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Finanzen und Steuern

Zahlungsverzug: ab wann Zinsen laufen und wie hoch sie sind

30 Tage nach Rechnungszugang, 10,52 Prozent Zinsen unter Unternehmen, 40 Euro Pauschale: die Regeln des Verzugs mit Beispielrechnung.

16. September 20266 Minuten LesezeitRedaktionell geprüft
Offene Rechnung mit Fälligkeitsstempel und Kalender auf einem Bürotisch

Das Wichtigste in Kürze

  • Ohne Mahnung tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein, gegenüber Verbrauchern nur bei entsprechendem Hinweis auf der Rechnung.
  • Der Basiszinssatz beträgt seit dem 1. Juli 2026 1,52 Prozent, daraus folgen 6,52 Prozent Verzugszinsen gegenüber Verbrauchern und 10,52 Prozent unter Unternehmen.
  • Bei Geschäftskunden besteht zusätzlich Anspruch auf 40 Euro Pauschale, die auf spätere Rechtsverfolgungskosten angerechnet wird (§ 288 Absatz 5 BGB).
  • Ein Mahnbescheid kostet eine halbe Gerichtsgebühr, mindestens 38 Euro, und hemmt die dreijährige Verjährung der Forderung.

Verzug beginnt mit der Mahnung nach Fälligkeit, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (§ 286 BGB). Gegenüber Verbrauchern greift diese 30-Tage-Automatik allerdings nur, wenn die Rechnung darauf hinweist. Der Verzugszins liegt bei 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, unter Unternehmen bei 9 Prozentpunkten, seit dem 1. Juli 2026 also bei 6,52 beziehungsweise 10,52 Prozent. Gegenüber Geschäftskunden kommt eine Pauschale von 40 Euro hinzu (§ 288 Absatz 5 BGB).

Wann der Verzug tatsächlich beginnt

Verzug setzt zwei Dinge voraus: eine fällige Forderung und einen Anstoß. Ist keine Zahlungszeit vereinbart, ist die Rechnung nach § 271 Absatz 1 BGB sofort fällig. Der Anstoß ist regelmäßig die Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit (§ 286 Absatz 1 BGB). Sie braucht keine Form und keine Frist, sie muss die Zahlung nur eindeutig einfordern. Eine Zahlungserinnerung im höflichen Ton erfüllt diese Anforderung, solange sie als Aufforderung erkennbar ist.

Ohne Mahnung tritt Verzug ein, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, etwa bei der Vereinbarung zahlbar bis 30. Oktober, oder wenn der Schuldner die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 286 Absatz 2 BGB). Ein Zahlungsziel, das Sie einseitig auf die Rechnung schreiben, ersetzt die Mahnung dagegen nicht: § 286 Absatz 2 Nummer 1 BGB verlangt eine vereinbarte Leistungszeit, die nach dem Kalender bestimmt ist.

Die Auffangregel steht in § 286 Absatz 3 BGB: Bei Entgeltforderungen kommt der Schuldner spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet. Gegenüber einem Verbraucher gilt das nur, wenn die Rechnung auf diese Folge besonders hinweist. Ein Satz wie Nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung tritt Verzug ein gehört deshalb in jede Rechnung an Privatkunden.

Zinshöhe 2026 und wie Sie rechnen

Der Verzugszins hängt am Basiszinssatz nach § 247 BGB, den die Deutsche Bundesbank zum 1. Januar und zum 1. Juli jedes Jahres neu festsetzt. Zum 1. Juli 2026 stieg er von 1,27 auf 1,52 Prozent. Nach § 288 Absatz 1 BGB liegt der Verzugszins 5 Prozentpunkte darüber, also bei 6,52 Prozent. Ist an dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt, beträgt er für Entgeltforderungen 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, derzeit 10,52 Prozent (§ 288 Absatz 2 BGB).

Gerechnet wird taggenau vom Tag nach Verzugseintritt bis zum Zahlungseingang. Beispiel: Eine Rechnung über 4.760 Euro an einen Gewerbekunden bleibt 45 Tage nach Verzugseintritt offen. 4.760 Euro mal 10,52 Prozent ergibt 500,75 Euro Jahreszins, geteilt durch 365 Tage und mal 45 Tage sind das 61,74 Euro. Bei einer Privatkundin mit derselben Summe und 6,52 Prozent wären es 38,26 Euro.

Läuft der Verzug über einen Halbjahreswechsel, teilen Sie den Zeitraum. Für Tage bis zum 30. Juni 2026 gilt der Basiszinssatz von 1,27 Prozent, also 10,27 Prozent unter Unternehmen, ab dem 1. Juli 2026 dann 10,52 Prozent. Die Bundesbank veröffentlicht die Werte laufend, ältere Stände reichen bis 2002 zurück und sind für lange offene Forderungen maßgeblich.

Was Verzug einbringt und was der Mahnbescheid kostet
Offene ForderungVerzugszinsen 30 Tage unter Unternehmen (10,52 Prozent)Gerichtskosten Mahnbescheid (0,5 Gebühr)
500 Euro4,32 Euro38,00 Euro
1.000 Euro8,65 Euro38,00 Euro
2.000 Euro17,29 Euro51,50 Euro
5.000 Euro43,23 Euro85,25 Euro
10.000 Euro86,47 Euro141,50 Euro
25.000 Euro216,16 Euro217,75 Euro

Zinsen gerechnet mit 10,52 Prozent (Basiszinssatz 1,52 Prozent ab 1. Juli 2026 plus 9 Prozentpunkte), Gebühren nach Nummer 1100 Kostenverzeichnis und Anlage 2 zum GKG

40 Euro Pauschale und weitere Verzugskosten

Ist der Schuldner kein Verbraucher, entsteht bei Verzug mit einer Entgeltforderung zusätzlich ein Anspruch auf 40 Euro Pauschale (§ 288 Absatz 5 BGB). Sie fällt je Forderung an, nicht je Mahnung, und setzt keinen Nachweis eines Schadens voraus. Wer monatlich abrechnet und bei drei Rechnungen in Verzug gerät, schuldet die Pauschale dreimal. Verlangen Sie darüber hinaus Ersatz von Rechtsverfolgungskosten, wird die Pauschale darauf angerechnet.

Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch auf Verzugszinsen ausschließt, ist ohne Weiteres unwirksam (§ 288 Absatz 6 Satz 1 BGB). Beschränkungen dieses Anspruchs sowie der Ausschluss der Pauschale oder des Ersatzes von Rechtsverfolgungskosten sind unwirksam, wenn sie mit Blick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig sind; beim Ausschluss der 40 Euro nimmt das Gesetz das im Zweifel an (Satz 3). Eine Einkaufsbedingung, die die Pauschale wegbedingt, hält dieser Prüfung regelmäßig nicht stand.

Zum Verzugsschaden zählen ferner Kosten, die nach Verzugseintritt entstehen: Portokosten weiterer Mahnungen, Anwaltsgebühren für das außergerichtliche Schreiben, Auskunftskosten. Das Schreiben, das den Verzug erst auslöst, gehört nicht dazu, weil es vor dem Verzug liegt. Pauschale Mahngebühren von 5 oder 10 Euro je Schreiben sind nur ersatzfähig, soweit sie tatsächlichen Aufwand abbilden; die eigene Arbeitszeit für das Nachfassen zählt nicht dazu. Wie Sie Rechnungen vor dem Versand prüfen, damit Einwände gar nicht erst entstehen, zeigt der Beitrag zum Prüfen von Handwerkerrechnungen.

Zahlungsziele im Vertrag: die Grenzen des § 271a BGB

Lange Zahlungsziele lassen sich nicht beliebig vereinbaren. Eine Abrede, nach der Sie die Zahlung erst später als 60 Tage nach Empfang der Gegenleistung verlangen können, ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen wurde und mit Blick auf Ihre Belange nicht grob unbillig ist (§ 271a Absatz 1 BGB). Geht nach der Leistung eine Rechnung zu, zählt deren Zugang statt des Empfangs der Gegenleistung.

Strenger ist es bei öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 GWB. Dort ist eine Zahlungsfrist über 30 Tage nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart und wegen der besonderen Natur des Schuldverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist; über 60 Tage ist sie stets unwirksam (§ 271a Absatz 2 BGB). Unabhängig davon, wer der Kunde ist, gilt für vereinbarte Überprüfungs- oder Abnahmefristen eine Grenze von 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung: Längeres ist nur wirksam, wenn es ausdrücklich vereinbart und nicht grob unbillig ist (§ 271a Absatz 3 BGB).

Praktisch heißt das: Prüfen Sie Einkaufsbedingungen großer Kunden auf Formulierungen wie Zahlung 90 Tage nach Wareneingang. Ist die Klausel unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen (§ 271a Absatz 4 BGB), und es gilt die gesetzliche Fälligkeit. Ein Skonto von 2 Prozent bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen wirkt bei einem Zahlungsziel von 30 Tagen übrigens wie ein Jahreszins von rund 36 Prozent, gerechnet auf die eingesparten 20 Tage. Für den Zahlenden lohnt es fast immer, für Sie als Rechnungssteller ist es teuer.

Vom Mahnschreiben zum Vollstreckungstitel

Bleibt die Zahlung aus, führt der kurze Weg über das gerichtliche Mahnverfahren. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids löst eine halbe Gerichtsgebühr aus, mindestens jedoch 38 Euro (Nummer 1100 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Bei einer Forderung von 5.000 Euro sind das 85,25 Euro, bei 10.000 Euro 141,50 Euro. Zinsen, Pauschale und Kosten tragen Sie im Antrag gleich mit ein, das Gericht nimmt sie in den Bescheid auf.

Nach Zustellung hat der Schuldner zwei Wochen Zeit, Widerspruch zu erheben (§ 692 Absatz 1 Nummer 3 ZPO). Widerspricht er nicht, beantragen Sie den Vollstreckungsbescheid, der als Titel für die Zwangsvollstreckung dient. Widerspricht er, geht die Sache auf Antrag ins streitige Verfahren über, dann fällt die Gebühr für das Prozessverfahren an und die halbe Gebühr des Mahnverfahrens wird angerechnet.

Der Zeitdruck kommt von der Verjährung. Entgeltforderungen verjähren in drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie vom Schuldner Kenntnis hatten (§ 195, § 199 BGB). Eine Rechnung aus dem Jahr 2026 verjährt also mit Ablauf des 31. Dezember 2029. Die Zustellung des Mahnbescheids hemmt diesen Lauf (§ 204 Absatz 1 Nummer 3 BGB). Rechtskräftig festgestellte Ansprüche, darunter der nicht angefochtene Vollstreckungsbescheid, verjähren erst in 30 Jahren (§ 197 Absatz 1 Nummer 3 BGB), das verschafft Luft, wenn beim Schuldner gerade nichts zu holen ist.

Häufige Fragen

Muss ich dreimal mahnen, bevor ich Verzugszinsen verlangen darf?

Nein, das ist ein hartnäckiger Irrtum. Eine einzige Mahnung nach Fälligkeit reicht (§ 286 Absatz 1 BGB), spätestens greift die 30-Tage-Regel des Absatz 3. Drei Mahnstufen sind eine kaufmännische Gepflogenheit, keine gesetzliche Voraussetzung.

Bekomme ich die 40 Euro auch von Privatkunden?

Nein. § 288 Absatz 5 BGB gewährt die Pauschale nur, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. Gegenüber Privatkunden bleiben Verzugszinsen von derzeit 6,52 Prozent und der Ersatz konkreter Verzugsschäden.

Wie hoch ist der Verzugszins derzeit genau?

Der Basiszinssatz liegt seit dem 1. Juli 2026 bei 1,52 Prozent. Daraus ergeben sich 6,52 Prozent gegenüber Verbrauchern und 10,52 Prozent bei Entgeltforderungen ohne Beteiligung eines Verbrauchers. Zum 1. Januar 2027 wird der Basiszinssatz neu festgesetzt.

Darf ein Kunde per Einkaufsbedingung 90 Tage Zahlungsziel durchsetzen?

Nur ausnahmsweise. Über 60 Tage hinaus ist eine solche Abrede nach § 271a Absatz 1 BGB wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und nicht grob unbillig ist. Bei öffentlichen Auftraggebern ist sie über 60 Tage ausnahmslos unwirksam.

Lohnt der Mahnbescheid bei kleinen Beträgen?

Bei 500 Euro stehen 38 Euro Gerichtskosten im Raum, die der Schuldner bei Erfolg trägt. Das Verfahren ist nur dann sinnvoll, wenn der Schuldner zahlungsfähig ist. Vorher lohnt eine Auskunft über die Bonität, sonst haben Sie am Ende einen Titel und keinen Zahlungseingang.

Quellen

  1. § 286 BGB, Verzug des Schuldners
  2. § 288 BGB, Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
  3. Basiszinssatz nach § 247 BGB, Deutsche Bundesbank
  4. § 271a BGB, Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen
  5. Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz, Nummer 1100
  6. Gebührentabelle, Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz