweichungen als Ganzes verwendet wird, und gilt nur gegenüber Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern.
Ab wann läuft die Frist?
Ab der Abnahme, § 634a Abs. 2 BGB und § 13 Abs. 4 Nr. 3 VOB/B. Im VOB/B-Vertrag genügt dafür Zeitablauf: 12 Werktage nach der schriftlichen Fertigstellungsmitteilung oder 6 Werktage nach Beginn der Benutzung, § 12 Abs. 5 VOB/B.
Verlängert eine Nachbesserung die Frist?
Im VOB/B-Vertrag ja: Nach Abnahme der Mängelbeseitigung beginnen für diese Leistung 2 Jahre neu, die nicht vor Ablauf der Regelfrist enden. Im BGB beginnt die Frist nur neu, wenn der Betrieb den Anspruch anerkennt, § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Was gilt bei arglistig verschwiegenen Mängeln?
Dann greift nach § 634a Abs. 3 BGB die regelmäßige Verjährung von 3 Jahren, die nach § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem Sie von dem Mangel erfahren; bei einem Bauwerk endet sie nicht vor Ablauf der 5 Jahre. Auf die kürzere VOB/B-Frist kann der Betrieb sich nach § 639 BGB nicht berufen.
Wie lange darf ein Sicherheitseinbehalt stehen bleiben?
Ohne abweichende Abrede 2 Jahre, § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B. Der Höhe nach dienen 5 Prozent der Auftragssumme für die Vertragserfüllung und 3 Prozent der Abrechnungssumme für Mängelansprüche als Maßstab, § 9c Abs. 2 VOB/A.
Quellen
- § 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche
- § 640 BGB Abnahme
- § 310 BGB Anwendungsbereich, Satz 3 zur VOB/B
- § 203 BGB Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
- § 639 BGB Haftungsausschluss
- § 199 BGB Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist
- VOB/B Ausgabe 2016, Volltext beim Bundesbau
- VOB/A Ausgabe 2019, Abschnitt 1, Volltext beim Bundesbau